Infos zu Taxen und Tarifen im LK Cloppenburg
Taxitarifordnung LK Cloppenburg

Taxiordnung Landkreis Cloppenburg

(gültig seit 01.11.2007)

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen der Unternehmer, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Cloppenburg haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Taxen

Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen oder gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung) innerhalb der Betriebssitzgemeinde bereitgestellt werden. Ein Bereitstellen von Taxen in Sichtweite der amtlich gekennzeichneten Taxenstände ist verboten. Als Sichtweite ist eine Entfernung von 100 m anzusehen

(2) Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der zugelassenen Taxenstände ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen (Bedarfshalteplätze). § 5 Abs. 1 dieser Verordnung bleibt unberührt.

(3) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb von Taxenständen innerhalb der Betriebssitzgemeinde bereitgestellt werden, soweit die Verkehrsvorschriften dies zulassen.

(4) Ausgenommen von den Regelungen dieses Paragraphen sind die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Veranstaltungen

§ 3 Kennzeichnung der Taxenstände

(1) Taxenstände sind mich § 41 StVO mit Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, das sie den Verkehr nicht behindern, die Fahrgäste jedoch ungehindert ein- bzw. aussteigen können.

(2) Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wünscht ein Fahrgast von einer anderen als der an erster Stelle stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrern die Möglichkeit zum Ausscheren eingeräumt werden.

(3) Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm oder unnötiges laufen lassen des Motors sowie jede sonstige Belästigung der Passanten hat zu unterbleiben.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Reinigungspflichten auf den Taxiständen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen regelmäßig zu besetzen und an den behördlich zugelassenen Stellen bzw. Taxenständen aufzustellen.

(2) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxigewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann einen Dienstplan aufstellen, wenn von der Möglichkeit des Absatzes 2 kein oder nur unzulänglicher Gebrauch gemacht worden ist.

(4) Jeder Taxenunternehmer und -fahrer ist verpflichtet, sich vom Dienstplan Kenntnis zu verschaffen und ihn einzuhalten.

(5) Bei der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme anderer Personen, die nicht Fahrgäste sind, unzulässig.

(6) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(7) Im Geltungsbereich dieser Verordnung muss das Taxischild beleuchtet sein, wenn keine Fahrauftrages durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen.
Bei der Durchführung eines Fahrauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

(8) Bei privater Nutzung der Taxe ist das Taxischild zu verdecken oder abzunehmen.

§ 6 Funkgeräte

(1) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

(2) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme eines Funkgeräte bleiben unberührt.

§ 7 Pflichtfahrgebiet

Pflichtfahrgebiet ist der Landkreis Cloppenburg.

§ 8 Mitführen von Unterlagen

Der Text dieser Verordnung in der gültigen Fassung ist im Taxi mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast vorzulegen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2, 4, 5, 7 und 8 dieser Verordnung oder den aufgrund diese Verordnung ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Cloppenburg, den 18 Oktober 2007

Anhang zur Taxenverordnung

(1) Abweichend von § 47 Abs 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes und des § 2 Abs. 2 der Taxiverordnung dürfen anlässlich der hier aufgeführten Veranstaltungen die im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen Taxenunternehmen, die ihren Betriebssitz in einer angrenzenden Gemeinde des Veranstaltungsortes haben, ihre Taxen an den durch Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 6.00 Uhr oder nach Zeitangabe in Abs. 2 bereithalten. Jedes Unternehmen ist jedoch dazu verpflichtet, jeweils ein Taxi zur Aufrechterhaltung des Taxenverkehrs am Betriebssitz zu belassen.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Veranstaltungen

  • Cityfest in Cloppenburg
  • Karneval in Lastrup
  • Bockbierfest in Garrel
  • Oktoberfest In Garrel
  • 1. Mai Bührener Tannen in Cloppenburg (ohne zeitliche Begrenzung)
  • Christi Himmelfahrt, Bührener Tannen in Cloppenburg (ohne zeitliche Begrenzung)
  • Euro-Musiktage in Bösel
  • Hafenfest in Barßel
  • Schützenfest in Nutteln
  • Reiterball in Cappeln (ohne zeitliche Begrenzung)
  • Sommernachtsfest in Peheim (Molbergen)
  • Craisy-Summer-Night In Falkenberg (Garrel)
  • Tanz in den Mai Sieger Thüle (Friesoythe)
  • 1. Mai Sieger Thüle (Friesoythe) (ohne zeitliche Begrenzung)
  • Discothek Extra Friesoythe
  • Discothek Bel Air Cloppenburg
  • Schützenfest in Friesoythe
  • Mariä-Geburts-Markt in Cloppenburg
  • Junimarkt in Cloppenburg
  • Schützenfest in Lastrup
  • Flohmarkt in Elisabethfehn
  • Schützenfest in Bösel
  • Schützenfest in Petersdorf
  • Schützenfest in Essen
  • Schützenfest in Bevern
  • Schützenfest in Höltinghausen
  • Sommerkirmes Emstek
  • Schützenfest Emstek
  • Herbstkirmes Emstek
  • Schützenfest Bühren
  • Schützenfest Halen
  • Schützenfest Hoheging-Kellerhöhe
  • Schützenfest Garrel
  • Schützenfest Beverbruch
  • Schützenfest Varrelbusch
  • Freimarkt in Garrel
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