Infos zu Taxen und Tarifen im LK Wesermarsch

Taxitarif Landkreis Wesermarsch

(gültig seit 01.02.2009)

 § 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die im Landkreis Wesermarsch genehmigten Taxen. Werden Fahrten über die Grenzen des Landkreises Wesermarsch hinaus vereinbart, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger  (z.  B.  Rentenversicherungsträger, RVO-Kassen, Krankenhäuser) Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxenahrten abgeschlossen sind.

(3) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG , den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der  zum Verkehr mit  Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Preisbildung

Die  Fahrpreise   sind  aus  dem  Entgelt  für  die  Bereitstellung   der   Taxe  bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden.

§ 3 Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt 2,30 € und ist zugleich Mindestfahrpreis

§ 4 Entgelt für Fahrleistungen

Das Entgelt für Fahrleistungen beträgt

  • Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
    • bei 0 – 3 km
      je angefangene 55,55 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,80 €
    • bei 3 – 10 km
      je angefangene 66,66 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,50 €
    • ab 10 km
      je angefangene 76,92 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,30 €
  • Montag bis Donnerstag in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr/ Freitag 22.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr/ an Feiertagen
    • bei 0 – 3 km
      je angefangene 52,63 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,90 €
    • bei 3 – 10 km
      je angefangene 62,50 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,60 €
    • ab 10 km
      je angefangene 71,42 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,40 €

§ 5 Wartezeiten

Wartezeiten werden mit 0,10 € je angefangene 19,46 Sekunden berechnet, entspr. je Stunde 18,50 €

§ 6 Zuschläge

(1) Für die Mitnahme eines Fahrrades wird ein Zuschlag auf die Grundgebühr erhoben von 3,00 €

(2) Für eine Großraumtaxe (mind. 6 Fahrgastplätze) beträgt der Zuschlag 5,00 €

§ 7 Preisbindung

(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(2) In den Entgelten ist  die derzeitige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.   Im Falle einer Änderung der Mehrwertsteuersätze erfolgt eine automatische Preisanpassung.

§ 8 Fahrpreisanzeiger

(1) Für  die  Berechnung   des   Fahrpreises   nach  Maßgabe  dieses   Tarifes   sind ausschließlich   die   Angaben   des   geeichten   Fahrpreisanzeigers  (Taxameteruhr) maßgebend.

(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.

(3) Bei  Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der  tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.

§ 9 Preisauszeichnung

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Taxe auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für den Fahrgast gut sichtbar anzuzeigen.

(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Taxe auszustellen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung   können  nach   §   61  PBefG  als Ordnungswidrigkeit geahndet werden,  soweit  nicht nach anderen Vorschriften ein Straftatbestand vorliegt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen  für  den  Gelegenheitsverkehr mit  Taxen   im  Landkreis Wesermarsch  vom 12.12.2005 außer Kraft.

Seitenanfang   •   Home   •   Kontakt   •   Forum