Infos zu Taxen und Tarifen in Düsseldorf
Taxitarifordnung

Taxiordnung Düsseldorf

(vom 20.05.1994)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung durch die von der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen und -unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen verpflichtet.

(2) Taxen sind auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen im Stadtgebiet Düsseldorf bereitzuhalten. Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, daß Taxen an den für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.

(4) Taxenstandplätze, deren Errichtung auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht, dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.

§ 3 Aufstellung eines Dienstplans

(1) Bereitstellung und Einsatz von Taxen können durch einen von den Taxenunternehmerinnen und -unternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitsvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht enthalten.

(2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird oder selbst einen Dienstplan aufstellen.

(4) Kann eine Taxe abweichend vom aufgestellten Dienstplan nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmerinnen und -unternehmern sowie den Fahrzeugführerinnen und -führern einzuhalten.

§ 4 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Auf den Taxenstandplätzen dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, daß Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muß dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestattet - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden.

(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist von der/dem ersten Benutzungsberechtigten in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Bei Auftragsannahme ist der/dem Auftraggebenden die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen und ein ggf. bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben. Entsprechendes gilt für Fahraufträge, die über Funk erteilt werden.

(4) An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für das Schlagen von Türen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.

(5) Taxen dürfen auf den Taxenstandplätzen nicht repariert oder gewaschen werden.

(6) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf den Taxenstandplätzen nachzukommen.

§ 5 Fahrdienst

(1) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere soll dem Fahrgast die Platzwahl ermöglicht und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches entsprochen werden.

(2) Der Fahrgast ist unter Benutzung der kürzesten Wegstrecke zu dem von ihm gewünschten Fahrziel zu befördern. Der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer ist es untersagt, eigenmächtig ein anderes Ziel anzusteuern oder zu versuchen, den Fahrgast durch Überreden zur Wahl eines anderen Fahrziels zu bewegen.

(3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat dem Fahrgast beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen seines Gepäcks behilflich zu sein. Auf Wunsch ist hilfsbedürftigen Fahrgästen weiterreichende Hilfe zu gewähren.

(4) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(5) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder von in der Obhut der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(6) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist untersagt.

§ 6 Mitführen der Verordnung

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Droschkenordnung) vom 1. April 1975 außer Kraft.

 

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