Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Wuppertal
Taxitarif

Taxiordnung Stadt Wuppertal

gültig seit 03.05.1990

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen innerhalb des Gebietes der Stadtgemeinde Wuppertal (Pflichtfahrgebiet).

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, den Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Die Taxiunternehmer sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen in ortsüblichem Umfang verpflichtet.

(2) Taxen dürfen nur auf den behördlichen, nach § 41 - Zeichen 299 - der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenständen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Wuppertal bereitgehalten werden. Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(3) Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 4 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereitgehalten werden, so hat der Unternehmer die Genehmigungsbehörde unverzüglich unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Erfüllung der Betriebspflicht für die vergangenen 6 Monate auf Verlangen der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Das gleiche gilt für den Nachweis, welche Person jeweils seine Taxe gefahren hat. Zur Erfüllung dieser Nachweispflicht hat der Unternehmer geeignete Unterlagen, z. B. Tagesabrechnungen, Arbeitsnachweise aufzubewahren.

§ 3 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Die freien Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen abzustellen. Jede Lücke ist durch unverzügliches Nachrücken der nächsten Taxe soweit zu schließen, dass nur eine Durchgangsmöglichkeit für Fußgänger erhalten bleibt. Alle Taxen müssen stets fahrbereit sein und so abgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) An den Taxenständen steht den Fahrgästen die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle stehenden Taxe befördert zu werden, muß dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt gegeben werden. Das gilt auch, wenn eine Taxe über Funk einen Fahrtauftrag erhält.

(3) Taxen dürfen auf den Taxenständen weder gewaschen noch repariert werden.

(4) Auf Taxenständen ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. Das gilt insbesondere zur Nachtzeit für das Schließen der Türen, Unterhaltungen und den Betrieb der Funkgeräte auf Tonträger. Die Fahrzeugmotoren dürfen in kalter Jahreszeit zur Erwärmung des Kfz.-Innenraumes kurzfristig laufengelassen werden.

(5) Der Straßenreinigung und den Anlieferfahrzeugen ist Gelegenheit zu geben, ihren Obliegenheiten nachzukommen.

§ 4 Dienstplan

(1) Bereithaltung und Einsatz von Taxen können durch einen von den örtlichen Taxenunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht (z. B. x Stunden während bestimmter Zeiträume) enthalten. Der Plan muss für einen bestimmten Zeitraum gelten und bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Änderungen des Dienstplanes sind gleichfalls genehmigungsbedürftig.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan erstellen, wenn dies von den Taxiunternehmen nicht oder nur unzureichend getan wird.

(3) Der Dienstplan ist von allen Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Der Fahrer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebe- oder Aufstelldaches zu entsprechen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt. Ausgenommen sind Personen mit gültigem Führerschein zur Fahrgastbeförderung zum Zwecke des Anlernens auf einer Taxe.

(4) Während der Wartezeit beim Besteller sowie beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, insbesondere in der Nähe von Krankenhäusern, ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.

(5) Die Taxiunternehmer und -fahrer haben dafür zu sorgen, dass die in Auftrag gegebenen Fahrten zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden. Kann eine Fahrt zur bestimmten Zeit nicht erfolgen, so ist der Auftraggeber davon so schnell wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Pflichtwartezeit beträgt 5 Minuten ab Kenntnisnahme des Bestellers/Fahrgastes von der Ankunft der Taxe.

(7) Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist diese entsprechend der Verordnung über Beförderungsentgelte unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens bzw. der Ordnungsnummer zu erteilen.

(8) Personalausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen bei Zahlungsunfähigkeit nicht in Verwahrung genommen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmer

    a) entgegen § 2 Abs. 1 seine Taxe nicht in ortsüblichem Umfang bereithält,

    b) entgegen § 2 Abs. 3 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht unverzüglich oder zwar unverzüglich, aber ohne Angabe von Gründen, in Kenntnis setzt,

    c) entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 seiner Nachweispflicht nicht nachkommt oder geeignete Unterlagen nicht mindestens 6 Monate aufbewahrt,

    d) entgegen § 4 Abs. 3 den Dienstplan nicht einhält,

2. als Fahrer

    a) die Taxe an anderen Stellen als den nach § 2 Abs. 2 gekennzeichneten Taxenständen ohne Genehmigung bereithält,

    b) entgegen § 3 Abs. 1 die Reihenfolge nicht einhält, nicht unverzüglich nachrückt, die Taxe nicht fahrbereit hält oder sie den Verkehr oder die Fahrgäste behindernd abstellt,

    c) entgegen § 3 Abs. 2 einer anderen Taxe nicht sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt gibt,

    d) entgegen § 3 Abs. 3 seine Taxe auf dem Taxenstand wäscht oder repariert,

    e) entgegen § 3 Abs. 4 ruhestörenden Lärm verursacht,

    f) entgegen § 4 Abs. 3 den Dienstplan nicht einhält,

    g) entgegen § 5 Abs. 2 mehrere Beförderungsaufträge zur selben Zeit erfüllt oder andere Geschäfte während der Fahrgastbeförderung erledigt, ohne dass der Fahrgast zugestimmt hat,

    h) entgegen § 5 Abs. 3 während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich Dritte oder in eigener Obhut befindliche Tiere mitnimmt. Ausgenommen Personen mit gültigemFührerschein zur Fahrgastbeförderung zum Zwecke des Anlernens auf einer Taxe,

    i) entgegen § 5 Abs. 6 die Pflichtwartezeit nicht einhält,

    k) entgegen § 5 Abs. 7 eine Quittung nicht ordnungsgemäß ausstellt,

    l) entgegen § 5 Abs. 8 Personalausweise oder andere Ausweisdokumente in Verwahrung nimmt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die Taxenordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung der Stadt Wuppertal vom 13.11.1964 außer Kraft.

Taxenordnung vom 23.04.1990, "Der Stadtbote" Nr. 22/90 vom 26.04.1990

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