Infos zu Taxen und Tarifen im LK Nordfriesland
Taxitarifordnung LK Nordfriesland

Taxitarif für die Inseln Amrum, Föhr, Pellworm und Sylt

(gültig seit 01.05.2009)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist beschränkt auf die Inseln Amrum, Föhr, Pellworm und Sylt (Pflichtfahrbereich).

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach folgendem Einheitstarif:

Taxe 1: 
Grundpreis bei der Beförderung von 1 – 4 Fahrgästen einschl. 0 m bis 65,8 m  2,80 €

  • über 65,8 m bis 5000 m je weitere 65,8 m     0,10 €
  • über 5000 m je weitere 75,2 m        0,10 €

Taxe 2:
Grundpreis bei einer Beförderung von 5 – 6 Fahrgästen (soweit gem. Zulassungs-
 bescheinigung bzw. Fahrzeugschein zulässig) einschl. 0 m bis 65,8 m 5,80 €

  • über 65,8 m bis 5000 m je weitere 65,8 m     0,10 €
  • über 5000 m je weitere 75,2 m        0,10 €

Taxe 3:
Grundpreis bei einer Beförderung von 7 – 8 Fahrgästen (soweit gem. Zulassungsbescheinigung bzw. Fahrzeugschein zulässig) einschl. 0 m bis 65,8 m  7,80 €

  • über 65,8 m bis 5000 m je weitere 65,8 m     0,10 €
  • über 5000 m je weitere 75,2 m        0,10 €

(2) Für die Anfahrt zur Bestellerin bzw. zum Besteller innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxenunternehmens darf ein Entgelt nicht berechnet werden.

§ 3 Nichtbenutzung bestellter Taxen

Wird ein Taxi aus Gründen, die der bestellende Fahrgast zu vertreten hat, nicht benutzt, so hat das Taxenunternehmen Anspruch auf eine Vergütung nach Taxe 1 - 3 zuzüglich etwaiger Wartezeiten.

§ 4 Wartezeiten

Unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit einschließlich Stillstand erfolgt die Wartezeitberechnung. Für Wartezeiten werden je 13,33 Sek. 0,10 € (je Stunde 217,00 €) berechnet.

§ 5 Anfahrten für Fahrten, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführen

Für eine Anfahrt zu einer Fahrt, die nicht zum Betriebssitz zurückführt, kann ein Beförderungsentgelt bis zur Höhe der Taxen 1 - 3 berechnet werden.

§ 6 Gepäckbeförderung

Handgepäck bis 25 kg Gesamtgewicht ist unentgeltlich zu befördern. Die Beförderung von Mehrgepäck -insbesondere in Großraum- und Kombifahrzeugen- kann gesondert vereinbart in Rechnung gestellt werden.

§ 7 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG bedürfen der Genehmigung der Landrätin bzw. des Landrates des Kreises Nordfriesland.

§ 8 Besondere Ausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe, wie z.B. bei Hochzeits- und Beerdigungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.

§ 9 Betriebsstörung

Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxifahrerin bzw. des Taxifahrers unterbrochen, die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.

§ 10 Vorschuss und Fahrpreisquittung

In begründeten Ausnahmefällen kann die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen.

§ 11 Mitführen der Verordnung

Eine Ausfertigung dieses Verordnung ist im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 Umstellung der Taxameter

Die Taxameter sind bis zum 31.05.2009 auf die in dieser Verordnung genannten Beförderungsentgelte umzustellen.

§12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Ziff. 4 PBefG und können gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.05.2009 in Kraft.

Die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte und –bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen auf den Inseln Amrum, Föhr, Pellworm und Sylt vom 23.11.2004 tritt unter Berücksichtigung des § 12 am 31.05.2009 außer Kraft.

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