Infos zu Taxen und Tarifen im LK Soest
Taxiordnung LK Soest

Taxitarif Landkreis Soest

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert -
die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

§ 1 Pflichtfahrbereich

(1) Als Pflichtfahrgebiet gilt für jeden Unternehmer das Kreisgebiet.

(2) Für Fahrten innerhalb der Grenzen des Pflichtfahrgebietes dürfen Entgelte für die Beförderung von Personen mit den vom Kreis Soest als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen nur nach dieser Rechtsverordnung erhoben werden. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Taxenfahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für den Teil der Fahrstrecke, der außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, frei zu vereinbaren ist.

(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Taxifahrer, dessen Fahrzeug fahrbereit ist, die ihm angetragene Fahrt durchzuführen.

§ 2 Berechnung des Fahrpreises

(1) Das Taxenentgelt setzt sich wie folgt zusammen:

  • Zielfahrt (Taxe 1)  

    1,40 EUR für 1.000 m gefahrene Wegstrecke, Grundgebühr 2,50 EUR
     
    1,50 EUR für 1.000 m gefahrene Wegstrecke während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen; Grundgebühr 3,00 EUR
  • Rundfahrten (Taxe 2)
     
    0,70 EUR für 1.000 m gefahrene Wegstrecke, Grundgebühr 2,50 EUR
     
    0,75 EUR für 1.000 m gefahrene Wegstrecke während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen; Grundgebühr 3,00 EUR
  • Das Entgelt für Wartezeiten beträgt 25,80 EUR je Stunde.
     
    Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr.
     
    Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht zum Ausgangspunkt zurückkehrt, sondern am Ziel die Taxe zur unbesetzten Rückfahrt entlässt.
    Rundfahrten sind Hin - und Rückfahrten, bei denen der Fahrgast mit der Taxen zur Abfahrtstelle zurückkehrt.
  • Bei Bestellung eines Großraumtaxis (mehr als 5 Sitzplätze) ist ein Zuschlag von 5,00 EUR zu entrichten.


(2) Für die Beförderung von Gepäck wird ein Sonderzuschlag von EUR 0,30 vom zweiten Gepäckstück an berechnet. Für jeden beförderten Hund wird ein Zuschlag von EUR 0,50 erhoben. Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
 
(3) Für Fahrten mit mehr als einem Fahrgast dürfen Zuschläge nicht erhoben werden.
 
(4) Die Anfahrt zum Bestellort wird innerhalb des Ortsteiles, in dem die Taxe ihren Standort hat, nicht vergütet.
 
Außerhalb des Ortsteiles ist die Anfahrt nach Taxe 2 abzurechnen. Die Anfahrt beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Taxe, ohne andere Fahrgäste mitzuführen, den Bestellort anfährt.
 
(5) Wird die Fahrt nach Auftragserteilung durch Verschulden des Bestellers nicht oder nur teilweise durchgeführt, ist die doppelte Grundgebühr zu zahlen.

§ 3 Fahrpreisanzeiger

(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des
Eichrechts finden Anwendung.
 
(2) Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:

  • das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
  • die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

Die Anzeige muss leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
 
(3) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert
werden.

§ 4 Versagen des Fahrpreisanzeigers

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis EUR 1,40 je 1.000 m bei Zielfahrten, zuzüglich der Grundgebühr von EUR 2,50. Für Fahrten während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen EUR 1,50 je 1.000 m zuzüglich der Grundgebühr von EUR 3,00.
 
Bei Rundfahrten beträgt der Fahrpreis EUR 0,70 je 1.000 m bei Zielfahrten, zuzüglich der Grundgebühr von EUR 2,50. Für Fahrten während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen EUR 0,75 je 1.000 m zuzüglich der Grundgebühr von EUR 3,00.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

Auf Verlangen des Fahrgastes ist der Taxifahrer verpflichtet, eine Quittung über den Fahrpreis, unter kurzer Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Taxe, zu erteilen.

§ 6 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

(1) Für Fahrzeuge, die für den Taxen- und Mietwagenverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30 BOKraft. Wird Mietwagenverkehr ausgeführt, darf das Taxischild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft und die Ordnungsnummer nach § 27 Abs. 1 BOKraft nicht gezeigt werden.

(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang für den Mietwagenverkehr verwendet, kann die Genehmigungsbehörde gestatten, dass das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet wird; in diesem Fall hat der Fahrzeugführer bei Durchführung von Mietwagenverkehr den Fahrgast auf das Fehlen eines besonderen Wegstreckenzählers und auf die Art der Berechnung des Beförderungsentgeltes hinzuweisen.

§ 7 Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muss das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft) beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

§ 8 Krankentransporte

Krankentransporte unterliegen diesem Tarif nicht, wenn für ihre Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können nach Maßgabe des § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000 geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Rechtsverordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

(2) Andere Tarife sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden.

Soest, 04.12.2003
 

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