Taxitarif Landkreis Friesland
(seit 01.08.2011 gültige Fassung)
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für den Bereich des Landkreises Friesland, der zugleich Pflichtfahrbereich ist.
Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxenfahrten abgeschlossen sind; § 7 Abs. 3 dieser Verordnung bleibt unberührt.
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist (§ 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft -).
§ 2 Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden. Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.
§ 3 Grundgebühr
Die Grundgebühr für jede Fahrt beträgt 2,50 EURO.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt
- bis 3,000 km für jede 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (1,60 € je km);
- ab 3,001 km für jede 64,52 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (1,55 € je km).
§ 5 Wartezeiten
Wartezeiten sind mit 0,10 € je 19,46 Sekunden (18,50 € je Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden.
§ 6 Zuschläge
An Zuschlägen werden erhoben:
- Für mehr als 20 kg Gepäck 0,30 EURO.
- Für die Mitnahme eines Hundes oder eines anderen Kleintieres 0,30 EURO.
Blindenhunde als Begleiter von Blinden werden frei befördert.
- Fahrräder 1,00 EURO.
§ 7 Preisbindung
Die durch diesen Taxentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
In den Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten.
Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG für den Geltungsbereich dieser Verordnung sind dem Landkreis Friesland schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxifahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe der voraussichtlichen Beförderungsentgelte zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.
§ 9 Fahrpreisanzeiger
Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers maßgebend.
Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.
§ 10 Preisauszeichnung
- Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Taxe auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
- Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
- Amtliches Kennzeichen der Taxe,
- Name und Anschrift des Unternehmers,
- Datum der Fahrt,
- Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle,
- Höhe des Beförderungsentgeltes,
- Unterschrift des Fahrers.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach Veröffentlichung in Kraft.
Jever, 03.01.2003 Landkreis Friesland
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