Infos zu Taxen und Tarifen in Mönchengladbach
Taxitarifordnung Mönchengladbach

Taxiordnung Stadt Mönchengladbach

(vom 22.01.1990)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung innerhalb der Stadt Mönchengladbach durch die für dieses Gebiet zugelassenen Taxen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG in ortsüblichem Umfang verpflichtet, ihre Taxen bereitzuhalten.

(2) Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 3 dieser Taxenordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als drei Tagen nicht bereitgehalten werden, hat der Unternehmer die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und den Grund anzugeben.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 3 Aufstellen eines Dienstplans

(1) Bereithalten und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs.1 können durch einen von den Taxenunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan bestimmt, welche Taxenstände zum Bereithalten der Taxen zu benutzen sind. Er stellt sicher, daß die Taxenstände in regelmäßigem Wechsel für das Bereithalten der Taxen benutzt werden. Der Dienstplan soll das festgestellte Verkehrsbedürfnis, die Arbeitszeitvorschriften und die für Wartungs- und Pflegearbeiten erforderliche Zeit berücksichtigen; er soll zur bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht enthalten.

(2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

(4) Der Dienstplan ist von den Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 4 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen sind in der Zeit von sieben Uhr bis zweiundzwanzig Uhr, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG, nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenständen bereitzuhalten. In Sonderfällen kann genehmigt werden, Taxen an anderen Stellen bereitzuhalten.

(2) In der Zeit zwischen zweiundzwanzig Uhr und sieben Uhr dürfen Taxen außerhalb der Taxenstände bereitgehalten werden.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall schriftlich anordnen, daß Taxen an verkehrswichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.

§ 5 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Auf dem Taxenstand dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, daß Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Der Fahrgast kann die Taxe frei wählen. Sofern er wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstand stehenden Taxe befördert zu werden, muß es dem Führer dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten - sofort ermöglicht werden, die Fahrt anzutreten. Dies gilt auch, wenn der Beförderungsauftrag über Taxenruf oder -funk erteilt wird.

(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Näheres regelt die Funkbetriebsordnung.

(4) An Taxenständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit ermöglicht werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstand nachzukommen. Die Benutzer der Taxenstände haben dafür zu sorgen, daß diese nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar
verunreinigt werden.

§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer soll den Wünschen des Fahrgastes folgen, soweit eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegensteht. Insbesondere darf der Fahrgast den Platz wählen und angeben, ob die Fenster, das Schiebedach oder das Ausstelldach zu öffnen oder zu schließen sind.

(2) Der Fahrzeugführer darf mehrere Beförderungsaufträge zu derselben Zeit oder andere Geschäfte während der Fahrgastbeförderung nur ausführen, wenn die Fahrgäste zustimmen.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(4) Der Fahrzeugführer darf Fahrgäste nicht ansprechen oder anlocken, um einen Beförderungsauftrag zu erhalten.

(5) Beförderungsaufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat neben den Texten dieser Taxenordnung und des Taxentarifs Straßenpläne der Stadt nach dem jeweils neuesten Stand mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist. Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften des Taxentarifs in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Unternehmer
    • entgegen § 2 Abs. 2 es unterläßt, den Ausfall einer Taxe der Genehmigungsbehörde mitzuteilen,
    • gegen die Pflicht nach § 3 Abs. 4 verstößt, den Dienstplan einzuhalten,
    • in der Zeit von sieben Uhr bis zweiundzwanzig Uhr entgegen § 4 Abs. 1 eine Taxe an einer nicht genehmigten Stelle bereithält,
    • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt, Taxen zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Plätzen bereitzuhalten,
    • entgegen § 6 Abs. 5 anordnet oder zuläßt, daß ein ausdrücklich für eine Taxe erteilter Beförderungsauftrag mit einem Mietwagen ausgeführt wird,
    • nicht sicherstellt, daß die nach § 7 Abs. 1 und 2 im Fahrzeug mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal jederzeit erreichbar vorhanden sind,
  2. 2. als Fahrzeugführer
    • gegen die Pflicht nach § 3 Abs. 4 verstößt, den Dienstplan einzuhalten,
    • den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 5 über die Ordnung auf den Taxenständen zuwiderhandelt,
    • entgegen § 6 Abs. 2 ohne Zustimmung des Fahrgastes mehrere Beförderungsaufträge oder andere Geschäfte gleichzeitig erledigt,
    • entgegen § 6 Abs. 5 einen Beförderungsauftrag, der ausdrücklich für eine Taxe erteilt wird, mit einem Mietwagen ausführt,
    • entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die dort genannten Vorschriften und Unterlagen nicht mitführt oder dem Fahrgast die vorgesehene Einsichtnahme verweigert.

§ 9 Schlußbestimmung

Diese Taxenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Bereitstellen von Kraftdroschken in Mönchengladbach (Droschkenordnung) vom 29. September 1975 (Abl. MG S. 248), zuletzt geändert durch den Zweiten Nachtrag vom 8. Oktober 1976 (Abl. MG S. 247), außer Kraft.

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