Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Bautzen

(seit 01.12.2014 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungstarife gelten für Fahrten im Landkreis Bautzen innerhalb der jeweiligen Pflichtfahrbereiche, die als Anlage beigefügt sind.

(2) Für Fahrten über die Pflichtfahrbereiche   hinaus sind Beförderungsentgelte unter Beachtung von § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb  von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr  (BOKraft) mit dem Fahrgast vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt das für den Pflichtfahrbereich festgesetzte Beförderungsentgelt als vereinbart.

§ 2 Allgemeines

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise und bestimmen sich ausschließlich nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig. Die Mehrwertsteuer ist im Beförderungsentgelt enthalten.

(2) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Auf Wunsch ist dem Fahrgast vom Fahrzeugführer eine schriftliche Quittung über das entrichtete Entgelt zu erteilen. Die Quittung muss alle Angaben entsprechend § 5 Abs. 5 der Taxiordnung des Landkreises Bautzen enthalten.      

§ 3 Tarife

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis (Einschaltentgelt), dem Kilometerpreis (Besetztfahrtentgelt), dem Zeitpreis (Entgelt für Wartezeit pro Stunde, auch verkehrsbedingte Wartezeit) und den Zuschlägen zusammen.

Als Beförderungsentgelt im Pflichtfahrbereich werden festgesetzt: 

  • Fortschaltbetrag:                                                                                      0,10 €
  • Grundpreis für Stufe I, II und III             Bereitstellung  3,50 €
  • Wegtarife:  
    • Tarifstufe I
      • Kilometerpreis   Anfahrt      1,00 €
    • Tarifstufe II Kilometerpreis
      • Besetzt-km werktags von werktags von 6.00 – 22.00 Uhr 1,80 €
    • Tarifstufe III Sonn-/Feiertags- und Nachttarif Kilometerpreis
      • Besetzt-km werktags von 22.00 - 6.00 Uhr  Sonn- und Feiertags ganztägig 2,00 €
  • Zeittarif für alle Tarifstufen:  vor Beginn bzw. während der Fahrt 25,00 €/h   
  • Zuschläge:
    • Größere und sperrige Güter pro Stück 2,00 € 
    • Kleintiere oder Tierbehälter pro Tier 2,00 €
      (Blindenhunde werden frei befördert)
    • Kinderwagen 2,00 €
    • Zuschlag ab 5 Personen (Großraumtaxen) 5,00 €

    Die Anzahl der Zuschläge darf 7,00 € nicht überschreiten.

(2) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung der Fahrzeuge durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, ist der Grundpreis und der Kilometerpreis für die Anfahrt zu entrichten.

(3) Die Anfahrt (Tarifstufe I) ist nur außerhalb der Betriebssitzgemeinde oder, wenn diese über Ortsteile verfügt, des Betriebssitzortes zum Bestellort zu berechnen. Das Umschalten von Tarifstufe I in die Tarifstufe II oder III hat erst im Beisein des Fahrgastes zu erfolgen.

Die Berechnung der Anfahrt (Tarifstufe I) erfolgt nicht bei Fahrten, die innerhalb des zentralen Stadtgebietes von Bautzen und Hoyerswerda beginnen oder enden und die durch Unternehmen mit Betriebssitz im zentralen Stadtgebiet der Stadt Bautzen und Hoyerswerda durchgeführt werden. Zum zentralen Stadtgebiet der Stadt Bautzen gehören die Ortsteile Altstadt, Gesundbrunnen, Nadelwitz, Ostvorstadt, Stadtmitte, Stiebitz, Südvorstadt, Teichnitz und Westvorstadt. Zum zentralen Stadtgebiet der Stadt Hoyerswerda gehören  die Ortsteile Bröthen/Michalken, Dörgenhausen, Knappenrode, Schwarzkollm und Zeißig.

(4) Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 des PBefG sind für den Pflichtfahrbereich zulässig. Sie sind dem Landratsamt Bautzen zur Genehmigung vorzulegen.

§ 4 Entgelt bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers

Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke nach § 3 dieser Verordnung zu errechnen. Der Fahrgast ist unmittelbar nach Auftreten der Störung davon zu unterrichten. Die Störung am Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 5 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten  Einzelfällen kann der Fahrzeugführer eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgelts vor Fahrtbeginn verlangen.

(2) Die Zahlungen sind, soweit nicht vor Beginn bzw. bei Bestellung der Fahrt anders vereinbart, bar in Euro zu entrichten. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, Kreditkarten zu akzeptieren. Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von 50,00 EUR bereithalten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit der Taxiordnung des Landkreises Bautzen als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet.

§ 7 Tarifanpassung

Eine Anpassung der Tarife an die wirtschaftlichen Erfordernisse ist einmal jährlich möglich. Hierdurch wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01.12.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher gültigen Taxitarifordnungen des Landkreises Bautzen vom 01.06.2006, der Stadt Hoyerswerda vom 01.12.2007 und des Landkreises Kamenz vom 01.09.2007 außer Kraft.
 
Bautzen, den 28.10.2009

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