Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Ostholstein
Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Ostholstein

(gültig seit 01.07.1997)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Gebietes des Kreises Ostholstein.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Taxenständen in der Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden.

Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenstände ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

§ 3 Ordnung auf den Taxenplätzen

1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

2. Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis am Halteplatz frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle stehenden Taxi befördert zu werden, muß diesem Taxi unverzüglich die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werde. Das gilt auch für Taxen an Taxenständen, die über Taxenrufanlage oder Funk einen Fahrauftrag erhalten.

3. Sofern am Taxenplatz eine Taxenrufanlage vorhanden ist, ist die Fahrerin oder der Fahrer des ersten Taxis verpflichtet, diese zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen sind das amtliche Kennzeichen und die Ordnungsnummer zu nennen. Die Anfahrt zum Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

4. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

5. An Taxenständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden. Das gilt insbesondere zur Nachtzeit. Auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 30 StVO hinsichtlich unnötigen Lärms und vermeidbarer Abgasbelästigungen wird hingewiesen.

6. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, Reinigungsarbeiten durchzuführen.

§ 4 Dienstbetrieb

1. Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxenunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung, sofern die Genehmigungsbehörde dem Dienstplan zugestimmt hat.

2. Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

3. Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmen und deren Fahrerinnen und Fahrern einzuhalten.

§ 5 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen, Ausstellen von Fahrpreisquittungen

1. In jedem Taxi sind diese Verordnung und die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Ostholstein mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

2. In jedem Taxi ist außerdem eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen auch das amtliche Kennzeichen des Taxis sowie Name und Anschrift des Unternehmens anzugeben sind.

3. Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Fahrstrecke zu erteilen.

§ 6 Funkgeräte

1. Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

2. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.07.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung für den Kreis Ostholstein vom 29.03.1974 außer Kraft.

Eutin, den 19.06.1997                                                                  Kreis Ostholstein
 

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