Infos zu Taxen und Tarifen in Osnabrück

Taxitarif der Stadt Osnabrück

(seit 01.07.2011 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für die Personenbeförderung mit den von der Stadt Osnabrück zugelassenen Taxen im Gebiet der Stadt Osnabrück.

(2)  In diesem Gebiet besteht aufgrund des § 47 Abs. 4 PBefG Beförderungspflicht nach Maßgabe des § 22 PBefG.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)  Einsteigestelle ist der Ort, an welchem der Fahrgast, bei mehreren Fahrgästen für dieselbe Fahrt der erste Fahrgast, in die Taxe einsteigt.

(2)  Beförderungsziel ist der Ort, an welchem der Fahrgast, bei mehreren gleichzeitig beförderten Fahrgästen der letzte Fahrgast, aussteigt und die Taxe verlässt.

§ 3 Fahrpreis

(1)  Der Fahrpreis für die Benutzung einer Taxe setzt sich wie folgt zusammen:

Grundgebühr, Entgelt für Fahrleistung, Entgelt für Wartezeiten

  1. Grundgebühr
    • Die Grundgebühr beträgt  4,00 €
      In der Grundgebühr ist die Fahrleistung für die ersten 1.000 m enthalten.
    • Die Grundgebühr für ein Großraumtaxi (ab 5 Fahrgäste) beträgt 8,00 €
      In der Grundgebühr ist die Fahrleistung für die ersten 1.000 m enthalten.
  2. Entgelt für die Fahrleistung:
    • Die Fahrleistung bis 1.000 m ist bereits in der Grundgebühr enthalten 
    • Das Entgelt für die Fahrleistung von 1.001 m bis 3.000 m beträgt
      • werktags zwischen 06:00 und 22:00 Uhr  1,60 € pro km
        (je 62,50 m gefahrene Wegstrecke 0,10 €)
      • werktags zwischen 22:00 und 6:00 Uhr 1,65 € pro km sowie an Sonn- und Feiertagen
        (je 60,61 m gefahrene Wegstrecke 0,10 €)
    • Das Entgelt für die Fahrleistung über 3.000 m beträgt:
      • werktags zwischen 06:00 und 22:00 Uhr  1,45 € pro km
        (je 68,97 m gefahrene Wegstrecke 0,10 €)
      • werktags zwischen 22:00 und 6:00 Uhr 1,50 € pro km sowie an Sonn- und Feiertagen
        (je 66,67 m gefahrene Wegstrecke 0,10 €)

3. Wartezeiten

(1) Das Entgelt für Wartezeiten beträgt  21,00 € pro Stunde

(2)  Sonderfahrpreise werden für zulässige Krankentransporte erhoben, die von den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern erstattet werden. Die Entgelte richten sich nach den Vereinbarungen, die von den Sozialversicherungs- bzw. Sozialhilfeträgern mit dem Taxenunternehmen getroffen worden sind.

§ 4 Fahrweg

Der Fahrer hat den kürzesten Weg von der Einsteigestelle zum Beförderungsziel zu wählen, soweit nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1)  Der Fahrpreis muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

(2)  Der Fahrpreisanzeiger ist erst an der Einsteigestelle, bei Vorbestellungen zu der vom Fahrgast bestimmten Zeit, einzuschalten.

(3)  Der Fahrpreisanzeiger muss vom Eichamt gültig geeicht sein. Die Eichung wird ungültig mit Ablauf des Jahres, das auf dem Hauptstempel angezeigt ist. Alle Sicherungsplomben müssen vorhanden sein und das Zeichen des Eichamtes aufweisen. Bei Umbau des Fahrpreisanzeigers ist eine nochmalige Eichung erforderlich.

(4)  Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers erfolgt die Berechnung des Beförderungsentgeltes nach der durchfahrenen Kilometerstrecke, die der Wegstreckenzähler anzeigt, in 2,00 €. Der Fahrpreisanzeiger muss unverzüglich wiederhergestellt und neu geeicht werden.

§ 6 Abrechnung des Fahrpreises

(1)  Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast eine Quittung über den entrichteten Betrag zu geben.

(2)  Der Fahrer kann vom Fahrgast vor Antritt der Fahrt an der Einsteigestelle einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes gegen Quittung verlangen, wenn begründeter Anlass besteht.

§ 7 Entgelt bei Verzicht des Auftraggebers

Wird eine Beförderung nach Anfahrt zu der vom Auftraggeber bestimmten Einsteigestelle aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt, so ist ein Entgelt in Höhe der zweifachen Grundgebühr ohne Verwendung des Fahrpreisanzeigers zu berechnen.

§ 8 Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich

Es ist zulässig, Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich gem. § 51 (2) Ziff. 1 - 4 PBefG zu treffen. Sondervereinbarungen sind der Stadt Osnabrück zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Mitführen der Verordnung

Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 61 Abs. 1 Ziff. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe verwirkt ist

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
 
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die in der Stadt Osnabrück zugelassenen Taxen vom 12. April 1983, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1995, außer Kraft.
 
Die Änderungsverordnung vom 4. November 2008 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, frühestens am 1. Dezember 2008, in Kraft.

Die Änderungsverordnung vom 28. Juni 2011 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, frühestens am 01. Juli 2011, in Kraft.

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