Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Plön

Taxitarif des Landkreises Plön

(gültig seit 18.11.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1 Geltungsbereich

Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Der Geltungsbereich ist auf das Kreisgebiet beschränkt.

§ 2 Beförderungsentgelte

Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt mit Fahrpreisanzeiger nach einem Einheitstarif:

  1. Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 2,20 Euro.
  2. Für je 72,5 m Fahrstrecke werden 0,120 Euro berechnet.
    • Die Anfahrt zum Besteller ist kostenlos.
    • Für Anfahrten, die zu einem Ort erfolgen, von welchem aus die Fahrt nicht zum Standort der Taxen zurückkehren, muß ein Entgelt nach Ziffer 2 berechnet werden.
  3. Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt zu entrichten. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen.
    In begründeten Ausnahmefällen kann der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.

§ 3 Sondervereinbarungen

Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 PBefG getroffen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Landrates des Kreises Plön.

§ 4 Wartenzeiten

Als Wartezeitentgelt sind nach Antritt der Fahrt je 18 Sekunden 0,10 Euro und für eine volle Stunde 20,00 Euro zu berechnen.

§ 5 Gepäckbeförderung

Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern.

§ 6 Zurückweisung einer Taxe

Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so errechnet sich das Entgelt für Wege und Wartezeit nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 7 Betriebsstörung

Wird eine Fahrt durch Ausfall des Fahrzeuges, durch Verschulden des Kraftfahrers oder durch Unfall unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Der entrichtete Fahrpreis ist zurückzuzahlen.

§ 8 Sonderausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe z.B. zu Hochzeits- und Bestattungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden können.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen tritt 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung im „Öffentlichen Anzeiger für den Kreis Plön“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte mit Taxen im Kreis Plön vom 15.12.2005 außer Kraft.
Plön, den 30. Oktober.2008

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