Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Gelsenkirchen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Gelsenkirchen

(gültig seit 06.02.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

I Beförderungsentgelte

§ 1 Geltungsbereich - Pflichtfahrgebiet -

(1) Für die Beförderung mit Taxis, die von der Stadt Gelsenkirchen als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gelten innerhalb des Pflichtfahrgebiets die nachstehenden Beförderungsbedingungen und -entgelte.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Gelsenkirchen. In diesem Bereich besteht Beförderungspflicht.

(3) Beförderungspflicht besteht nicht, wenn Fahrgäste eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für andere Fahrgäste darstellen, insbesondere durch Personen, die erheblich unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen.

§ 2 Entgelt für die Beförderung im Pflichtfahrgebiet

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundpreis, dem Wegstreckenentgelt und dem Entgelt für die Wartezeit.

  1. Der Grundpreis beträgt 3,10 €.
  2. Das Wegstreckenentgelt beträgt für Fahrstrecken
    • werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
      • bis zu einem Kilometer 2,30 €
      • von mehr als einem bis zu 5 Kilometern 1,75 €
      • von mehr als 5 Kilometern 1,65 €
    • b) werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
      • bis zu einem Kilometer 2,50 €
      • von mehr als einem Kilometer 1,85 €
  3. Das Entgelt für die Wartezeit beträgt
    • bis 2 Minuten 20,00 €/Stunde
    • über 2 Minuten 30,00 €/Stunde

Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während seiner Inanspruchnahme auf Veranlassung seines Bestellers oder aus nicht vom Taxifahrer zu vertretenden Gründen des Verkehrs.

(2) Feiertage im Sinne des Absatzes 1 sind solche im Sinne des Gesetzes über Sonn- und Feiertage NW.

(3) Kommt aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund die Fahrt nach Erteilen des Auftrages und Anfahrt zum Bestellort nicht zur Durchführung, ist vom Besteller eine Anfahrtspauschale in Höhe von 3,50 € zu entrichten.

§ 3 Zuschläge

(1) Sofern der Fahrgast ausdrücklich die Beförderung in einem Kraftfahrzeug verlangt, das nach dem Fahrzeugschein oder der Eichprüfsumme als Pkw-Kombi anerkannt ist, wird hierfür ein Zuschlag von 3,50 € erhoben.

(2) Bei Benutzung eines Taxis, das nach seiner Bauart und Ausstattung für die Beförderung von mehr als 5 aber nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt ist (Großraumfahrzeug), wird hierfür ein Zuschlag von 5,-- € erhoben, wenn mehr als 4 Fahrgäste gleichzeitig befördert werden. Fahrzeuge mit Sitzen mit beschränkter Belastbarkeit oder Behelfssitzen im Kofferraum sind hiervon ausgeschlossen.

(3) Bei einer Zahlung mit Kreditkarte wird hierfür ein Zuschlag von 1,00 € erhoben.

§ 4 Ermittlung der Beförderungsentgelte

(1) Die in § 2 und § 3 festgesetzten Entgelte und Zuschläge sind unter Verwendung des Fahrpreisanzeigers zu ermitteln.

(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst mit Zusteigen durch den Besteller, bei zeitgebundener Vorbestellung zu der vereinbarten Zeit und in allen anderen Fällen der Vorbestellung frühestens fünf Minuten nach dem Eintreffen am Bestellort und Kenntnisnahme durch den Besteller eingeschaltet werden.

§ 5 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung.

§ 6 Quittung über gezahlte Entgelte

Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine unterschriebene Quittung auszustellen, die das Datum der Beförderung, das gezahlte Entgelt unter Angabe der gefahrenen Wegstrecke und der Ordnungsnummer des Taxis enthält.

II Beförderungsbedingungen

§ 7 Besondere Bedingungen

(1) Der Taxifahrer ist den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich.

(2) Der Taxifahrer kann den Fahrgästen, soweit erforderlich, Sitzplätze anweisen. Die Wünsche der Fahrgäste sind zu berücksichtigen.

(3) Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Taxifahrer bei Antritt der Fahrt sein Fahrziel anzugeben und ihm Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrweges rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen.

(5) Der Fahrgast haftet für von ihm verursachte Beschädigungen oder Verunreinigungen des Taxis.

(6) Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die der Taxifahrer nicht abwenden konnte, ergeben sich daraus keine Ersatzansprüche.

(7) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Gelsenkirchen.

(8) Die Beförderungsbedingungen werden mit der Inanspruchnahme des Taxis Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 2 Abs. 1 den Fahrpreis ermittelt;
  • § 3 Zuschläge festsetzt;
  • § 4 den Fahrpreisanzeiger nicht oder in unzulässiger Weise benutzt;
  • § 5 S. 2 Sondervereinbarungen ohne Genehmigung anwendet;
  • § 6 keine ordnungsgemäßen Quittungen ausstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 61 Abs. 2 PBefG).

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt drei Wochen nach dem Tage der Verkündigung in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen und für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen vom 06.11.2013 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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