Taxitarif Stadt Kiel
(gültig seit 01.03.2011)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz in der Landeshauptstadt Kiel haben, bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb der Landeshauptstadt Kiel (gesamtes Stadtgebiet) sowie für Fahrten von Kiel nach den in § 5 aufgeführten Gemeinden.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen innerhalb des in § 1 Abs. 1 abgegrenzten Gebietes sind Festentgelte. Sie setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrpreis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) sowie etwaigen Zuschlägen und Wartegeldern nach Maßgabe dieser Verordnung zusammen.
(2) Der Grundpreis beträgt 2,50 €.
(3) Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer beträgt
- bis einschließlich 2 km 1,55 €
- über 2 km bis einschließlich 5 km 1,25 €
- über 5 km 1,10 €.
(4) Die Anfahrt zum Besteller ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, nachdem der Fahrer sich beim Besteller gemeldet hat.
(5) In den Fällen des § 6 (Kann-Entgelte) hat der Unternehmer unter gleichen Bedingungen gleichmäßig zu verfahren.
(6) Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu 9 Personen - einschließlich Fahrer - geeignet und bestimmt ist, wird ein Zuschlag erhoben, soweit mehr als 4 Fahrgäste befördert werden.
Der Zuschlag beträgt:
- bei der Beförderung von 5 bis 6 Fahrgästen 3,00 €
- bei der Beförderung von 7 bis 8 Fahrgästen 5,00 €.
§ 3 Wartezeiten
(1) Die ersten zwei Minuten nach jedem Halt sind entgeltfrei. Die Berechnung der entgeltlichen Wartezeit nach Ablauf dieser zwei Minuten hat automatisch durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen. Das Halten wird gleichgesetzt mit einer Grenzgeschwindigkeit von 3,6 km/h +/- 1 km/h.
(2) Die während des Auftrages entstehenden verkehrsbedingten oder vom Fahrgast verursachten Wartezeiten werden mit 0,10 € für 15 Sek., die volle Stunde mit 24,00 € berechnet.
(3) Das Entgelt für die Wartezeiten ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreis enthalten.
§ 4 Gepäckbeförderung
Für die Beförderung von Reisegepäck, Kinderwagen, Ski und Tieren wird kein Zuschlag erhoben.
§ 5 Beförderungsentgelte bei Fahrten in die Randgebiete
(1) Bei Fahrten in
- die Gemeinde Kronshagen
- den Ortsteil Schulensee der Gemeinde Molfsee
- die Gemeinde Mönkeberg
ist der Tarif für das Stadtgebiet anzuwenden.
(2) Entsprechendes gilt für Fahrten von diesen Gemeinden nach Kiel (gesamtes Stadtgebiet).
§ 6 Besondere Ausstattung der Taxe
Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe kann entsprechend den Aufwendungen berechnet werden.
§ 7 Zurückweisung einer Taxe
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so ist zur Abgeltung etwaiger Wartezeiten und des Rückweges zum Taxenhalteplatz die geltende Grundtaxe zu entrichten.
§ 8 Wegfall Zahlungsverpflichtung
Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des Taxenfahrers unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet.
§ 9 Fahrpreisquittung
Der Fahrer hat dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den geforderten Fahrpreis zu geben.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d und Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 und 3 PBefG geahndet. Die Strafgesetze bleiben unberührt.
§ 11 Inkrafttreten
Die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 19.12.2007 tritt zum 28.02.2011 außer Kraft. Diese Verordnung tritt zum 01.03.2011 in Kraft.
Kiel, 11 Februar 2011
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