Infos zu Taxen und Tarifen in Wilhelmshaven

Taxitarif der Stadt Wilhelmshaven

(in der seit 12.01.2009 gültigen Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für den Betrieb der von der Stadt Wilhelmshaven genehmigten Taxen in ihrem Gebiet. "Das Stadtgebiet ist der Pflichtfahrbereich im Sinne von § 47 Abs. 4 PBefG."
  2. Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach den zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.
  3. Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxenfahrten abgeschlossen sind.
  4. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamt Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr "BOKraft".

§ 2 Dienstbetrieb

  1. Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebs- und Beförderungspflicht zum Bereithalten ihrer Taxen in dem nach dieser Verordnung festgelegten Pflichtfahrbereich verpflichtet.
  2. Kann die Taxe nicht entsprechend Abs. 1 bereitgehalten werden, ist die Stadt unverzüglich in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die Ursache ist ein nachweisbarer Mangel des Fahrzeuges, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden behoben wird.
  3. Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenplätzen (Zeichen 229 StVO) bereitgestellt werden.
  4. Unternehmer und Fahrzeugführer sind verpflichtet, während des Fahrdienstes die Taxe innen und außen in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten.
  5. Die Bereitstellung und der Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Stadt Wilhelmshaven zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
  6. Die Stadt Wilhelmshaven kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxenunternehmer von der Möglichkeit des Abs. 5 keinen oder nur unzulänglich Gebrauch machen.
  7. Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 3 Bereitstellung von Taxen

  1. Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenplätze bereitgestellt werden.
  2. Für das Bereitstellen der Taxen außerhalb der zugelassenen Taxenplätze ist die Erlaubnis der Stadt einzuholen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenplätzen

  1. Auf einem Taxenstandplatz dürfen bis zur festgesetzten Anzahl nur dienstbereite Taxen stehen.
  2. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen bereitzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen.
  3. Die Taxen müssen so aufgestellt werden, daß Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können und der Verkehr nicht behindert wird.
  4. Der Fahrauftrag ist in der Reihenfolge des Aufstellens der Taxen durchzuführen, jedoch steht den Fahrgästen die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstand stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.
  5. Das unnötige Laufenlassen des Motors sowie ruhestörender Lärm auf den Taxenplätzen sind untersagt.
  6. Die Taxen dürfen auf den Standplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
  7. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenplätzen nachzukommen.
    Die Fahrer von Taxen haben die Taxenplätze stets sauber zu halten.

§ 5 Beförderung von Tieren

  1. Tiere dürfen nur dann mitgenommen werden, wenn die Betriebssicherheit gewährleistet wird.
  2. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind zu befördern.

§ 6 Fahrdienst

  1. Der Fahrzeugführer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
  2. Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.
  3. Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme von dem Fahrgast nicht zugehörigen Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Taxenverordnung und die gekürzte Ausfertigung der Genehmigung für den Taxenverkehr im Fahrzeug sowie eine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Taxenordnung zu gewähren.

§ 8 Preisbildung

Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundpreis) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden. Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.

§ 9 Grundpreis

Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 2,30 Euro

§ 10 Entgelt für die Fahrleistung

Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt:

  • bis 3,000 km für jede 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (1,60 € je km);
  • ab 3,001 km für jede 66,66 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 € (1,50 € je km)

§ 11 Wartezeiten

Wartezeiten sind mit 0,10 € je 19,46 Sekunden (18,50 € je Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.

§ 12 Zuschläge

Der Zuschlag für die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 1,00 €. Wird vom Fahrgast eine Taxe mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich Fahrer angefordert, ist ein Zuschlag in Höhe von 5,00 € zu entrichten. Auf diesen Zuschlag ist der Fahrgast bei Bestellung der Taxe hinzuweisen. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.

§ 13 Entgelt bei Verzicht

Wird ein bestelltes Taxi nicht in Anspruch genommen, ist für die vergebliche Anfahrt ein Entgelt von 2,60 € zu entrichten.

§ 14 Preisbindung

  1. Die durch diesen Taxitarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
  2. In den Entgelten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
  3. Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 PBefG für den Geltungsbereich dieser Verordnung sind der Stadt Wilhelmshaven zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Fahrpreisanzeiger

Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers maßgebend.

Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.

Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

§ 16 Ausstellen von Quittungen

  1. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Taxe auf der rechten Hälfte des Armaturenbretts für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
  2. Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
    • Amtliches Kennzeichen der Taxe
    • Name und Anschrift des Unternehmers
    • Datum der Fahrt
    • Bezeichnung der Abfahrt- und Ankunftsstelle
    • Höhe des Beförderungsentgeltes
    • Unterschrift des Fahrers

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PbefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung mit Ausnahme der §§ 9a, 10a, 11a, 12a, 13a tritt sechs Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Kraftdroschkenordnung vom 01.01.1963 und der Kraftdroschkentarif vom 07.01.1963, dieser in der Fassung vom 10.06.1993, außer Kraft.
  3. Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzustellen. Bis zur Umstellung sind die bisherigen Entgelte zu erheben.
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