Infos zu Taxen und Tarifen im LK Ammerland

Taxitarif Landkreis Ammerland

(seit dem 18.04.2015 geltende Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für den Bereich des Landkreises Ammerland, der zugleich Pflichtfahrgebiet ist.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger Sondervereinbarungen im Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 PBefG über die Abgeltung von Taxenfahrten abgeschlossen sind.

§ 2 Preisbildung

(1) Die Fahrpreise gelten für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundpreis) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden. Daneben sind etwaige Wartegelder zu berücksichtigen. Es wird zwischen dem allgemeinen Taxentarif und dem Tarif für Großraumtaxen unterschieden. Die Anzahl der beförderten Personen bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei Sonderbestellungen - Hochzeiten, Beerdigungen und/oder Besichtigungsfahrten im Pflichtfahrgebiet - kann das Entgelt frei vereinbart werden.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist (§ 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr -BOKraft)

§ 3 Grundpreis

Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt

  1. bei Pkw-Taxen
    1. im Tarif I (werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 5,00 Euro einschl. einer Fahrstrecke von 999,99 m oder einer Wartezeit von 228 Sekunden;
    2. im Tarif II (werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen) 6,20 Euro einschl. einer Fahrstrecke von 999,99 m oder einer Wartezeit von 228 Sekunden.
  2. bei Großraum-Taxen
    • im Tarif I (werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 9,50 Euro einschl. einer Fahrstrecke von 999,99 m oder einer Wartezeit von 252 Sekunden;
    • im Tarif II (werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen) 10,70 Euro einschl. einer Fahrstrecke von 999,99 m oder einer Wartezeit von 252 Sekunden.

§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Pkw-Taxen)

(1) Bei Pkw-Taxen beträgt das Entgelt für die Fahrleistungen werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tarif I)

  • für Fahrleistungen ab 1.000 Meter für jede 52,63 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,90 Euro je km),
  • für Fahrleistungen ab 10.000 Meter für jede 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,60 Euro je km),

(2) für die Fahrleistungen werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen (Tarif II)

  • für Fahrleistungen bis 1.000 Meter für jede 52,63 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,90 Euro je km),
  • für Fahrleistungen ab 10.000 Meter für jede 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,60 Euro je km),

§ 5 Entgelt für die Fahrleistung (Großraum-Taxen)

(1) Bei Großraum-Taxen beträgt das Entgelt für die Fahrleistungen werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tarif I)

  • für Fahrleistungen ab 1.000 Meter für jede 47,62 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 2,10 Euro je km),
  • für Fahrleistungen ab 5.000 Meter für jede 50,00 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 2,00 Euro je km),
  • für Fahrleistungen ab 10.000 Meter für jede 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,60 Euro je km),

(2) für Fahrleistungen werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen (Tarif 11)

  • für Fahrleistungen ab 1.000 Meter für jede 47,62 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 2,10 Euro je km),
  • für Fahrleistungen ab 5.000 Meter für jede 50,00 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 2,00 Euro je km),
  • für Fahrleistungen ab 10.000 Meter für jede 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,60 Euro je km).

Der Tarif für Großraum-Taxen findet nur Anwendung, wenn tatsächlich mehr als 4 Personen befördert werden.

§ 6 Wartezeiten

Wartezeiten sind mit 0,10 Euro je 12,00 Sekunden (30,00 Euro je Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Über den Beginn der Berechung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.

§ 7 Zuschläge

Zuschläge für die Mitnahme von Gepäck und Rollstühlen werden nicht erhoben.

§ 8 Rücktritt

(1) Tritt ein Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den Grundpreis zu entrichten. Ist die Anfahrt zum Besteller oder zum Bestellort bereits durchgeführt, so ist diese zuzüglich nach § 4 oder § 5 zu berechnen.

(2) Das Entgelt für eine bestellte Fahrt entfällt in den Fällen, in denen der Besteller einen Fahrauftrag mindestens 30 Minuten vor einem zuvor fest vereinbarten Fahrtbeginn widerruft.

§ 9 Preisbindung

(1) Die durch diesen Taxentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(2) In den Entgelten ist die jeweils gültige Umsatzsteuer enthalten.

(3) Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind dem Landkreis Ammerland anzuzeigen.

§ 10 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der/Die TaxifahrerfTaxifahrerin ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschussweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen.

§ 11 Fahrpreisanzeiger

(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifs sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers maßgebend.

(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der gefahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

§ 12 Preisauszeichnung

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in der Taxe auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.

(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

  • Amtliches Kennzeichen der Taxe,
  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • Datum der Fahrt,
  • Bezeichnung der Abfahrt-und Ankunftsstelle,
  • Höhe des Beförderungsentgeltes,
  • Unterschrift des Fahrers.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können nach § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Ammerland in Kraft.

Die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den Taxen der Unternehmer im Landkreis Ammerland in der Fassung vom 18. Juli 2014 wird hierdurch ersetzt.

Westerstede, den 16. April 2015

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