Infos zu Taxen und Tarifen in Herne

Taxi- und Taxitarifordnung der Stadt Herne

(gültig seit 20.03.2006)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxen- und Taxentarifordnung gilt für Personenbeförderung innerhalb der Gemeinde Herne durch die für diesen Bereich zugelassenen Taxen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach Maßgabe des § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen verpflichtet.

(2) Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 3 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 3 Aufstellung eines Dienstplanes

(1) Bereithaltung und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 können durch einen von den Taxenunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht (z.B. x Stunden während bestimmter Zeiträume) enthalten.

(2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(4) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmen und -fahrern einzuhalten.

§ 4 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen sind, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitzuhalten. Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.

§ 5 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität  nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden.

(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Näheres regelt die Funkbetriebsordnung. Bei Auftragsannahme per Funk oder Telefon ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen und ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot bekannt zu geben. Entsprechendes gilt für Fahraufträge, die über Funk an einen Taxenstandplatz übermittelt werden.

(4) An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.

(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.

§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie Straßenpläne der Stadt, die dem jeweils neuesten Stand entsprechen, mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist. Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 8 Fahrpreis

(1) Für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes dürfen Entgelte für die Beförderung von Fahrgästen mit den von der Stadt Herne zugelassenen Taxen nur nach dieser
Rechtsverordnung erhoben werden.

(2) Unabhängig von der Zahl der Fahrgäste sind zu berechnen:

  • 2,50 EUR Grundpreis einschl. einer Anfangsstrecke von 74,07 m und einer Anfangswartezeit von 18 Sekunden
  • 0,10 EUR Wegstreckenpreis für jede weitere 74,07 m der mit Fahrgästen gefahrenen Wegstrecke in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr (= 1,35 EUR je km)
  • 0,10 EUR Wegstreckenpreis für jede weitere 68,96 m der mit Fahrgästen gefahrenen Wegstrecke in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen (= 1,45 EUR je km)
  • 0,10 EUR je weitere 18 Sekunden Wartezeit (20,00 EUR je Stunde)

(2a) Sofern der Fahrgast ausdrücklich die Beförderung in einem Kraftfahrzeug verlangt, das nach seiner Bauart und Ausstattung für die Beförderung von mehr als 5, aber nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt ist (Großraumfahrzeug), wird hierfür ein Zuschlag von 5,00 EUR zusätzlich zu dem vorgenannten Grundpreis erhoben. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

(3) Für die Anfahrt zum Besteller und die Rückfahrt vom Fahrziel darf kein Entgelt gefordert werden.

(4) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, hat er den 2-fachen Grundpreis zu entrichten. Ein Entgelt ist nicht zu zahlen, wenn bereits die Anfahrt ausgefallen ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Taxenunternehmers bleiben unberührt.

§ 9 Fahrpreisanzeiger

In jeder Taxe muss ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein, der das gesamte Beförderungsentgelt grundsätzlich in Euro anzeigt. Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen an dem vom Besteller angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden.

§ 10 Versagen des Fahrpreisanzeigers

(1) Versagt der Fahrpreisanzeiger, so ist der Fahrpreis nach den Regelungen der Tarifbestimmungen des § 8 zu berechnen.

(2) Defekte Fahrpreisanzeiger sind unverzüglich instandsetzen zu lassen.

§ 11 Fahrpreisquittung

Auf Verlangen hat der Taxifahrer dem Fahrgast eine Fahrpreisquittung zu erteilen. Auf der Quittung müssen der Gesamtpreis, die Fahrstrecke und das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungszahl der Taxe angegeben sein.

§ 12 Krankentransport

§§ 8 bis 11 gelten nicht für Krankentransporte, die aufgrund eines Vertrages mit einem öffentlich- rechtlichen Kostenträger ausgeführt werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Rechtsverordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften
mit Strafe bedroht sind.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Rechtsverordnung tritt am 20. des auf den Monat der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in den Herner Ausgaben der WAZ am 25.02.2006.

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