Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Borken

§ 1 Geltungsbereich

1.   Die Taxenordnung gilt für Personenbeförderung innerhalb des Kreises Borken durch die für diesen Bereich zugelassenen Taxen.

2.   Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Dienstbetrieb

1.     Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen in ortsüblichem Umfang verpflichtet.

2.     Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 3 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

3.   Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 3 Aufstellung eines Dienstplans

1.   Bereithaltung und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 können durch einen von den Taxenunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht (z.B.: x Stunden während bestimmter Zeiträume) enthalten.

2.   Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

3.   Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

4.   Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 4 Bereitstellung von Taxen

1.   Taxen sollen in der Zeit von 7.00 - 22.00 Uhr nur auf Plätzen bereitgestellt werden, die durch Zeichen 229 (Taxenstand) der StVO gekennzeichnet s Das Bereithalten von Taxen während dieses Zeitraumes außerhalb der zugelassenen Taxenstandplätze ist bei besonderen Anlässen, wie z.B. b< Volks- und Schützenfesten, zulässig.

2.   Zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr ist die Bereitstellung von Taxen für der öffentlichen Verkehr auch außerhalb der Taxenstandplätze auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen erlaubt, wo das Parken nach der Straßen Verkehrsordnung nicht verboten ist.

§ 5 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

1. Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen Die Taxen müssen so aufgestellt sein, daß Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

2.   Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehende Taxe befördert zu werden, muß diese Taxe - sofern die örtlichen Verhältnis? Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten - sofort die Möglichkeit zu Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden.

3.   Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Näheres regelt die Funkbetriebsordnung.

4 . An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.

5.   Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.

§ 6 Fahrdienst

1. Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderun nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, der Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.

2.   Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

3.     Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

4.   Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

5.   Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

1.   Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Tarifordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie eine Kreiskarte und - bei Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern - einen Stadtplan, die jeweils dem neuesten Stand entsprechen, mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

2.   In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist.
Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   als Unternehmer

  • die Mitteilung über den Ausfall einer Taxe nach § 2 Abs. 2 unterläßt,
  • die Einholung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Dienstplan oder seiner Änderung nach § 3 Abs. 2 versäumt,
  • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 3 zur Aufstellung eines Dienstplans nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist nachkommt,
  • gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplanes nach § 3 Abs. 4 verstößt,
  • die Ausführung eines Taxenfahrauftrages durch einen Mietwagen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 5 anordnet oder zuläßt,
  • nicht sicherstellt, daß die nach § 7 Abs. 1 und 2 im Fahrzeug mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal jederzeit erreichbar vorhanden sind.

2.   als Fahrzeugführer

  • gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplans nach § 3 Abs. 4 verstößt,
  • den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 5 über die Ordnung auf den Taxenstandplätzen zuwiderhandelt,
  • entgegen § 6 Abs. 2 ohne Zustimmung des Fahrgastes mehrere Beförderungsaufträge oder andere Geschäfte gleichzeitig erledigt,
  • entgegen § 6 Abs. 5 Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, mit Mietwagen ausführt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die dort genannten Vorschriften und Unterlagen nicht mitführt oder dem Fahrgast die vorgesehene Einsichtnahme verweigert.

§ 9 Inkrafttreten

1.   Diese Verordnung tritt am 01.01.1994 in Kraft.

2.   Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken vom 10.12.1975 außer Kraft.
 

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