Taxitarif Landkreis Wesermarsch
(gültig seit 01.02.2009)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die im Landkreis Wesermarsch genehmigten Taxen. Werden Fahrten über die Grenzen des Landkreises Wesermarsch hinaus vereinbart, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger, RVO-Kassen, Krankenhäuser) Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxenahrten abgeschlossen sind.
(3) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG , den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.
§ 2 Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden.
§ 3 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt 2,30 € und ist zugleich Mindestfahrpreis
§ 4 Entgelt für Fahrleistungen
Das Entgelt für Fahrleistungen beträgt
- Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
- bei 0 – 3 km
je angefangene 55,55 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,80 €
- bei 3 – 10 km
je angefangene 66,66 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,50 €
- ab 10 km
je angefangene 76,92 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,30 €
- Montag bis Donnerstag in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr/ Freitag 22.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr/ an Feiertagen
- bei 0 – 3 km
je angefangene 52,63 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,90 €
- bei 3 – 10 km
je angefangene 62,50 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,60 €
- ab 10 km
je angefangene 71,42 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,40 €
§ 5 Wartezeiten
Wartezeiten werden mit 0,10 € je angefangene 19,46 Sekunden berechnet, entspr. je Stunde 18,50 €
§ 6 Zuschläge
(1) Für die Mitnahme eines Fahrrades wird ein Zuschlag auf die Grundgebühr erhoben von 3,00 €
(2) Für eine Großraumtaxe (mind. 6 Fahrgastplätze) beträgt der Zuschlag 5,00 €
§ 7 Preisbindung
(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(2) In den Entgelten ist die derzeitige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Im Falle einer Änderung der Mehrwertsteuersätze erfolgt eine automatische Preisanpassung.
§ 8 Fahrpreisanzeiger
(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.
§ 9 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Taxe auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für den Fahrgast gut sichtbar anzuzeigen.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Taxe auszustellen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Straftatbestand vorliegt.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Wesermarsch vom 12.12.2005 außer Kraft.
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