Infos zu Taxen und Tarifen in Düsseldorf
Taxiordnung

Taxitarif Düsseldorf

(seit 14.09.2011 gültige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung von Personen mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen gelten innerhalb des Pflichtfahrgebietes die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Gebiet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(hier nicht abgedruckt).

(3) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen und -unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der derzeit geltenden Fassung, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Tarif

(1) Beförderungsentgelt:

  • Grundpreis EUR 5,50
  • Der Grundpreis beinhaltet pro Fahrt eine Fahrstrecke von 1.400 Metern. Innerhalb dieser 1.400 Meter ist eine Wartezeit von 2 Minuten im Grundpreis enthalten.
  • Der Fahrpreis für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 55,56 m beträgt EUR 0,10. Das entspricht einem Kilometerpreis von EUR 1,80.

(2) Das Wartezeitentgelt beträgt je 12 Sekunden 0,10 EUR. Das entspricht einem Stundensatz von EUR 30,00. Das Wartezeitentgelt wird fällig, sobald die im Grundpreis enthaltene Fahrtstrecke von zwei Kilometern überschritten wird oder sobald innerhalb der im Grundpreis enthaltenen Fahrtstrecke von zwei Kilometern die eingeschlossene Wartezeit von 2 Minuten überschritten wird.

(3) Bei Benutzung einer Taxe, die über mehr als 4 Sitzplätze für Fahrgäste verfügt (Großraumtaxi), ist ein Zuschlag von EUR 7,00 zu entrichten, wenn mehr als 4 Fahrgäste gleichzeitig befördert werden. Weitere Zuschläge werden nicht erhoben.

(4) Besonderes Beförderungsentgelt: Für alle Fahrten bei Tag und Nacht gilt für die Strecke vom Flughafen Düsseldorf zu allen Eingängen der Messe Düsseldorf oder umgekehrt ein Sonderfahrpreis von jeweils 15,00 EUR. Ab einer zurückgelegten Wegstrecke von 6.500 Metern wird in den regulären Tarif geschaltet.

(5) Die jeweils gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung sind im Taxi für den Fahrgast gut sichtbar entsprechend dem nachfolgenden Muster auszuhängen:

(hier nicht abgedruckt)

§ 3 Anfahrten und Wartezeiten

(1) Anfahrten erfolgen unentgeltlich.

(2) Wird eine Fahrt nach Abfahrt zum Bestellort aus Gründen, die von der auftraggebenden Person zu vertreten sind, nicht ausgeführt, wird dieser das Beförderungsentgelt für die Anfangsstrecke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1.1 oder 2.1) berechnet.

(3) Wartezeiten sind alle Stillstände einer Taxe während deren Inanspruchnahme, es sei denn, daß der Stillstand durch

  1. die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer,
  2. einen technischen Mangel am Fahrzeug,
  3. einen Unfall unter Beteiligung des Fahrzeugs,
  4. Hilfeleistung gemäß § 339c Strafgesetzbuch oder
  5. eine Polizeikontrolle

verursacht wurde.

(4) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

§ 4 Sonderkosten

(1) Während der Inanspruchnahme einer Taxe entstehende zusätzliche Kosten, insbesondere für gebührenpflichtiges Parken oder die Nutzung der Rheinfähren, sind vom Fahrgast zu tragen, sofern diese auf dessen Wunsch beruhen.

(2) Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen verursachten Beschädigungen
oder Verunreinigungen zu ersetzen.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten, für die ein Entgelt nach dieser Verordnung zu berechnen ist, dürfen nur mit geeichtem ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist nach Einsteigen des Fahrgastes einzuschalten. Bei Fahrten aufgrund vorheriger Bestellung ist der Fahrpreisanzeiger erst nach Ankunft am Bestellort und Benachrichtigung der auftraggebenden Person einzuschalten.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Fahrstrecke zu berechnen.

§ 6 Fahrpreisquittung

Auf Verlangen des Fahrgastes hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine Fahrpreisquittung auszustellen. Auf der Quittung müssen Name und Anschrift des Taxenunternehmens, Ordnungsnummer, Datum, Gesamtpreis und die Fahrstrecke angegeben sein.

§ 7 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung dem Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt Düsseldorf - Straßenverkehrsamt - zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Mitführen der Verordnung

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

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