Taxitarif des Landkreises Stormarn
(seit 01.08.2008 gültige Fassung)
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Im Gebiet des Kreises Stormarn sind die Beförderungsentgelte Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(2) Bei Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte darf nur das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt erhoben werden, soweit nicht Zuschläge nach § 5 erhoben werden. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Antritt der Fahrt bzw. nachdem der Fahrgast über die Bereitstellung der Taxe am Einstiegsort Kenntnis erhalten hat, in Betrieb zu setzen.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der/die Fahrzeugführer/in den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich gemäß § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 2 - Beförderungsentgelte
(1) Die Berechnung der Beförderungsentgelte erfolgt nach einem Einheitstarif, dessen Grundstufe für jede Inanspruchnahme einer Taxe 2,60 € beträgt. Die Grundstufe enthält eine Beförderungsleistung von 0,10 €.
(2) Für den Tarif gelten folgende Fahrpreisstufen:
- Stufe 1 bei Anfahrten
für je 122 m Fahrstrecke 0,10 €
- Stufe 2 bei einer besetzten Taxe
für je 61 m Fahrstrecke 0,10 €
- Stufe 3 bei einer besetzten Taxe mit mehr als 4 Fahrgästen
für je 50 m Fahrstrecke 0,10 €
Die Stufe 3 ist nur anzuwenden bei Fahrzeugen, die lt. Ziffer 12 des Fahrzeugscheines bzw. lt. Ziffer/Feld S.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I mehr als 5 Sitzplätze haben.
(3) Anfahrten zu einem Ort, der außerhalb der Betriebssitzgemeinde der/des Unternehmerin/Unternehmers liegt, sind dann zu berechnen, wenn die Fahrt nicht in die Gemeinde des Betriebssitzes zurückführt. Die Berechnung des Entgeltes für die Anfahrt ist von dem zum Auftraggeber nächstgelegenen Taxenstandplatz aus vorzunehmen. Der Anfahrtarif ist auch bei einer besetzten Taxe anzuwenden, solange die Fahrt vom Besteller zum Fahrziel auf der Anfahrtstrecke verläuft. Soweit der Anfahrtarif (Stufe 1) anzuwenden ist, erfolgt keine Wartezeitberechnung
(4) Wartezeiten werden mit 0,10 € für je 12,0 Sekunden berechnet.
§ 3 - Sondervereinbarungen
(1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich gemäß § 51 Abs. 2 PbefG über Beförderungsentgelte mit Dauerauftraggebern, insbesondere mit Krankenkassen, die von § 2 dieser Verordnung (Beförderungsentgelte) abweichen, müssen schriftlich für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden.
(2) In der Vereinbarung muss eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt werden.
(3) Durch die Sondervereinbarung darf keine Störung des Verkehrsmarktes auftreten, etwa in Form einer nichtkostendeckenden Preisgestaltung.
(4) Die Sondervereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn.
§ 4 - Entrichtung des Fahrpreises
(1) Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt zu entrichten.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Taxenfahrer/die Taxenfahrerin die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.
§ 5 - Gepäckbeförderung
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Gepäck besteht nur, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und, bei vollständiger Besetzung der Taxe, das Gewicht des Gepäcks 50 kg nicht überschreitet (§ 29 BOKraft).
§ 6 - Sonderausstattung
Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe (z. B. bei Hochzeits- und Beerdigungsfahrten) darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.
§ 7 - Zurückweisung einer Taxe
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die die Bestellerin/der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so errechnet sich das Entgelt nach den §§ 2 und 5 dieser Verordnung.
§ 8 - Störung des Fahrpreisanzeigers
(1) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der bis dahin angezeigte Fahrpreis zu entrichten.
(2) Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxenfahrerin/des Taxenfahrers unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Beförderungsentgelt ist zurückzuzahlen.
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
§ 10 - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.07. 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Stormarn vom 24. Juli 2000 außer Kraft. Bad Oldesloe, den 14. 06. 2006 Kreis Stormarn
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