Infos zu Taxen und Tarifen im LK Minden-Lübbecke
Taxiordnung LK Minden-Lübbecke

Taxitarif Landkreis Minden-Lübbecke

(gültig seit 01.02.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Pflichtfahrgebiet

(1) Als Pflichtfahrgebiet gilt für jedes Unternehmen das Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke.

(2) Für Fahrten innerhalb der Grenzen des Pflichtfahrgebietes dürfen Entgelte für die Beförderung von Personen mit den vom Kreis Minden-Lübbecke als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen nur nach dieser Rechtsverordnung erhoben werden. Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen, unterliegen für die gesamte Fahrstrecke nicht diesem Tarif. In diesen Fällen ist die Vergütung frei vereinbar.

(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jedes Mitglied des Fahrpersonals, dessen Fahrzeug fahrbereit ist, die ihm in der Betriebssitzgemeinde angetragene Fahrt durchzuführen.

§ 2 Berechnung des Beförderungsentgelts

(1) Der Fahrpreis für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, dem Preis für etwaige Wartezeiten und Zuschläge zusammen. Diese Entgelte sind Festpreise und dürfen nicht über- noch unterschritten werden.

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt

  • an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3,30 Euro
  • an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr 3,80 Euro

(3) Das Entgelt für die mit einzelnen oder mehreren Fahrgästen gefahrene Strecke beträgt

  • an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr je km 2,00 Euro (die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt nach jeweils 50,00 m)
  • an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr je km 2,10 Euro (die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt nach jeweils 47,62 m)

(4) Wartezeiten sind mit 33,00 Euro für jede Stunde (die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt nach je 10,91 Sekunden) zu berechnen.

Eine Wartezeitgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Stillstand des Taxis nach dessen Inanspruchnahme verursacht wurde durch

  • einen technischen Mangel am Fahrzeug,
  • einen Unfall mit Beteiligung des Fahrzeuges,
  • eine gesetzliche Hilfeleistung,
  • eine Polizeikontrolle oder
  • andere Umstände, die das Fahrpersonal oder das Unternehmen zu vertreten haben.

(5) Die erste Fortschaltung (0,10 Euro) ist im Grundpreis enthalten.

(6) Für die Inanspruchnahme einer Großraumtaxe (mehr als vier vollwertig nutzbare Fahrgastplätze) ist ein Zuschlag von 5,00 Euro zu zahlen, wenn die Taxe mit mehr als vier Fahrgästen besetzt ist. Der Zuschlag ist über den Fahrpreisanzeiger zu berechnen.

§ 3 Anfahrt zum Bestellort

(1) Die Vergütung der Anfahrt zum Bestellort ist wie folgt zu berechnen:

  • Liegt der Bestellort innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens, ist die Anfahrt nicht zu berechnen. Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen an dem vom Besteller angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.
  • Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens und geht die anschließende Besetztfahrt zur Betriebssitzgemeinde zurück, so ist die Anfahrt nicht zu berechnen.
  • Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens und geht die anschließende Besetztfahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde zurück, so ist für die Anfahrt der jeweilige Grundpreis und tagsüber 1,00 Euro (die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt nach 100,00 m) sowie nachts und sonn- und feiertags 1,05 Euro (die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt jeweils nach 95,24 m) je Kilometer zu berechnen

(2) Darf ein Taxenunternehmen aufgrund einer Ausnahmegenehmigung eine Taxe in einer anderen Gemeinde bereithalten, so gilt hierfür der Absatz 1 sinngemäß.

§ 4 Versagen des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis gemäß § 2 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 zu errechnen.

(2)Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast vor Beginn der Fahrt aufmerksam zu machen.

(3) Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunternehmen als auch dem Fahrpersonal.

§ 5 Rücknahme des Fahrauftrages

(1) Tritt ein Fahrgast aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Fahrt nicht an und ist die Taxe bereits am Bestellort eingetroffen, so ist der anderthalbfache Grundpreis innerhalb der Betriebssitzgemeinde zu entrichten.

(2) Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebssitzgemeinde, so ist das Wegstreckenentgelt nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) zu berechnen.

(3) Die Berechnung nach § 5 Abs.1 erfolgt nicht über den Fahrpreisanzeiger.

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Taxenunternehmens bleiben unberührt.

§ 6 Vorauszahlung, Quittung

(1) Besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass der Fahrgast das Beförderungsentgelt am Ende der Fahrt nicht entrichten kann, kann das Fahrpersonal eine Vorauszahlung in Höhe von 50 Prozent des zu erwartenden Beförderungsentgelts verlangen.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Fahrpersonal eine Quittung über das Beförderungsentgelt zu erteilen, die neben den üblichen Angaben die Ordnungs-Nummer oder das amtliche Kennzeichen der Taxe, auf  Wunsch auch eine stichwortartige Angabe des Fahrtweges, enthalten muss.

§ 7 Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich

(1) Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes bedürfen der Genehmigung des Landrates.

(2) Sondervereinbarungen über Krankenfahrten mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern sind dem Landrat vor Inkrafttreten anzuzeigen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 2 Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Beförderungsentgelt fordert
  • entgegen § 3 ein anderes Entgelt fordert oder bei der Anfahrt nicht die kürzeste Fahrstrecke benutzt
  • entgegen § 5 ein anderes Entgelt fordert
  • entgegen § 6 Abs. 1 eine Vorauszahlung ohne begründeten Anlass verlangt
  • entgegen § 6 Abs. 2 eine Quittung nicht oder nicht vollständig ausgefüllt aushändigt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die vom Kreis Minden-Lübbecke zugelassenen Taxen vom 07. Oktober 2013 außer Kraft.

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