Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarif 2004

Taxiordnung Stadt Emden

(gültig seit 29.04.1995)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit den Taxen der Unternehmer, die ihren Betriebssitz in der Stadt Emden haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, seinen Durchführungsvorschriften, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Taxen

Taxen dürfen in der Stadt Emden nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen außerhalb der behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenstandplätze ist die Erlaubnis der Stadt Emden einzuholen. § 6 Abs. 1 dieser Taxenordnung bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenstandplätzen

(1) Taxenstandplätze (siehe § 2) sind durch das amtliche Verkehrszeichen 229 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung) gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt und ggf. nach § 5 dieser Verordnung verpflichtet, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenstandplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern, die Fahrgäste jedoch ungehindert ein- bzw. aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wünscht ein Fahrgast von einer anderen als der an der ersten Stelle der Reihe stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrern die Möglichkeit zum Ausscheren eingeräumt werden.

(3) Diejenigen Taxen, die außerhalb der gekennzeichneten Taxenstandplätze auf das Freiwerden eines besetzten Taxenstandplatzes warten müssen, dürfen keine Fahrgäste aufnehmen.

(4) Auf Taxenstandplätzen dürfen die Taxen nicht instandgesetzt, gereinigt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm oder unnötiges Laufen lassen des Motors sowie jede sonstige Belästigung der Passanten hat zu unterbleiben.

(5) Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit erhalten, im Rahmen ihres Auftrages den gesamten Droschkenplatz zu befahren und zu reinigen.

§ 5 Dienstbetrieb und Arbeitszeit

(1) Das Bereitstellen und Einsetzen der Taxen wird von den ansässigen Taxenunternehmern in eigener Regie geregelt. Die Arbeitszeitvorschriften sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Stadt Emden als Genehmigungsbehörde behält es sich vor, dann regelnd einzugreifen, wenn von der Bereitstellung der Taxen nur unzulänglich Gebrauch gemacht wird.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, ist diese unter Angabe der Fahrtstrecke und das amtlichen Kennzeichens der Taxe zu erteilen.

(4) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte sind während der Fahrgastbeförderung nur so laut einzustellen, dass die Fahrgäste hierdurch nicht belästigt werden. Sie dürfen nur in dem für den Einsatz der Taxen erforderlichen Umfange verwendet werden.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Verhalten im Fahrdienst

Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten. Die Kleidung muss während des Fahrdienstes stets ordentlich und sauber sein.

§ 8 Mitführen der Taxenordnung

Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. Dem Fahrpersonal ist von den Unternehmern diese Verordnung bei Einstellung bekanntzugeben.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Taxenordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000 geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe zu verhängen ist.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung der Stadt Emden vom 30.04.1982 außer Kraft.

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