Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Pinneberg

Taxitarif Landkreis Pinneberg

(seit 01.08.2014 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis innerhalb des Kreises Pinneberg sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung des Landrates des Kreises Pinneberg.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, ist der Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach einem Einheitstarif, dessen Grundpreis für jede Inanspruchnahme eines Taxis 2,80 Euro beträgt. Die Grundtaxe enthält eine Beförderungsleistung von 0,10 Euro.

(2) Für den Tarif gelten - unabhängig von der Personenzahl - folgende Taxen:

  • Taxe A: Anfahrten für je 144,68 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
  • Taxe 1: Zielfahrten an Werktagen (montags - samtags) in der Zeit von 06.00 - 21.00 Uhr
    • bis 1000 m für je 50 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
    • über 1000 m für je 59,88 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
    • über 10000 für je 63,694 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
  • Taxe 2: Zielfahrten an Werktagen (montags - samstags) in der Zeit von 21.00 - 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
    • bis 1000 m für je 50,00 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
    • über 1000 m für je 56,818 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
    • Ãœber 10000 m für je 58,823 m Fahrtstrecke 0,10 Euro

(3) Für die Anfahrt zum Besteller kann ein Entgelt nach Taxe A berechnet werden, das sich bei einer Anfahrt von dem für den Besteller nächstliegenden Taxistand ergibt.

§ 3 Wartezeiten

Wartezeiten werden mit 0,10 Euro für je 12,42 Sekunden bzw. 29,- Euro pro Stunde berechnet. In der Anfahrt-Taxe nach § 2 Abs. 1 erfolgt keine Wartezeitberechnung.

§ 4 Großraumtaxi

Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zu einer Beförderung von mehr als 5 Personen - einschl. Fahrer-geeignet und bestimmt ist, wird ein Zuschlag in Höhe von 2,40 Euro erhoben, soweit mehr als 4 Fahrgäste befördert werden.

§ 5 Sonderausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung des Taxis (z.B. bei Hochzeits- und Beerdigungsfahrten) darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.

§ 6 Zurückweisung eines Taxis

Wird ein bestelltes Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, errechnet sich das Entgelt nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 7 Entrichtung des Fahrpreises

(1) Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt zu entrichten.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.

(2) Bei Störung des Taxameters ist das bis dahin angezeigte Fahrgeld zu entrichten.

(3) Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des Taxifahrers unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.

§ 8 Umstellung der Taxameter

Die Taxameter sind bis zum 15.09.2014 auf die in §§ 2 dieser Verordnung festgesetzten Entgelte umzustellen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.08.2014 in Kraft.

Pinneberg, 21.03.2014

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