Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Wuppertal
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Wuppertal

seit 12.01.2012 gültige Fassung

§ 1

(1)  Für die Benutzung der in der Stadt Wuppertal zugelassenen Taxen sind innerhalb des Pflichtfahrgebietes die in § 2 aufgeführten Beförderungsentgelte zu entrichten.

(2)  Pflichtfahrgebiet ist die Stadt Wuppertal. Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus, hat der Taxifahrer vor Antritt der Fahrt den Fahrgast auf die Besonderheiten des Abs. 3 hinzuweisen.

(3)  Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzen Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Bei diesbezüglichen Vereinbarungen darf das frei vereinbarte Beförderungsentgelt als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden. Der Taxifahrer kann in diesen Fällen eine Vorauszahlung verlangen.

§ 2

Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

  • Grundpreis einschl. 45,45 m Fahrtstrecke bzw. 24 sec. Wartezeit  € 2,40
  • zusätzliches Fahrtstreckenentgelt:
    • aa) für jede im Grundpreis nicht enthaltene Fahrtstrecke von 43,48 m im 1. Km € 0,10
    • bb) vom 2. – 10. km für jede angefangene Fahrtstrecke von  62,50 m €  0,10
    • cc) ab dem 11. km für jede angefangene Fahrtstrecke von 66,67 m  €  0,10
  • für jede im Grundpreis nicht enthaltene, verkehrsbedingte Wartezeit von 24 sec €  0,10
  • für jede im Grundpreis nicht enthaltene, kundenbedingte Wartezeit von 24 sec., ab der 11. Min. für je 12 sec. €  0,10
  • Von Montag bis Samstag in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr
    • aa) für jede im Grundpreis nicht enthaltene angefangene Fahrtstrecke von 41,67 m im 1. Km € 0,10
    • bb) vom 2. – 10. km für jede angefangene Fahrtstrecke von 58,82 m €  0,10
    • cc) ab dem 11. km für jede angefangene Fahrtstrecke von 62,50 m  €  0,10
  • Bestellt der Kunde ausdrücklich eine Großraumtaxe (PKW mit mehr als 5 Sitzplätzen), so ist unabhängig von der Zahl der zu beförderten Personen ein Zuschlag zum Grundpreis von € 5,00 zu berechnen. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn mehr als 4 Fahrgäste von solch einem Fahrzeug befördert werden wollen. Werden Großraumtaxen ohne ausdrückliche Bestellung für normale Personenbeförderung bis 4 Fahrgäste verwendet, darf der Zuschlag nicht erhoben werden.
  • Bei Bezahlung mit Kredit- und EC-Karten wird ein Zuschlag von 0,75 € erhoben.

    Diese Zuschläge sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

(2) Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen. Versagt der Fahrpreisanzeiger während der Fahrt, so beträgt der Grundpreis € 2,70 zuzüglich € 2,30 für eine Fahrtstrecke bis zu 1. km. Das Fahrtstreckenentgelt ändert sich 

  1. vom 2. - 10. km je km Fahrtstrecke auf € 1,60
  2. ab dem 11 km je km Fahrtstrecke auf €  1,50
  3. Montag bis Samstag in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr auf
    • aa) für eine Fahrtstrecke bis zu 1. Km € 2,40
    • bb) vom 2. - 10. km je km Fahrtstrecke € 1,70
    • cc) ab dem 11. Km je km Fahrtstrecke € 1,60

(3)  Bei Fahrten innerhalb der Stadt Wuppertal darf die Anfahrt zu dem Ort, von dem
aus die Beförderung beginnen soll, nicht berechnet werden.  

(4) Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Besteller Kenntnis von der Ankunft der Taxe hat.

(5) Kommt es aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nach Auftragserteilung und Abfahrt der Taxe zum Bestellort nicht zur Ausführung der Fahrt, so hat der Besteller als Aufwandsentgelt € 4,80 zu zahlen.

(6) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 51 Abs. 2 PBefG sind nur zulässig, wenn sie vor ihrer Einführung von der Stadt Wuppertal genehmigt sind. Diese Sondervereinbarungen dürfen als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

§ 3

Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Quittung zu erteilen, aus der die Ordnungs-Nummer der Taxe, die Fahrtstrecke und der Gesamtbetrag des Fahrpreises, sowie der anzuwendende Mehrwertsteuersatz zu ersehen sein müssen.

§ 4

Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  1. seiner Hinweispflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  2. ein höheres Entgelt, als nach § 1 Abs. 3 zulässig, fordert,
  3. den Fahrpreisanzeiger so einstellt, dass sich ein höheres Entgelt ergibt, als nach § 2 Abs. 1 a - g zulässig,
  4. bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ein höheres Entgelt fordert, als sich bei  Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 ergeben würde,
  5. Bei Versagen des Fahrpreisanzeiger neben dem Grundpreis ein höheres Fahrstreckenentgelt fordert, als sich  bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 a) bis c) ergeben würde
  6. entgegen § 2 Abs. 3 ein Entgelt für die Anfahrt berechnet,
  7. entgegen § 2 Abs. 4 den Fahrpreisanzeiger vorzeitig einschaltet,
  8. entgegen § 4 eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung entweder in der Taxe nicht mitführt oder dem Fahrgast auf dessen Verlangen nicht zur Einsicht aushändigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten im Gelgenheitsverkehr mit den in der Stadt Wuppertal zugelassenen Taxen (Taxentarif) vom 11.02.94 außer Kraft.
 
Die vorstehende Rechtsverordnung wird hiermit verkündet.

Wuppertal, den 23.05.1995

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