Infos zu Taxen und Tarifen im LK Ammerland

Taxitarif Landkreis Ammerland

(seit dem 01.08.2009 geltende Fassung. Änderung ab 15.08.2011 in Kraft, aber hier noch nicht angegeben )

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Ammerland zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes und in einem Umkreis von 20 km von der Kreisgrenze aus gerechnet.
  2. Die Beförderungspflicht gemäß § 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besteht für das Gebiet des Landkreises Ammerland (Pflichtfahrgebiet).
  3. Fahrten, bei deren Ausführung das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Gebiet verlassen wird, unterliegen dieser Verordnung nur für die innerhalb dieses Gebietes zurückgelegte Strecke.
  4. Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Kraftdroschken

  1. Kraftdroschken dürfen im Landkreis Ammerland nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Droschkenplätzen der Gemeinde ihres Betriebssitzes bereitgestellt werden. Die Droschkenplätze sind durch das Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.
  2. Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Unternehmens.
  3. Bei privater Benutzung der Kraftdroschke ist das Taxitransparent zu verdecken oder abzunehmen.

§ 3 Ordnung auf Droschkenplätzen

  1. Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke aufzufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.
  2. Dem Auftraggeber steht die Wahl der Kraftdroschke frei.
  3. Die Droschkenplätze sind sauber zu halten. Kraftdroschken dürfen auf Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jedes den Umständen nach vermeidbare Geräusch, wie Abgabe von Schallzeichen sowie das unnötige Laufenlassen von Motoren, hat zu unterbleiben.
  4. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihrer Reinigungspflicht auf den Kraftdroschkenplätzen nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb

  1. Die Kraftdroschkenunternehmer sind verpflichtet, ihre Kraftdroschken regelmäßig zu besetzen und auf den Kraftdroschkenplätzen aufzustellen. Die Kraftdroschken müssen sich in einem sauberen und verkehrssicheren Zustand befinden.
  2. Das Bereitstellen und Einsetzen von Kraftdroschken kann durch einen von den örtlichen Kraftdroschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden.
  3. Der Landkreis Ammerland kann die Aufstellung eines Dienstplanes verlangen. Er kann ihn auch selbst aufstellen, wenn von der Möglichkeit des Absatzes (2) nicht oder nur unzulänglich Gebrauch gemacht wird.
  4. Die Dienstpläne sind von den Kraftdroschkenunternehmern und Fahrern einzuhalten.
  5. Bei der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme anderer Personen, die nicht Fahrgäste sind, unzulässig.
  6. Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.
  7. Im Geltungsbereich dieser Verordnung muß das Taxischild beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge ausgeführt werden. Dies gilt nicht bei der Bereitstellung von Kraftdroschken auf Droschkenplätzen. Bei der Durchführung eines Fahrauftrages muß die Beleuchtung des Taxischildes ausgeschaltet sein.

§ 5 Funkgeräte

  1. Mit Funkgeräten ausgestattete Kraftdroschken dürfen während oder unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.
  2. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt sein, daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Sie dürfen nur in dem für den Einsatz der Droschke erforderlichen Umfang eingesetzt werden.

§ 6 Fahrpreisbildung

Der Fahrpreis wird aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) gebildet.

§ 7 Fahrpreise

  1. Der Grundpreis beträgt 2,20 Euro
  2. Das Entgelt für die Fahrleistung (Taxi) beträgt:
    • werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tarif I)
      • für die Leistung bis 3.000 m = 1,80 Euro
        (entspricht 55,55 m/0,10 Euro)
      • ab 3.001 m = 1,40 Euro
        (entspricht 71,42 m/0,10 Euro) und
    • werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen (Tarif II)
      • für die Leistung bis 3.000 m = 1,90 Euro
        (entspricht 52,63 m/0,10 Euro) und
      • ab 3.001 m = 1,50 Euro
        (entspricht 66,66 m/0,10 Euro)
  3. Wartezeiten sind mit 0,10 Euro je angefangene 19,46 Sekunden (18,50 €/Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.
  4. Für die Mitnahme eines Fahrrades wird ein Zuschlag von 1,50 Euro erhoben. Bei erheblichen Verschmutzungen (Erbrechen u. a.), die die weitere Benutzung der Kraftdroschke nicht zulassen, kann eine Gebühr von 35,00 Euro erhoben werden.
  5. Die Anzahl der beförderten Personen bleibt bei der Fahrpreisberechnung unberücksichtigt.
  6. Der Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung gemäß § 1 Absatz 1.
  7. Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
  8. Bei Fahrten über das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Gebiet hinaus sowie bei Sonderbestellungen (Hochzeiten, Beerdigungen u. a.) kann der Fahrpreis frei vereinbart werden.
  9. In dem Fahrpreis ist die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz enthalten.
  10. Die festgesetzten Fahrpreise finden keine Anwendung, wenn zwischen dem Kraftdroschkenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger Pauschalverträge abgeschlossen und diese Verträge dem Landkreis Ammerland angezeigt wurden.

§ 8 Fahrpreisanzeiger

  1. Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
  2. Die Taxameteruhr darf erst zu Beginn der Fahrt, für die ein Beförderungsauftrag vorliegt, eingeschaltet werden.
  3. Bei Versagen der Taxameteruhr ist der Fahrgast unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Droschkenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen.

§ 10 Preisauszeichnung

  1. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Kraftdroschke bereitzuhalten und auf Verlangen dem Fahrgast vorzulegen.
  2. Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen. Sie muß folgende Angaben enthalten:
    Name und Sitz des Unternehmens, Kennzeichen bzw. Ordnungsnummer des Fahrzeuges, gezahlter Betrag, Angabe der Fahrstrecke, Datum und Unterschrift des Fahrers.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung können aufgrund des § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10000,- DM geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.12.2002 in Kraft.

Westerstede, den 07.10.2002
Landkreis Ammerland

 

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