Taxitarif Landkreis Rendsburg-Eckernförde
(gültig seit 01.01.2010)
§ 1
Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Kreis Rendsburg-Eckernförde haben, bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Kreises Rendsburg-Eckernförde und sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.
§ 2
Das Beförderungsentgelt berechnet sich nach folgenden Einheitstarifen:
(1) Tarifstufe 1
- Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe mit 1 bis 6 Fahrgästen beträgt
- montags bis samstags von 06.00 bis 22.00 Uhr 2,70 €,
- montags bis samstags von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie sonn- und feiertags 3,20 €.
- Fahrten montags bis samstags von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
a) bis 3000 m für je 58,82 m Fahrtstrecke (1,70 € / km) 0,10 € b) über 3000 m für je 66,66 m Fahrtstrecke (1,50 € / km) 0,10 € Fahrten montags bis samstags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie sonn- und feiertags a) bis 3000 m für je 57,14 m Fahrtstrecke (1,75 € / km) 0,10 € b) über 3000 m für je 64,51 m Fahrtstrecke (1,55 € / km) 0,10 €.
- Die Anfahrt zur Bestellerin/zum Besteller erfolgt kostenlos, soweit nicht Ziffer 4 eine abweichende Regelung trifft. Der Fahrpreisanzeiger ist am Einstiegsort einzuschalten, nachdem die Taxenfahrerin/der Taxenfahrer die Ankunft bei der Bestellerin/dem Besteller gemeldet hat.
- Für die Anfahrt ist ein Entgelt nach Ziffer 2 zu berechnen, wenn die Fahrt nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt.
- Aus der Taxametereinstellung „Kasse“ darf nur die Fortschaltung in die Betriebsstellung „Frei“ erfolgen.
(2) Tarifstufe 2
- Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe mit mehr als 6 Fahrgästen beträgt
- montags bis samstags von 06.00 bis 22.00 Uhr 4,80 €,
- montags bis samstags von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie sonn- und feiertags 5,30 €.
- Fahrten montags bis samstags von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
a) bis 3000 m für je 46,51 m Fahrtstrecke (2,15 € / km) 0,10 € b) über 3000 m für je 58,82 m Fahrtstrecke (1,70 € / km) 0,10 € Fahrten montags bis samstags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie sonn- und feiertags a) bis 3000 m für je 45,45 m Fahrtstrecke (2,20 € / km) 0,10 € b) über 3000 m für je 57,14 m Fahrtstrecke (1,75 € / km) 0,10 €.
- Dieser Tarif darf nur angewendet werden bei Fahrzeugen, die nach Nr.12 des Fahrzeugscheins bzw. nach Feld S.1 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 mehr als 6 Sitzplätze haben, und wenn tatsächlich mehr als 6 Fahrgäste befördert werden.
- Die Anfahrt zur Bestellerin/zum Besteller erfolgt kostenlos, soweit nicht Ziffer 4 eine abweichende Regelung trifft. Der Fahrpreisanzeiger ist am Einstiegsort einzuschalten, nachdem die Taxenfahrerin/der Taxenfahrer die Ankunft bei der Bestellerin/dem Besteller gemeldet hat.
- Für die Anfahrt ist ein Entgelt nach Ziffer 2 zu berechnen, wenn die Fahrt nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt.
- Aus der Taxametereinstellung „Kasse“ darf nur die Fortschaltung in die Betriebsstellung „Frei“ erfolgen.
§ 3
(1) Die ersten 90 Sekunden nach jedem Halt sind entgeltfrei. Die Berechnung der entgeltlichen Wartezeit nach Ablauf dieser 90 Sekunden hat automatisch durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen. Das Halten wird gleichgesetzt mit einer Grenzgeschwindigkeit von 3,6 km/h +/1 1 km/h.
(2) Die während des Auftrags entstehenden verkehrsbedingten oder vom Fahrgast verursachten Wartezeiten werden mit 0,10 € für 10 Sekunden, die volle Stunde mit 36,00 € berechnet.
(3) Das Entgelt für die Wartezeiten ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreis enthalten.
§ 4
Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe kann entsprechend den Aufwendungen berechnet werden.
§ 5
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die die Bestellerin/der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, ist innerhalb der Betriebssitzgemeinde ein Pauschalentgelt in Höhe von 5,00 € zu entrichten, ansonsten wird eine Gebühr bis zu dem Tarif nach § 2 erhoben.
§ 6
(1) Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt zu entrichten.
(2) In begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei vermuteter Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes) kann die Taxenfahrerin/der Taxenfahrer die Fahrt von der Entrichtung einer Vorauszahlung abhängig machen.
§ 7
(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das bis dahin angezeigte Entgelt zu entrichten.
(2) Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxenfahrerin/des Taxenfahrers unterbrochen und die Weiterfahrt dadurch verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast nicht zu einer Zahlung des Entgeltes verpflichtet. Bereits gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen.
§ 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach §61 Abs, 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden können.
§ 9
Für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke der Krankenbeförderung können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 PBefG getroffen werden. Sie bedürfen der Anzeige beim Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat - Straßenverkehrsbehörde.
§ 10
Die Taxameter müssen auf die neue Kreisverordnung bis spätestens 31.März 2010 umgestellt sein.
§ 11
Diese Kreisverordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 26. Mai 2006 außer Kraft. Soweit die Umstellung der Taxameter noch nicht am 01.Januar 2010 erfolgt ist, gelten die Tarife der Kreisverordnung vom 26. Mai 2006 weiter, längstens bis zum 31.März 2010.
Rendsburg, 02.12.2009
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