Taxitarif Landkreis Borken
(seit 01.09.2008 gültige Fassung)
§ 1 Geltungsbereich
1. Für die Personenbeförderung mit Taxen, die vom Kreis Borken zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif.
2. Als Pflichtfahrgebiet gilt für jeden Unternehmer das Gebiet des Kreises Borken.
3. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Taxifahrer, dessen Fahrzeug fahrbereit und frei ist, die ihm angetragene Fahrt durchzuführen.
§ 2 Berechnung des Fahrpreises
1. Die Höhe des Fahrpreises für die einzelne Taxifahrt im Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2) ist grundsätzlich mit Hilfe eines geeichten Fahrpreisanzeigers festzustellen.
2. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Taxifahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist.
3. Das Beförderungsentgelt beträgt in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr:
- 2,50 € Grundpreis
- 0,10 € für jede mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke von 62,50 m (Anmerkung: Das entspricht 1,60 €/km)
und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen:
- 3,00 € Grundpreis
- 0,10 € für jede mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke von 58,82 m (Anmerkung: Das entspricht 1,70 €/km).
4. Anfahrten zum Bestellort innerhalb von 3 km - gerechnet vom Taxistandplatz - sind vergütungsfrei. Beträgt die Anfahrt zum Bestellort mehr als 3 km, so ist die über 3 km hinausgefahrene Strecke vergütungspflichtig und mit der Hälfte der entsprechenden Tarifstufe nach Abs. 3 zu berechnen. Für die anschließende Fahrt ist entsprechend Abs. 3 zu verfahren.
§ 3 Zuschläge
1. Für die Fahrten mit mehr als einem Fahrgast dürfen keine Zuschläge erhoben werden.
2. Bei Anforderung und Einsatz eines Großraumtaxis - Taxi mit 5 - 8 Fahrgastplätzen - ist ein Zuschlag von 3,30 € zum Grundpreis zu zahlen. Der Betrag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
§ 4 Wartezeiten
Wartezeiten sind zu vergüten mit:
- für die ersten 13,33 Sekunden mit dem Grundpreis gem. § 2 Abs. 3 und
- einer Gebühr von 0,10 € für alle weiteren 13,33 Sekunden (Anmerkung: Das entspricht einer Vergütung von 27,00 €/Stunde Wartezeit.
Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
§ 5 Versagen des Fahrpreisanzeigers
1. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der Fahrpreis neben einem Grundpreis gem. § 2 Abs. 3
- von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr: 1,40 €
- von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen: 1,50 €
je besetzt gefahrenen vollen Kilometer.
2. Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort hinzuweisen.
3. Der Fahrpreisanzeiger muss bei Versagen unverzüglich wieder hergestellt und neu geeicht werden. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunternehmer als auch dem Taxifahrer.
§ 6 Rücknahme des Fahrauftrages
1. Wird eine Fahrt nach Auftragserteilung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, zurückgenommen bzw. nicht durchgeführt, so ist innerhalb der 3-km-Zone (§ 2 Abs. 4) der Grundbetrag gem. § 2 Abs. 3 zu zahlen.
2. Bei Bestellung von außerhalb der 3-km-Zone (§ 2 Abs. 4) ist neben dem Betrag nach Abs. 1
- in der Zeit von 06.00 Uhr - 22.00 Uhr für jede gefahrenen 71,42 m von der Grenze der 3-km-Zone bis zum Besteller 0,10 € zu entrichten.
- in der Zeit von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für jede gefahrenen 66,66 m von der Grenze der 3-km-Zone bis zum Besteller 0,10 € zu entrichten.
3. Die Vergütung entfällt, wenn der Besteller mindestens 1 Stunde vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.
4. Für Wartezeit gilt § 4.
§ 7 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen im Sinne von § 51 Abs. 2 PBefG sind im Pflichtfahrgebiet zulässig. Sie müssen der Genehmigungsbehörde vor ihrer Einführung angezeigt werden.
§ 8 Fahrpreisquittung
Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens seines Taxis zu erteilen.
§ 9 Mitführen des Taxitarifs
Dieser Verordnung ist im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer Strafe bedroht sind.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15.02.2005 in Kraft.
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