Taxitarif LK Erzgebirgskreis
(gültig ab 01.02.2010)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für alle Taxen, die von der Genehmigungsbehörde für den Gelegenheitsverkehr im Erzgebirgskreis zugelassen sind und ihren Betriebssitz im Erzgebirgskreis haben.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Betriebssitzgemeinde sowie Fahrten in die angrenzenden Landkreise und kreisfreien Städte, sofern die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die jeweilige Betriebssitzgemeinde mit den dazugehörigen Ortsteilen (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.
(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht. Entsprechend § 47 Abs. 4 PBefG setzt die Genehmigungsbehörde dieses Pflichtfahrgebiet fest und reicht es mit der Genehmigungsurkunde an die Unternehmen aus.
§ 2 Beförderungsentgelt / Tarif
Die Programmierung der Fahrpreisanzeiger (eichtechnisch) erfolgt in 3 Schaltstufen:
- Tarifstufe 1: außerhalb der Betriebssitzgemeinde
- Tarifstufe 2: Rückfahrt außerhalb der Betriebssitzgemeinde
- Tarifstufe 3: Fahrten innerhalb Betriebssitzgemeinde
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen beinhalten jeweils die gültige Umsatzsteuer.
Als Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen werden festgesetzt:
- Grundpreis
- Werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 2,50 EUR
- Sonn- und Feiertage, werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 3,50 EUR
- Fortschaltbetrag 0,10 EUR
- Tarifstufe 1
- – Kilometerpreis
- – 1. bis 3. km 1,40 EUR
- – ab 4. km 1,30 EUR
- Tarifstufe 2
- – Kilometerpreis 0,00 EUR
- Tarifstufe 3
- – Kilometerpreis 1,30 EUR
- Wartezeit
- je Stunde für alle Tarifstufen 15,00 EUR
- Zuschläge
- Großraumtaxi einmalig ab dem 5. Fahrgast oder wenn unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste ein Großraumtaxi ausdrücklich angefordert wird 5,00 EUR
- Erläuterungen:
- Anfahrt
- – innerhalb der Tarifzone I frei
- – von der Tarifzone I in die Tarifzone II ab Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde Tarifstufe 1
- besetzte Rückfahrt
- von Tarifzone II in Richtung Tarifzone I bis Ortseingangsschild der Betriebssitzgemeinde Tarifstufe 2
- ab Ortseingangsschild der Betriebssitzgemeinde bis Ziel in der Tarifzone I Tarifstufe 3
- Ein Zurückschalten der Tarifstufe 2 auf 1 ist nicht zulässig.
- Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
- Wird ein bestelltes Taxi in der Tarifzone II ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis (gefahrene km und Grundpreis) zu entrichten.
- Wird in der anfahrtsfreien Tarifzone I ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten in Höhe des doppelten Grundpreises zu entrichten.
Die festgesetzten Beförderungsentgelte, außer bei Fahrten gemäß § 4 dieser Verordnung, dürfen weder überschritten noch unterschritten werden. Sie sind gleichmäßig anzuwenden (gem. § 39 Abs. 3 PBefG). Fahrten mit gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig.
§ 3 Begriffsbestimmungen
1. Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
2. Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
3. besetzte Rückfahrten sind alle Fahrten nach Aufnahme des Fahrgastes (Tarifzone II) zurück in die Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I).
4. Auftragsfahrten sind Taxifahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen
5. Tarifzone I ist die Betriebssitzgemeinde; bei vorgenommener Eingemeindung von Orten als OT, gilt die Ortsteilsgrenze.
6. Tarifzone II ist außerhalb der Betriebssitzgemeinde.
7. Großraumtaxen sind alle Fahrzeuge mit mehr als 5 Sitzplätzen (einschließlich Fahrzeugführer).
§ 4 Abweichende Beförderungsentgelte
Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, so gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Entgelte als vereinbart.
§ 5 Sondervereinbarungen
(1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich gemäß § 51 Abs. 2 PBefG über Beförderungsentgelte mit Dauerauftraggebern, insbesondere mit Krankenkassen und Schulträgern, die vom § 2 dieser Verordnung (Beförderungsentgelte) abweichen, müssen schriftlich, für einen bestimmten Zeitraum, festgelegt werden. Dies betrifft ebenfalls den vertraglich geregelten Einsatz als Auftragsunternehmer im genehmigten ÖPNV (§§ 42 und 43 PBefG).
(2) Durch die Vereinbarung darf keine Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes auftreten.
(3) Die Sondervereinbarung muss sich auf einen ganz bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenanzahl oder ein Mindestumsatz im Monat muss festgelegt werden.
(4) Die Sondervereinbarung ist gemäß § 2 PBefG schriftlich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und ist erst nach Genehmigung befristet wirksam.
§ 6 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten im Pflichtfahrbereich sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn es handelt sich um Fahrten i. S. d. § 4 dieser Verordnung. Tritt eine Störung des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt auf, ist der Fahrgast umgehend darüber zu informieren und der Fahrpreis ist aufgrund der durch den Fahrstreckenmesser ermittelten Fahrstrecke entsprechend den festgesetzten Beförderungstarifen zu errechnen.
(2) Eventuelle Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Fahrpreisanzeiger unterliegt durch das Gesetz über das Mess- und Eichwesen vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) der jährlichen Eichpflicht.
(4) Der Taxifahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers
§ 7 Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderungspflicht besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes unter Beachtung des § 5 Abs. 7 und 8 der Taxiverordnung des Erzgebirgskreises.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
§ 8 Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.11.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Taxitarifverordnungen der Altlandkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Stollberg und Mittlerer Erzgebirgskreis außer Kraft.
Annaberg-Buchholz, den 27.10.2009
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