Infos zu Taxen und Tarifen im LK Wesermarsch

Taxitarif Landkreis Wesermarsch

(gültig seit 01.01.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die im Landkreis Wesermarsch genehmigten Taxen. Werden Fahrten über die Grenzen des Landkreises Wesermarsch hinaus vereinbart, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit  Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger  (z.  B.  Rentenversicherungsträger, RVO-Kassen, Krankenhäuser) Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxenahrten abgeschlossen sind.

§ 2 Bereithaltung von Taxen

1. Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen zu besetzen und die Taxenstände regelmäßig zu bedienen. Die Taxen müssen sich in einem sauberen und verkehrssicheren Zustand befinden.

2. Taxen dürfen grundsätzlich nur an behördlich zugelassenen oder gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung) innerhalb der Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden. Bei Abweichungen ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen (Bedarfshalteplätze)

3. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dürfen Taxen unter der Beachtung der Verkehrsregeln auch außerhalb von Taxenständen innerhalb der Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden.

4. Bei folgenden Veranstaltungen dürfen sich Taxen unabhängig von der Betriebssitzgemeinde auf oder außerhalb von Taxenständen während der angegebenen Zeiten bereithalten:

  • Rodenkircher Markt (ohne zeitliche Begrenzung)
  • Pferdemarkt in Ovelgönne (ohne zeitliche Begrenzung)
  • Stadtfest Nordenham (20:00 - 06:00 Uhr)
  • Stadtfest Brake (20:00 - 06:00 Uhr)
  • Stadtfest Elsfleth (20:00 - 06:00 Uhr)

Die Beförderungspflicht am Betriebssitz ist weiterhin zu gewährleisten.

§ 3 Pflichtfahrbereich

Pflichtfahrbereich ist der Landkreis Wesermarsch

§ 4 Fahrpreise

1. Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden.

2. Die Grundgebühr beträgt an Werk-, Sonn- und Feiertagen 5,00 € inklusive einer Fahrleistung von 999 m oder einer Anfangszeit von 240 Sekunden, und ist zugleich Mindestfahrpreis.

3. Das Entgelt für Fahrleistung Taxi beträgt von

  • Montag bis Freitag in der zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
    • 1 - 10 km
      je angefangene 50,00 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 2,00 €
    • ab 10 km
      je angefangene 55,55 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,80 €
       
  • Montag bis Donnerstag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr / Freitag 22:00 Uhr bis Montag 6:00 Uhr / an Feiertagen
    • 1 - 10 km
      je angefangene 47,62 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 2,10 €
    • ab 10 km
      je angefangene 52,63 m Fahrleistung = 0,10 €, entspr. je km 1,90 €

4. Wartezeiten werden mit 0,10 € je angefangene 12,00 Sekunden berechnet, entspr. je Stunde 30,00 €

5. Für die Mitnahme eines Fahrrades wird ein Zuschlag auf die Grundgebühr erhoben von 3,00 €

6. Für eine Großraumtaxe (mind. 6 Fahrgastplätze) beträgt der Zuschlag 5,00 €

§ 5 Preisbindung

1. Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

2. In den Entgelten ist die derzeitige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Im Falle einer Änderung der Mehrwertsteuersätze erfolgt eine automatische Preisanpassung.

§ 6 Fahrpreisanzeiger

1. Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tariefes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.

2. Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.

3. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.

§ 7 Preisauszeichnung

1. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Taxe auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für den Fahrgast gut sichtbar anzuzeigen.

2. Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Taxe auszustellen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Straftatbestand vorliegt.

§ 9 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 01.03.2015 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Wesermarsch vom 09.07.2012 außer Kraft.

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