Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Dithmarschen

Taxitarif Landkreis Dithmarschen

(gültig seit 10.12.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Kreise Dithmarschen haben, bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Kreises Dithmarschen; insoweit besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich).

§ 2 Beförderungsentgelte

1. Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach einem Einheitstarif, dessen Grundtaxe für jede Inanspruchnahme einer Taxe 2,80 Euro beträgt. Die Grundtaxe enthält eine Beförderungsleistung von 0,10 Euro.

2. Für den Einheitstarif gelten folgende Taxen:

  • Taxe 1:
    • Fahrten mit maximal 4 Fahrgästen an Werktagen (montags - samstags) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
      • bis 3000 m für je 71,42 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
      • über 3000 m für je 76,92 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
    • an Werktagen (montags - samstags) in der zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
      • bis 3000 m für je 66,6 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
      • über 3000 m für je 71,42 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
  • Taxe 2:
    • Fahrten mit mehr als 4 Fahrgästen bei Fahrzeugen, die dieses bauartbedingt zulassen an Werktagen (montags - samstags) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
      • bis 3000 m für je 55,55 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
      • über 3000 m für je 62,5 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
    • an Werktagen (montags - samstags) in der zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
      • bis 3000 m für je 52,63 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
      • über 3000 m für je 58,82 m Fahrtstrecke 0,10 Euro

3. Anfahrten zum Besteller außerhalb des Betriebssitzes werden mit der Taxe 1 berechnet, wenn die Fahrt nicht zum Betriebssitz des Taxis zurückführt.

§ 3 Gepäckbeförderung

Handgepäck ist ebenso wie Reisegepäck und Einkäufe in üblichen Mengen und Größen unentgeltlich zu befördern.

§ 4 Wartezeiten

Bei Wartezeiten werden je 14,3 Sekunden mit 0,10 Euro berechnet.

§ 5 Besondere Ausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung des Taxis, wie z. B. zu Hochzeits- und Beerdigungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.

§ 6 Nichtbenutzung bestellter Taxen

Wird ein angefordertes Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so kann der Unternehmer die Bezahlung der Fahrtstrecke und der etwaigen Wartezeit nach den §§ 2 und 4 verlangen.

§ 7 Ausfall des Fahrzeuges

Wird eine Fahrt durch Ausfall des Fahrzeuges, durch Verschulden des Kraftfahrers oder durch einen Unfall unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder gar unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zur Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Entrichtetes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.

§ 8 Fahrpreisabrechnung

1. Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt in bar zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.

2. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen.

§ 9 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach Maßgabe des § 51 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes sind zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Dithmarschen.

§ 10 Mitführung der Verordnung

Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro  geahndet werden können.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Kreisverordnung tritt am 10.12.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreise Dithmarschen vom 20.6.2000 außer Kraft.

Heide, den 5. Dezember 2008

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