Infos zu Taxen und Tarifen im LK Oldenburg

Taxitarif Landkreis Oldenburg

(seit 04.02.2012 gültige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Verordnung gilt für die im Landkreis Oldenburg (Oldb) zugelassenen Kraftdroschken für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
  2. Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Kraftdroschken

  1. Kraftdroschken dürfen im Landkreis Oldenburg (Oldb) nur auf den behördlich zugelassenen Droschkenplätzen der Gemeinde ihres Betriebssitzes bereitgestellt werden. Diese Droschkenplätze sind durch das Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet. Für das Bereitstellen außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.
  2. Bei privater Benutzung der Kraftdroschke oder bei der Durchführung von Mietwagenfahrten ist das Taxitransparent zu verdecken oder abzunehmen.

§ 3 Ordnung auf Droschkenplätzen

  1. Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke aufzufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.
  2. Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschke frei.
  3. Die Droschkenplätze sind sauber zu halten. Kraftdroschken dürfen auf Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jedes den Umständen nach vermeidbare Geräusch, wie Abgabe von Schallzeichen sowie das unnötige Laufenlassen von Motoren, hat zu unterbleiben.
  4. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihrer Reinigungspflicht auf den Kraftdroschkenplätzen nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb

  1. Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen regelmäßig zu besetzen und auf den Taxenplätzen aufzustellen. Die Taxen müssen sich in einem sauberen und verkehrssicheren Zustand befinden.
  2. Das Bereitstellen und Einsetzen von Kraftdroschken kann durch einen von den örtlichen Kraftdroschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Ordnungsamt des Landkreises Oldenburg für jedes Kalendervierteljahr, spätestens am 15. des letzten Monats des ablaufenden Kalendervierteljahres zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
  3. Der Landkreis Oldenburg (Oldb) kann die Aufstellung eines Dienstplanes verlangen. Er kann ihn auch selbst aufstellen, wenn von der Möglichkeit des Absatzes 1 nicht oder nur unzulänglich Gebrauch gemacht wird.
  4. Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und Fahrern einzuhalten.
  5. Bei der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme anderer Personen, die nicht Fahrgäste sind, unzulässig.
  6. Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.
  7. Im Geltungsbereich dieser Verordnung muß das Taxischild beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge ausgeführt werden. Dies gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Droschkenplätzen. Bei der Durchführung eines Fahrauftrages muß die Beleuchtung des Taxischildes ausgeschaltet sein.

§ 5 Funkgeräte

  1. Mit Funkgeräten ausgestattete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.
  2. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt sein, daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Sie dürfen nur in dem für den Einsatz der Droschke erforderlichen Umfang eingesetzt werden.

§ 6 Pflichtfahrgebiet

  1. Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 2 PBefG ist das Gebiet des Landkreises Oldenburg (Oldb) und das Gebiet in einem Umkreis von 30 km von der Landkreis-Grenze aus gerechnet.
  2. Fahrten, bei deren Ausführung das Pflichtfahrgebiet verlassen wird, unterliegen dieser Verordnung nur für die innerhalb des Pflichtfahrgebietes zurückgelegte Strecke.

§ 7 Fahrpreisbildung

  1. Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Kraftdroschke (Grundbetrag), dem Entgelt für die Anfahrt (Leerfahrt) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.
  2. Bei Fahrten innerhalb des Betriebssitzes wird das Entgelt aus dem Tarif II gebildet, der sich aus dem Grundbetrag und dem Entgelt für die Fahrleistung zusammensetzt.
  3. Wird der Beförderungsauftrag für eine Beförderungsfahrt von einer Stelle außerhalb des Betriebssitzes zum Betriebssitz erteilt, so gilt der Tarif II ab Beförderungsbeginn.
  4. Wird der Beförderungsauftrag für eine Beförderungsfahrt von einer Stelle außerhalb des Betriebssitzes erteilt und führt die Beförderungsfahrt nicht zum Betriebssitz zurück, so setzt sich der Fahrpreis aus dem Grundbetrag und den Tarifen I und II zusammen, wobei der Tarif I aus dem Entgelt für die Anfahrt (Leerfahrt) gebildet wird. Beim Zusteigen des Fahrgastes ist vom Tarif I umzuschalten auf den Tarif II.

§ 8 Fahrpreise

  1. Der  Grundbetrag beträgt  2,40  € und  ist zugleich Mindestfahrpreis.
    Beim Einsatz  eines Großraumtaxis  (mind.  6 Fahrgastplätze) ist  ein Zuschlag von  5,40 €  auf den Grundpreis zu erheben, wenn tatsächlich  mehr als 4 Personen befördert werden. 
  2. Das Entgelt für die Anfahrt (Leerfahrt) beträgt für je angefangene 125,00 m 0,10 EURO = Tarif I (0,80 EUR / km)
  3. Das  Entgelt für  die Fahrtleistung  (Taxe)  nach  Tarif II beträgt: 
    • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr gestaffelt 
      • bis  3 km je angefangene  58,82 m -  0,10  € = 1,70 €/km,
      • ab 3 km je angefangene 68,97 m - 0,10 € = 1,45 €/km
    • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr  sowie an Sonn-  und Feiertagen gestaffelt 
      • bis  3 km je angefangene  55,55 m -  0,10  € = 1,80 €/km,
      • ab 3 km je angefangene 64,52 m - 0,10 € = 1,55 €/km
  4. Wartezeiten  sind mit  0,10 EURO je angefangene  18,00 Sekunden  (20,00 EURO/Stunde) zu vergüten, wenn sie durch  den Fahrauftrag  begründet werden.  Von  der Berechnung  der Wartezeit ist  der Fahrgast mündlich zu unterrichten.
  5. Für die Mitnahme eines Fahrrades wird ein Zuschlag von 2,60 EURO erhoben. Zuschläge für Gepäck und Kleintiere werden nicht  erhoben.  Die Entscheidung,  ob  Tiere mitbefördert werden, obliegt  dem Fahrer. Bei Mitnahme sind  die Tiere  so  unterzubringen,  dass  sie den  Fahrer während  der Fahrt  nicht behindern. Blindenhunde in Begleitung Blinder sind stets zu befördern.
    Bei erheblichen Verschmutzungen (Erbrechen u.a.), die die weitere Benutzung der Kraftdroschke nicht zulassen, kann eine Gebühr bis zu 50,00 EURO erhoben werden.
  6. Die Anzahl der beförderten Personen bleibt bei der Fahrpreisberechnung - abgesehen vom Abs. 1, Satz 2 - unberücksichtigt.
  7. Der Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
  8. Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
  9. Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus sowie bei Sonderbestellungen (Hochzeiten, Beerdigungen u. a.) kann der Fahrpreis frei vereinbart werden.
  10. In dem Fahrpreis ist die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz enthalten.
  11. Die festgesetzten Fahrpreise finden keine Anwendung, wenn zwischen dem Kraftdroschkenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger Pauschalverträge abgeschlossen und diese Verträge dem Landkreis Oldenburg (Oldb) angezeigt wurden.

§ 9 Fahrpreisanzeiger

  1. Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
  2. Die Taxameteruhr darf erst zu Beginn der Fahrt, für die ein Beförderungsauftrag vorliegt, eingeschaltet werden.
  3. Bei Versagen der Taxameteruhr wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach den vorgenannten Tarifen berechnet. Die zusätzliche Berechnung des Grundbetrages ist nicht zulässig. Von dieser Preisberechnung ist der Fahrgast unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Droschkenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen.

§ 11 Preisauszeichnung

  1. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Kraftdroschke bereitzuhalten und auf Verlangen dem Fahrgast vorzulegen.
  2. Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen. Sie muß folgende Angaben enthalten:
  3. Name und Sitz des Unternehmens, Kennzeichen des Fahrzeugs, gezahlter Betrag, Angabe der Fahrstrecke, Datum und Unterschrift des Fahrers.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung können aufgrund des § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10000,- DM geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Bekanntmachung in Kraft.

Wildeshausen, den 1.7.2003
Landkreis Oldenburg
 

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