Infos zu Taxen und Tarifen im LK Görlitz

Taxitarif LK Görlitz

(seit 01.02.2015 gültige Fassung) 

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungstarife gelten für Fahrten im Landkreis Görlitz innerhalb der in der Anlage1 zu dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Bezirke (Pflichtfahrbereiche).

2. Für Fahrten über die Pflichtfahrbereiche hinaus sind Beförderungsentgelte unter Beachtung von § 37 Abs. 3  der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) mit dem Fahrgast vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt das für den Pflichtfahrbereich festgesetzte Beförderungsentgelt als vereinbart.

3. Alle Taxiunternehmer, die ihren Betriebssitz in einem Pflichtfahrbereich haben, sind berechtigt, alle öffentlichen Taxistandplätze innerhalb dieses Pflichtfahrbereiches zu bedienen.

§  2 Beförderungsentgelte

1. Die Beförderungsentgelte werden nach den in Anlage 2 genannten Sätzen berechnet. Dabei gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Werktage:
    • Montag bis Samstag außer Wochenfeiertage
  • Grundpreis:
    • Preis, der beim Schalten von „Frei“  nach „Besetzt“ fällig wird
  • Wegtarif:
    • gibt an, welcher Preis pro km fällig wird
  • Zeittarif:
    • gibt an, welcher Preis bei Wartezeit pro Stunde, auch als verkehrsbedingte Wartezeit, fällig wird
  • Fortschaltpreis:
    • gibt an, in welchen Stufen der intern berechnete Fahrpreis zu einer Erhöhung der Anzeige führt
  • Betriebssitzgemeinde:
    • die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Für die Fahrpreisberechnung sind die Bezeichnungen nach Anlage 1 maßgebend.
  • Zuschläge:
    • zusätzlich zu erhebender Betrag für einzeln aufgeführte Leistungen ·
  • Anfahrtsgebühr:
    • Die Anfahrt ist nur außerhalb der Betriebssitzgemeinde oder, wenn diese über Ortsteile verfügt, des Betriebssitzortes zum Bestellort zu berechnen. Bestellort ist die Stelle, an der der Fahrgast zusteigt.

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Kilometerpreis, dem Zeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

2. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie bestimmen sich ausschließlich nach § 2 und  Anlage 2 dieser Verordnung. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

3. Die Mehrwertsteuer ist im Beförderungsentgelt enthalten.

4. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig

§ 3 Zahlungsweise

1. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten Einzelfällen kann der Fahrzeugführer eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgelts vor Fahrtbeginn verlangen.

2. Die Zahlungen sind, soweit nicht vor Beginn bzw. bei Bestellung der Fahrt anderes vereinbart, bar in Euro zu entrichten. Die Unternehmen sind nicht verpfichtet, Kreditkarten zu akzeptieren.

3. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung unter Angabe des Fahrpreises, des Mehrwertsteueranteils, des genauen Fahrzieles, der Fahrstrecke, des Datums mit der Uhrzeit und der Ordnungsnummer des Taxis auszuhändigen. Diese Quittung ist mit Betriebsstempel sowie Name und Unterschrift des Fahrzeugführers zu versehen.

4. Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 4 Fahrpreisanzeiger und Entgelt bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers oder der Fahrt

1. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Aufnahme des Fahrgastes, Meldung beim Fahrgast oder zur vereinbarten Bestellzeit einzustellen. Es besteht keine Verpfichtung, länger als 10 min. auf den Fahrgast zu warten.

2. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke nach § 2 dieser Verordnung zu errechnen. Der Fahrgast ist unmittelbar nach Auftreten der Störung davon zu unterrichten. Die Störung am Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich zu beseitigen.

3. Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Entgelt zu erheben.

§ 5 Beförderungsbedingungen

(1) Der Fahrzeugführer ist den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich. Dies gilt insbesondere für Schwer- und Gehbehinderte, ältere und gebrechliche Personen, Fahrgäste mit Kleinkindern sowie Schwangere.

(2) Der Fahrzeugführer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgur-tes während der Fahrt hinzuweisen.

(3) Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädi-gung oder Verunreinigung zu tragen.

(4) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen. Es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- und preis-günstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

(5) Für Tiere, ausgenommen Blindenhunde, besteht keine Beförderungspflicht.
Über die Mitnahme entscheidet der Fahrzeugführer.

(6) Der Taxifahrer hat sich gegenüber den Fahrgästen korrekt, sachlich und höflich zu verhalten.

(7) Für das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken ist der Taxifahrer verantwortlich.

§ 6 Ordnung auf den Taxistandplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Grundsätzlich bedient das erste Fahrzeug. Den Fahrgästen steht jedoch die Wahl des Fahrzeuges frei.

(3) Im Übrigen richtet sich die Ordnung auf den Standplätzen nach der StVO und, sofern eine Stadt oder Gemeinde gesonderte Bestimmungen dazu erlassen hat, nach diesen.

(4) Das Bereitstellen und der Einsatz der Taxis können durch einen von den Taxiunter-nehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Bestehende Dienstpläne sind von den beteiligten Unternehmen einzuhalten.

(5) Taxen dürfen nur in einem innen und außen sauberen und gepflegten Zustand be-reitgestellt und den Fahrgästen angeboten werden.

§  7 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet sind gem. § 51 Abs. 2 PBefG dem Landkreis Görlitz  zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Taxitarifverordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geld-buße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01.09. 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Taxen für den Landkreis Görlitz vom 01. Juli 2009 außer Kraft. Görlitz, den 04.07.2013

Anlage 1

Festlegung der Pflichtfahrbereiche für Taxiunternehmer im Landkreis Görlitz

Im Landkreis Görlitz werden gemäß § 47 Abs. 2 PBefG drei Pflichtfahrbereiche festgelegt. Diese Pflichtfahrbereiche sind:

  • Bereich Löbau- Zittau
  • Bereich Görlitz
  • Bereich Weißwasser-Niesky.

Im Pflichtfahrbereich besteht für die dort ansässigen Taxiunternehmer eine Beförderungspflicht (§ 47 Abs. 4 PBefG) zu den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten.

Gemeinden/Städte der Pflichtfahrbereiche: (hier nicht abgedruckt)

Als Beförderungsentgelt im Pflichtfahrbereich werden festgesetzt:

  • Fortschaltpreis
    • alle Tarifstufen 0,10 EUR
    • Wartezeit pro Stunde / ab 2. Min. 25,00 EUR
  • Tarifstufe I werktags 5.00 - 21.00 Uhr
    • Grundpreis 2,90 EUR
    • Kilometerpreis
      • 1.-2. Kilometer 3,00 EUR
      • 3. - 10. Kilometer 1,70 EUR
      • ab 11. Kilometer 1,50 EUR
  • Tarifstufe II Werktags 21.00 - 5.00 Uhr Sonn- und Feiertage
    • Grundpreis 3,90 EUR
    • Kilometerpreis
      • 1.-2. Kilometer 3,10 EUR
      • 3. - 10. Kilometer 1,80 EUR
      • ab 11. Kilometer 1,60 EUR
  • Zuschläge bei den Tarifstufen I und II
    • Anfahrtsgebühr *
      • bis 10 Kilometer 6,00 EUR
      • ab 10 Kilometer + 6,00 EUR
    • bei der Bestellung eines Kleinbusses oder ab der 5. Person oder eines Fahrzeuges mit rollstuhlgerechter Ausstattung 5,00 EUR **

* Anfahrtsgebühr

  • Fahrten, innerhalb der Betriebssitzgemeinde (Ortsfahrt) – Anfahrt zum Bestellungsort ist frei.
  • Fahrten, innerhalb des Pflichtfahrbereiches (Zielfahrt) – Anfahrt zum Bestellungsort ist zu berechnen.
  • Führt die Fahrt in die Betriebssitzgemeinde zurück, fällt keine Anfahrtsgebühr an.
    Soweit Ortsteile benannt sind, gelten diese für die Berechnung der Anfahrtsgebühr als selbständige Betriebssitzgemeinde. Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung lassen die Berechnung der Anfahrtsgebühr unberührt.

 **Zuschlag: der Zuschlag ist nur einmal zu berechnen

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