Infos zu Taxen und Tarifen im LK Wittmund
Taxiordnung LK Wittmund

Taxitarif Landkreis Wittmund

(gültig ab 01.07.2009)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Wittmund haben.

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich - rechtlichen Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Krankenhaus) Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxenfahrten abgeschlossen sind und diese Vereinbarungen dem Landkreis Wittmund angezeigt sind.

3. Der allgemeine Fahrpreis gilt für Fahrten im Landkreis Wittmund.

4. Das in Absatz 3 genannte Gebiet ist zugleich Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz. Die Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) besteht auch dann, wenn der Fahrgast die Taxe nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nehmen will.

5. Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann der Fahrpreis frei vereinbart werden. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast vor Fahrtbeginn hierauf hinzuweisen. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

6. Die Rechte und Pflichten des Taxenunternehmers nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Allgemeiner Fahrpreis

1. Der allgemeine Fahrpreis gilt für Taxenfahrten im Gebiet des Landkreises Wittmund, soweit nicht ein Preis nach § 1 Abs. 2 oder 5 vereinbart wird. Der allgemeine Fahrpreis setzt sich aus der Grundgebühr und dem Entgelt für die Fahrleistung sowie etwaigen Anfahrtkosten. Zuschlägen und Wartegeldern zusammen, und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen. Es handelt sich dabei um Bruttopreise.

2. Anfahrtkosten bis zu 5 km ab Betriebssitz oder Standplatz dürfen nicht berechnet werden. Bei Fahrten über diesem Bereich hinaus und sofern die besetzte Fahrt nicht zum Ort des Betriebssitzes oder Standplatzes zurückführt, ist der Fahrpreisanzeiger bei der 5-km-Grenze in Betrieb zu setzen. Der Besteller ist vor Fahrtantritt auf die Berechnung von Anfahrtkosten hinzuweisen.

3. Die Grundgebühr für jede Fahrt wird auf 2,30 Euro festgesetzt.

4.     Das Entgelt für die Fahrleistung bei

a)   von 0001 m - 3000 m:
je angefangene 62,50 m Fahrleistung = 0,10 Euro; entspricht je km = 1,60 Euro

b)   ab 3001 m:
je angefangene 66,66 m Fahrleistung = 0,10 Euro; entspricht je km = 1,50 Euro

5.     Als Zuschläge werden erhoben:

  1. Für die Mitnahme eines Fahrrades 0,90 Euro
  2. für die Mitnahme von mehr als 20 kg Gepäck 0,30 Euro,
  3. für die Mitnahme eines Hundes oder eines anderen Kleintieres 0,30 Euro,
  4. Blindenhunde als Begleiter von Blinden werden frei befördert.
  5. Für Großraum- oder Kombifahrzeuge:
    Wird vom Fahrgast eine Taxe mit mehr als fünf Sitzplätzen einschl. Fahrer angefordert, ist ein Zuschlag zu entrichten von 6,00 Euro
  6. Wartezeiten dürfen mit höchstens 0,10 Euro je 19,46 Sekunden (= 0,31 Euro je Minute / 18,50 Euro je Stunde) berechnet werden. Als Wartezeit gilt jedes Warten der Taxe während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast vorher zu unterrichten.

§ 3

Die in dieser Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

§ 4 Verwendung der Taxameteruhr (Fahrpreisanzeiger)

1. Der Fahrpreis ist aufgrund eines geeichten Fahrpreisanzeigers zu berechnen. Zuschläge (§ 2 Abs. 5) und Wartezeiten (§ 2 Abs. 6) werden gesondert berechnet.

2. Die Taxameteruhr darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort oder der 5-km-Grenze (§ 2 Abs. 2), bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit, eingeschaltet werden.

3. Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einer einwandfrei arbeitenden Taxameteruhr angetreten werden.

4. Tritt während der Beförderungsfahrt eine Störung der Taxameteruhr ein, so ist neben dem Grundpreis, etwaigen Zuschlägen und dem Entgelt für die Wartezeit das tarifgemäße Entgelt für die Fahrleistung (§ 2 Abs. 4) nach der durchfahrenen Wegstrecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen.

§ 5 Beförderungsbedingungen

1. Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen:

1.1 Der Taxenfahrer muß den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein.

1.2 Der Fahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze anzuweisen, wobei er die Wünsche der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigen soll.

1.3 Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zuläßt, kann der Taxenfahrer gestatten, daß das Gepäck auch anders untergebracht wird.

1.4 Fahrräder, Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden.

1.5 Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxenfahrer zu zahlen. Der Taxenfahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuß in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

1.6 Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung mit mindestens folgenden Angaben auszustellen: Kennzeichen der Taxe, Kurzangabe der gefahrenen Wegstrecke, gezahlter Betrag, Datum und Unterschrift des Taxenfahrers.

2. Der Fahrer ist berechtigt, Fahrten auf schlechten, unbefestigten Wegen abzulehnen.

§ 6 Schlußbestimmungen

1. Andere Vorschriften
Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr nicht berührt.

2. Mitführen der Verordnung
Der Taxenfahrer hat einen Abdruck dieser Verordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

3. Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

4. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis Wittmund vom 30. März 2009 außer Kraft.
26409 Wittmund, den 16. März 2009

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