Infos zu Taxen und Tarifen im LK Soest
Taxitarifordnung LK Soest

Taxiordnung Landkreis Soest

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Soest.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer und - fahrer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung, bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellen von Taxis

(1) Taxis dürfen in der Zeit von 7.00 bis 21.00 Uhr nur auf gekennzeichneten Taxiständen bereitgehalten werden.
Für das Bereithalten von Taxis während diesen Zeitraums außerhalb der zugelassenen Taxistände ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

(2) Zwischen 21.00 und 7.00 Uhr ist das Bereithalten von Taxis auch außerhalb der Taxistände auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen erlaubt, wo das Parken und Halten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht verboten ist.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

(1) Taxenstände sind mit Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Taxenfahrer ist berechtigt, seine Taxe an gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxen auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den  Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern sich an einem Taxenstand eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer der in der Reihenfolge ersten Taxe verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die bereitgestellte Fahrt durchzuführen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.

(3) Taxen dürfen an den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten an den Taxenständen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan  geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur  Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxenunternehmer von der Möglichkeit des Abs. (1) keinen oder  nur unzulänglichen Gebrauch machen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 6 Verhalten im Fahrdienst

(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.

(2) Dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal ist es untersagt,

  1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke, oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen, oder bei Antritt der Fahrt unter Wirkung solcher Getränke oder Mittel zu stehen.
  2. während er Beförderung von Fahrgästen zu rauchen und
  3. bei Fahrgastfahrten Übertragungsanlagen zu anderen als betrieblichen Hinweisen sowie Tonhörfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

§ 7 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen  während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut  eingestellt  werden, daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(3) Die Vorschriften über den Betrieb von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können nach näherer Maßgabe  des § 61 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
 
Soest, den 2. Oktober 1985 

 

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