Infos zu Taxen und Tarifen in Essen
Taxiordnung Essen

Taxitarif Stadt Essen

(seit 09.01.2015 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

l. Geltungsbereich und Beförderungsentgelte

§ 1 Geltungsbereich - Pflichtfahrgebiet

(1) Für die  Beförderung mit Taxis, die von der Stadt Essen als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete der Gemeinden:
Essen, Gelsenkirchen, Bochum, Hattingen, Velbert, Heiligenhaus, Ratingen, Mülheim, Oberhausen, Bottrop, Gladbeck, sowie die Verbindung zwischen diesen Gemeinden.

(3) Im Taxiverkehr besteht Beförderungspflicht für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

§ 2 Entgelt für die Beförderung im Pflichtfahrgebiet

(1)  Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxis wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:

1.1.

Grundpreis an Werktagen/Tagtarif

montags bis samstags von 06.00 - 22.00 Uhr
- Taxstufe 1 -

4,00 €

1.2.

Grundpreis an Sonn-und Feiertagen sowie Nachttarif

an Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 24.00 Uhr, an Werktagen  von 22.00 - 6.00 Uhr
- Taxstufe 1 -

4,00 €

1.3.

Grundpreis für die gesonderte Inanspruchnahme eines Großraumtaxis oder Kombis
- Taxstufe 1 -

9,00 €

1.4.

Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif

2,00 €

 

für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 50,00 m

0,10 €

1.5

Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen sowie Nachttarif

2,10 €

 

für jede besetzt gefahrene Strecke von 47,62 m

0,10 €

1.6.

Wartezeitentgelt

 

1.6.1.

- bis 3 Minuten - Preis je Stunde          

20,00 €

 

- bis 3 Minuten - Preis je 18 Sekunden
- Taxstufe 1 -

0,10 €

1.6.2.

- ab 3 Minuten - Preis je Stunde

30,00 €

 

- ab 3 Minuten - Preis je 12 Sekunden
- Taxstufe 1 -

0,10 €

Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während seiner Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers  bzw. Fahrgastes oder aus nicht von dem/der Taxifahrer/in zu vertretenden verkehrsbedingten Gründen.



(2)  Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten, längere Wartezeiten können vereinbart werden.

(3)  Kommt aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund die Fahrt nach Erteilung des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur Durchführung, so ist vom Besteller unabhängig von etwa bereits entstandenen Zuschlägen für Wartezeiten der zweifache Grundpreis 8,00 € und bei der besonderen Bestellung eines  Großraumtaxis oder Kombis 13,50 € zu zahlen. Diese Beträge sind auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.

§ 3 Zuschläge

(1) Bei bargeldloser Bezahlung (z.B. per Kreditkarte) ist ein Zuschlag von 1,50 € zu zahlen.

(2)  Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.

(3)  Zuschläge für Großraumtaxis oder Kombis werde wie folgt erhoben:

  • 3.1  Für die gesonderte Bestellung eines Großraumtaxis, wird unabhängig von der zahl der beförderten Personen ein Zuschlag von 5,00 € zum allgemeinen Grundpreis (4,00 €) erhoben. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn mehr als vier Fahrgäste von einem solchen Fahrzeug befördert werden wollen und dieses in einer Warteschlange an einem Taxihalteplatz steht (unabhängig von der Position in der Warteschlange).
  • Großraumtaxis im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die geeignet sind, mehr als vier Fahrgäste (mindestens sechs Personen inklusive Fahrer/in zu befördern, und deren sämtliche Sitze mit keinerlei Belastungseinschränkungen (Begrenzungen hinsichtlich des Körpergewichts und der Körpergröße) gemäß Zulassungsbescheinigung und Unterlagen des Fahrzeugherstellers versehen sind.
  • 3.2  Für die gesonderte Bestellung eines Kombis (Taxi mit Ladefläche und großer Heckklappe  oder -tür) wird ein Zuschlag von 5,00 € erhoben, wenn  dieses Fahrzeug zur Beförderung von sperrigen oder größeren Gütern, z.B. Kleinmöbeln, Elektrogeräten o.ä. (mit oder ohne Begleitpersonen) verwendet  werden soll. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn für die vorgenannten Beförderungen ein Kombi in Anspruch genommen werden soll, der in der  Warteschlange an einem Taxihalteplatz - unabhängig von der Position - steht.
    Für diese Fahrten besteht keine Beförderungspflicht.
    Diese Zuschläge beinhalten nicht zusätzliche persönliche Dienstleistungen der  Taxifahrer/innen, die, wenn sie erhoben werden sollen, gesondert - vor Durchführung der Fahrt - vereinbart werden müssen.
  • 3.3  Werden Großraumtaxis oder Kombis - ohne ausdrückliche Bestellung - für  normale Personenbeförderungen verwendet, dürfen diese Zuschläge nicht erhoben werden.

(4)  Bei einer Beförderung von Personen, deren persönliche Verhältnisse es notwendig machen, einen Kinderwagen, einen Rollstuhl, eine Gehhilfe o. ä. im Kofferraum mitzuführen, sind diese Zuschläge nicht zu erheben. Es besteht Beförderungspflicht.

(5)  Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden. Die Berechnung der Zuschläge nach § 3 Abs. 3 erfolgen über die jeweilige Grundgebühr (§ 2 Abs. 1).

§ 4 Ermittlung der Beförderungsentgelte

(1) Die in § 2 und 3 festgesetzten Entgelte und Zuschläge sind unter Verwendung von  geeichten, in den Taxis eingebauten Fahrpreisanzeigern zu ermitteln. Die Eichbescheinigung über den jeweils geänderten Taxitarif ist der Genehmigungsbehörde (§ 12 dieser Verordnung) innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des Tarifs vorzulegen.

(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur angegebenen Zeit, eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt wurde, dass das Taxi eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß den Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung berechnet. Der/Die Taxifallrer(in) hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

(4) Nach Beendigung der Fahrt hat der/die Taxifahrer/in dem/der  Taxiunternehmer/in die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich mitzuteilen; der/die Taxiunternehmer/in hat die Störung unverzüglich zu beheben.

§ 5 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen z.B. über Kranken- und Schulfahrten sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zulässig. Sie sind hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz von der Genehmigungsbehörde (§ 12 dieser Verordnung) zu genehmigen.

§ 6 Festentgelte

 (1) Die vorstehend festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht überschritten oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ein anderes als das  vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.

(2) Bei Auftragsfahrten (z. B. Besorgungsfahrten, Transport von größeren Gegenständen mit einem Kombi o. ä.) kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt  für die Besorgung vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist vor Durchführung der Fahrt zu treffen.

(3) Das Festentgelt für die Inanspruchnahme einer Fremdenführertaxe beträgt  90 EUR.

Dieses Festentgelt beinhaltet eine Fahrt (ausschließlich im Stadtgebiet Essen) für die Dauer von 2 Stunden (Standardstrecke). Von dieser Standardstrecke  kann auf Fahrgastwunsch abgewichen werden. Für jede weitere angefangene Stunde werden, unabhängig von der zurückgelegten Länge der Fahrstrecke, 40 EUR  berechnet.

In diesen Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten. Dieses Festgeld wird auf dem Fahrpreisanzeiger nicht angezeigt.

§ 7 Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus

 Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der/die Taxifahrer/in den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das  Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren wäre. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten  Beförderungsentgelte und Zuschläge (§ 2 und § 3 dieser Verordnung) als vereinbart.

§ 8 Quittung über gezahlte Entgelte

Der/Die Taxifahrer/in ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter kurzer  Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem muss die Quittung die Ordnungsnummer des benutzten Taxis sowie der Name und die Anschrift bzw. der Betriebssitz des/der Taxiunternehmer(s)/in beinhalten.

II. Beförderungsbedingungen

§ 9 Besondere Bedingungen

(1) Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen:

  • 1.1  Der/Die Taxifahrer/in ist den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich; er/sie öffnet und schließt die Türen sowie erforderlichenfalls den Kofferraum des Taxis.
  • 1.2  Der/Die Taxifahrer/in kann den Fahrgästen die Sitzplätze anweisen; auf  die Wünsche der Fahrgäste ist dabei - wenn möglich - Rücksicht zu nehmen.
  • 1.3  Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Taxis unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der/die Taxifahrer/in gestatten, dass das Gepäck ausnahmsweise auch anderweitig untergebracht wird.
  • 1.4  Hunde und Kleintiere sollten mitgenommen werden, wenn der Betrieb des Taxis und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.
  • 1.5  Der Fahrgast ist verpflichtet, dem/der Taxifahrer/in bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben und ihm/ihr etwaige Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrweges rechtzeitig bekannt zu geben.
  • 1.6  Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung der Fahrt an den/die Taxifahrer/in als Barzahlung zu entrichten. Eine bargeldlose Berechnung ist  nur mit Zustimmung des/der Taxifahrer(s)/in zulässig. In besonderen Fällen kann der/die Taxifahrer/in jedoch schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt  entsprechenden Betrages verlangen. Bei Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsunfähigkeit ergibt sich die weitere Rechtsfolge aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Beförderten  nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB; die Geltendmachung etwaiger Ansprüche obliegt dem/der Taxiunternehmer/in. Der/Die Taxifahrer/in muss während des Dienstes stets einen Betrag von mindestens 25,00 € an  Wechselgeld mitführen. Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen.
  • 1.7  Verursacht bzw. verschuldet ein Fahrgast oder von ihm mitgeführtes Tier durch einen Schaden oder einer Verunreinigung an bzw. in dem Taxi, so hat der Fahrgast die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Die weitere Rechtsfolge ergibt sich aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
  • 1.8  Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die  der/die Taxifahrer/in nicht abwenden konnte und denen er/sie auch nicht abzuhelfen vermochte, ergeben sich daraus keinerlei Ersatzansprüche.
  • 1.9  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Essen.
    Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme des Taxis Bestandteil des Beförderungsvertrages.
    Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen  im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBI. l S. 1573) in der jeweils gültigen Fassung werden durch diese Beförderungsbedingungen nicht berührt.

III.  Schlussbestimmungen

§ 10 Mitführen der Verordnung

(1) Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf die Taxiordnung wird Bezug genommen.

(2) Eine Kurzfassung des Taxitarifes (auf  transparenter Folie mit schwarzer Schrift in deutscher und englischer Sprache) ist in jedem Taxi an den Seitenscheiben der beiden rechten Türen oder an anderer für den Fahrgast gut sichtbarer Stelle anzubringen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

 (1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie 

  • die Eichbescheinigung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des jeweils geänderten Tarifs der Genehmigungsbehörde vorlegt (§ 4 Abs. 1),  
  • die unverzügliche Behebung der Störung unterlässt (§ 4 Abs. 4),
  • der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarung nicht zur Genehmigung vorlegt (§ 5),
  • nicht für die Mitführpflicht des Taxitarifs sorgt (§10 Abs. 1),
  • die vorgeschriebenen Kurzfassungen des Taxitarifes nicht im Taxi anbringt (§ 10 Abs. 2).

(2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie

  • der Beförderungspflicht nicht nachkommt (§ 1 Abs. 3),
  • die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 2),
  • nicht den doppelten Grundpreis und etwaige Zuschläge erhebt (§ 2 Abs. 3),
  • nicht die entsprechenden Zuschläge erhebt oder diese falsch berechnet (§ 3),
  • nicht die entsprechenden Zuschläge anhand des Fahrpreisanzeigers anzeigt (§ 3 Abs. 5),
  • Blindenhunde nicht unentgeltlich befördert (§ 3 Abs. 2),
  • die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß ermittelt (§ 4 Abs. 1),
  • die Anfahrt berechnet (§ 4 Abs. 2 Satz 1),
  • den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 4 Abs. 2 Satz 2),
  • bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht  ordnungsgemäß berechnet oder den Fahrgast nicht darauf hinweist (§ 4 Abs. 3) 
  • die entsprechende Mitteilung unterlässt (§ 4 Abs. 4), 
  • die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß erhebt (§ 6 Abs. 1) 
  • die entsprechende Vereinbarung nicht vor Durchführung der Fahrt trifft (§ 6 Abs. 2) 
  • den entsprechenden Hinweis vor Fahrtbeginn unterlässt (§ 7), 
  • keine oder eine nicht ordnungsgemäße Quittung aushändigt (§ 8), 
  • nicht den Hilfspflichten nachkommt (§ 9 Abs. 1.1), 
  • Blindenhunde nicht mitbefördert (§ 9 Abs. 1.4), 
  • nicht ausreichendes Wechselgeld mitführt oder Geldwechselfahrten dem Fahrgast in Rechnung stellt (§ 9 Abs. 1.6),
  • diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt (§ 10).

Taxiunternehmer/innen sind auch Taxifahrer/innen im Sinne dieser Verordnung.

(3)  Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände können nach den Vorschriften des  Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Buß- bzw. Verwarnungsgeldern in der dort festgelegten Höhe geahndet  werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 12 Zuständigkeit

Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Essen (Amt für Straßen und Verkehr) zuständig.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Essen in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 06.10.1995 mit den  Änderungsverordnungen vom 03.12.1997, 05.06.2000, 05.06.2001 und 01.12.2002 aufgehoben.

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen
vom 4. Juli 2008, Seite 211
vom 20. April 2012, Seite 126 (Änderung § 2 Abs. Nr. 1.1 bis 1.5 und Abs. 3 Satz1, § 12)
vom 12. Dezember 2014, Seite 573 (Änderung § 2 Abs. Nr. 1.1 bis 1.5 und Abs. 3 Satz 1, § 3 und Abs. 1, Abs. 3.1)

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