Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Kiel

Taxitarif Stadt Kiel

(gültig seit 01.01.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für die Unternehmen, die Verkehr mit Taxen betreiben und ihren Betriebssitz im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel haben.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgehalten werden.

(2) In der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr sowie bei Großveranstaltungen bzw. anderen Anlässen, die einen erheblichen Bedarf an Beförderungsleistung zur Folge haben, dürfen Taxen auch außerhalb der Taxistände bereitgehalten werden. Die Verkehrsvorschriften sind hierbei zu beachten.

(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung kann durch besondere Anordnung der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten.

(4) Bei der Bereithaltung von Taxen ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere während der Nachtzeit, z. B. durch lautes Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, laute Unterhaltung und lautes Betreiben von Wiedergabegeräten.

§ 3 Ordnung auf Taxenständen

(1) Auf einem Taxenstandplatz oder einem als „Nachrückbereich“ ausgewiesenen Taxenstandplatz dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nachfolgenden Taxen aufzufüllen. Die Taxen müssen ständig abfahrbereit und so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Für den Taxenstand auf dem Vorplatz des Hauptbahnhofes wird festgelegt, dass dieser zum Aufnehmen von Fahrgästen nur über den als „Nachrückbereich“ ausgewiesenen Teil des Taxenstandes angefahren werden darf.

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.

(4) Taxen dürfen auf den Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Auch sonst ist dafür zu sorgen, dass der Standplatz nicht beim Bereithalten verunreinigt wird.

(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, den Standplatz reinigen zu können.

§ 4 Einzelheiten des Dienstbetriebes

(1) Der Fahrgast hat die freie Platzwahl. Alle Fahrgastplätze, insbesondere der Beifahrersitz, sind dazu von Gegenständen freizuhalten. Darüber hinaus ist den Wünschen des Fahrgastes zu entsprechen, soweit eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung weiterhin zumutbar ist. Insbesondere sind auf Verlangen des Fahrgastes Schiebe- und Ausstelldach sowie die Fenster – soweit möglich – zu öffnen oder zu schließen.

(2) Die Erfüllung mehrer Beförderungsaufträge zur selben Zeit und Besorgungen während der Fahrgastbeförderung mit Beeinträchtigungen für den Fahrgast sind nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder von in der Obhut des Fahrpersonals befindlichen Tieren untersagt.

(4) Das Ansprechen oder Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist nicht gestattet.

(5) Es muss ein für den üblichen Taxenverkehr angemessener Wechselgeldbetrag in Höhe von mindestes 50,-- € vorhanden sein. Werden von dem Fahrgast größere, nicht wechselbare Geldbeträge angeboten, so ist es gestattet, im Rahmen der Beförderung zu Lasten des Fahrgastes geeignete Stellen anzufahren, um diesen Geldbetrag zu wechseln.

(6) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

(7) Funk- und sonstige Audiogeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den fahrgast stören. Die Benutzung von Funkgeräten und Mobiltelefonen ist nur zur Übermittlung betrieblicher Kurznachrichten zulässig.

(8) Fundsachen sind im Fundbüro des Bürger- und Ordnungsamtes, Fabrikstraße 8-10, in 24103 Kiel abzugeben.

§ 5 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz in der Landeshauptstadt Kiel haben, bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung (s. Anlage zu § 5). Sie gelten für Fahrten innerhalb der Landeshauptstadt Kiel (gesamtes Stadtgebiet) sowie für Fahrten von Kiel nach den in Absatz 3 aufgeführtenGemeinden. Für derartige Fahrten besteht Beförderungspflicht.

(2) Der Abschluss von Sondervereinbarungen ist bei der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(3) Bei Fahrten in

  • die Gemeinde Kronshagen
  • den Ortsteil Schulensee der Gemeinde Molfsee
  • die Gemeinde Mönkeberg

ist der Tarif für das Stadtgebiet anzuwenden. Entsprechendes gilt für Fahrten von diesen Gemeinden nach Liel (gesamtes Stadtgebiet).

(4) Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen innerhalb des in Absatz 1 abgegrenzten Gebietes sind Festentgelte. Sie setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrpreis für die gefahrene Strecke (Kilometerpreis) sowie etwaigen Zuschlägen und Wartegeldern nach Maßgabe der Anlage zusammen.

§ 6 Besondere Ausstattung der Taxe

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe kann entsprechend den Aufwendungen berechnet werden.

§ 7 Fahrweg

Der Fahrgast ist, soweit er nichts anderes wünscht, auf dem kürzesten Weg zum Fahrziel zu bringen.

§ 8 Zurückweisung einer Taxe

Wird eine bestellt Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so ist zur Abgeltung etwaiger Wartezeiten und des Rückweges zum Taxenhalteplatz die geltende Grundtaxe zu entrichten.

§ 9 Entfallen des Beförderungsentgeltes

(1) Wird der Fahrpreisanzeiger zu spät angeschaltet, darf kein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt gefordert werden.

(2) Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des Fahrpersonals unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrun von § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d und Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 und 3 PBefG geahndet. Die Strafgesetze bleiben unberührt.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.10.2013 in Kraft. Zugleich tritt diie Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 11.02.2011 außer Kraft.

Kiel 27. 08.2013

 

Anlage zu § 5:

Der Grundpreis beträgt 3,10 €.

2. Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt

  • bis einschließlich 2 km 1,95 €,
  • über 2 km bis einschließlich 5 km 1,60 € und
  • über 5 km 1,40 €.

3. Die Anfahrt zum Besteller ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, nachdem der Fahrer sich beim Besteller gemeldet hat.

Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu 9 Personen - einschließlich Fahrer - geeignet und bestimmt ist, wird ein Zuschlag erhoben, soweit mehr als 4 Fahrgäste befördert werden.
Der Zuschlag beträgt 6,00 €.

5. Die erste Minute nach jedem Halt ist entgeltfrei. Die berechung der entgeltlichen Wartezeit nach Ablauf dieser ersten Minute hat automatisch durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen. Das Halten wird gleichgesetzt mit einer Grenzgeschwindigkeit von 3,6 km/h +/- 1 km/h.

(6) Die während des Auftrags entstehenden verkehrsbedingten oder vom Fahrgast verursachten Wartezeiten werden mit 0,10 € für 15 Sekunden, die volle Stunde mit 24,00 € berechnet.

(7) Das Entgelt für die Wartezeiten und der Zuschlag für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis sind in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreis enthalten.

 

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