Infos zu Taxen und Tarifen im LK Görlitz

Taxitarif LK Görlitz

(gültig ab 01.02.2010)

§ 1 Geltungsbereich

1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungstarife gelten für Fahrten im Landkreis Görlitz innerhalb der in der Anlage1 zu dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Bezirke (Pflichtfahrbereiche).

2. Für Fahrten über die Pflichtfahrbereiche hinaus sind Beförderungsentgelte unter Beachtung von § 37 Abs. 3  der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) mit dem Fahrgast vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt das für den Pflichtfahrbereich festgesetzte Beförderungsentgelt als vereinbart.

3. Alle Taxiunternehmer, die ihren Betriebssitz in einem Pflichtfahrbereich haben, sind berechtigt, alle öffentlichen Taxistandplätze innerhalb dieses Pflichtfahrbereiches zu bedienen.

§  2 Beförderungsentgelte

1. Die Beförderungsentgelte werden nach den in Anlage 2 genannten Sätzen berechnet. Dabei gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Werktage:
    • Montag bis Samstag außer Wochenfeiertage
  • Grundpreis:
    • Preis, der beim Schalten von „Frei“  nach „Besetzt“ fällig wird
  • Wegtarif:
    • gibt an, welcher Preis pro km fällig wird
  • Zeittarif:
    • gibt an, welcher Preis bei Wartezeit pro Stunde, auch als verkehrsbedingte Wartezeit, fällig wird
  • Fortschaltpreis:
    • gibt an, in welchen Stufen der intern berechnete Fahrpreis zu einer Erhöhung der Anzeige führt
  • Betriebssitzgemeinde:
    • die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Für die Fahrpreisberechnung sind die Bezeichnungen nach Anlage 1 maßgebend.
  • Zuschläge:
    • zusätzlich zu erhebender Betrag für einzeln aufgeführte Leistungen ·
  • Anfahrtsgebühr:
    • Preis für Leerfahrten bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet außerhalb der   Betriebsitzgemeinde (Zielfahrt). Soweit in Anlage1 unter Gemeinde  Ortsteile genannt werden, gelten diese als selbstständige Betriebssitzgemeinde.  Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung lassen die Berechnung der Anfahrtsgebühr unberührt. Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Kilometerpreis, dem Zeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

2. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie bestimmen sich ausschließlich nach § 2 und  Anlage 2 dieser Verordnung. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

3. Die Mehrwertsteuer ist im Beförderungsentgelt enthalten.

4. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig

§ 3 Zahlungsweise

1. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten Einzelfällen kann der Fahrzeugführer eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgelts vor Fahrtbeginn verlangen.

2. Die Zahlungen sind, soweit nicht vor Beginn bzw. bei Bestellung der Fahrt anderes vereinbart, bar in Euro zu entrichten. Die Unternehmen sind nicht verpfichtet, Kreditkarten zu akzeptieren.

3. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung unter Angabe des Fahrpreises, des Mehrwertsteueranteils, des genauen Fahrzieles, der Fahrstrecke, des Datums mit der Uhrzeit und der Ordnungsnummer des Taxis auszuhändigen. Diese Quittung ist mit Betriebsstempel sowie Name und Unterschrift des Fahrzeugführers zu versehen.

4. Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 4 Fahrpreisanzeiger und Entgelt bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers oder der Fahrt

1. Der Fahrpreisanzeiger ist nach Aufnahme des Fahrgastes, Meldung beim Fahrgast oder zur vereinbarten Bestellzeit einzustellen. Es besteht keine Verpfichtung, länger als 10 min. auf den Fahrgast zu warten.

2. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke nach § 2 dieser Verordnung zu errechnen. Der Fahrgast ist unmittelbar nach Auftreten der Störung davon zu unterrichten. Die Störung am Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich zu beseitigen.

3. Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Entgelt zu erheben.

§ 5 Beförderungsbedingungen

1. Der Fahrzeugführer ist den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich. Er verstaut das Gepäck und achtet darauf, dass dieses ohne Beschädigung befördert wird.

2. Der Fahrzeugführer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes während der Fahrt hinzuweisen.

3. Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung od. Verunreinigung zu tragen.

4. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen. Es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- und preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

5. Für Tiere, ausgenommen Blindenhunde, besteht keine Beförderungspficht.Über die Mitnahme entscheidet der Fahrzeugführer.

§ 6 Ordnung auf den Taxistandplätzen

1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

2. Grundsätzlich bedient das erste Fahrzeug. Den Fahrgästen steht jedoch die Wahl des Fahrzeuges frei.

3. Im übrigen richtet sich die Ordnung auf den Standplätzen nach der StVO und, sofern eine Stadt oder Gemeinde gesonderte Bestimmungen dazu erlassen hat, nach diesen.

4. Das Bereitstellen und der Einsatz der Taxis können durch einen von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Bestehende Dienstpläne sind von den beteiligten Unternehmen einzuhalten.

§  7 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet sind gem. § 51 Abs. 2 PBefG dem Landkreis Görlitz  zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach den Bestimmungen des § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten alle anderen im Gebiet des ehemaligen Landkreises Löbau-Zittau, des Niederschlesischen Oberlausitzkreises und der ehemaligen Kreisfreien Stadt Görlitz gültigen Taxitarifordnungen außer Kraft.
Görlitz, 23.04.2009

Anlage 1

Festlegung der Pflichtfahrbereiche für Taxiunternehmer im Landkreis Görlitz

Im Landkreis Görlitz werden gemäß § 47 Abs. 2 PBefG drei Pflichtfahrbereiche festgelegt. Diese Pflichtfahrbereiche sind: Bereich Löbau- Zittau, Bereich Görlitz, Bereich Weißwasser-Niesky. Im Pflichtfahrbereich besteht für die dort ansässigen Taxiunternehmer eine Beförderungspflicht (§ 47 Abs. 4 PBefG) zu den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten.

Gemeinden/Städte der Pflichtfahrbereiche:

Bereich Löbau- Zittau

  • Stadt / Gemeinde einschließlich aller Ortsteile:
  • Beiersdorf, Stadt Bernstadt a.d. Eigen, Berthelsdorf, Bertsdorf-Hörnitz, Dürrhennersdorf, Stadt Ebersbach/Sa., Eibau, Großhennersdorf, Großschönau, Großschweidnitz, Hainewalde, Stadt Herrnhut, Kurort Jonsdorf, Lawalde, Leutersdorf, Stadt Löbau, Mittelherwigsdorf, Stadt Neugersdorf, Stadt Neusalza-Spremberg, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf, Oderwitz, Olbersdorf, Oppach, Stadt Ostritz, Kurort Oybin, Rosenbach, Schönau-Berzdorf a.d.E., Schönbach, Stadt Seifhennersdorf, Strahwalde, Stadt Zittau (außer Ortsteile Hirschfelde, Dittelsdorf, Wittgendorf, Schlegel), Stadt Zittau (nur Ortsteile Hirschfelde, Dittelsdorf, Wittgendorf, Schlegel)

Bereich Görlitz

  • Gemeinde/ Stadt
  • Stadt Görlitz (außer Ortsteile Hagenwerder, Tauchritz, Ludwigsdorf, Ober-Neundorf, Ober-Neundorf, Kunnerwitz, Klein Neundorf) Stadt Görlitz (nur Ortsteile Hagenwerder, Tauchritz, Ludwigsdorf, Ober-Neundorf, Ober-Neundorf, Kunnerwitz, Klein Neundorf)

Bereich Weißwasser - Niesky

  • Stadt/ Gemeinde einschließlich aller Ortsteile:
  • Bad Muskau, Boxberg (außer Ortsteil Klitten), Boxberg (nur Ortsteil Klitten) Gablenz, Groß-Düben, Hähnichen, Hohendubrau, Horka, Kodersdorf, Königshain, Krauschwitz, Kreba-Neudorf, Markersdorf, Mücka, Neißaue, Stadt Niesky, Quitzdorf am See, Stadt Reichenbach, Rietschen, Stadt Rothenburg/O.L., Schleife, Schöpstal, Sohland a. Rotstein, Trebendorf, Uhyst, Vierkirchen, Waldhufen, Weißkeißel, Stadt Weißwasser

Als Beförderungsentgelt im Pflichtfahrbereich werden festgesetzt:

  • Fortschaltpreis
    • alle Tarifstufen 0,10 EUR
  • Tarifstufe I werktags 5.00 - 21.00 Uhr
    • Grundpreis 2,50 EUR
    • Kilometerpreis
      • 1.-2. Kilometer 2,00 EUR
      • ab 3. Kilometer 1,40 EUR
  • Tarifstufe II Werktags 21.00 - 5.00 Uhr Sonn- und Feiertage
    • Grundpreis 3,50 EUR
    • Kilometerpreis
      • 1.-2. Kilometer 2,00 EUR
      • ab 3. Kilometer 1,50 EUR
  • Tarifstufe III (Stadt Görlitz) werktags 5.00 - 21.00 Uhr bei Bestellung
    • Grundpreis 3,50 EUR
    • Kilometerpreis
      • 1.-2. Kilometer 2,00 EUR
      • ab 3. Kilometer 1,40 EUR
    • Bei Normalfahrten gilt Tarifstufe I
  • Tarifstufe IV (Stadt Görlitz) werktags 21.00 - 5.00 Uhr Sonn- und Feiertage
    • Grundpreis bei Bestellung 4,50 EUR
    • Kilometerpreis
      • 1.-2. Kilometer 2,00 EUR
      • ab 3. Kilometer 1,50 EUR
    • Bei Normalfahrten gilt Tarifstufe II
  • Zuschläge
    • Anfahrtsgebühr *
      • bis 10 Kilometer 4,00 EUR
      • ab 10 Kilometer 4,00 EUR
    • bei der Bestellung eines Kleinbusses oder ab der 5. Person oder eines Fahrzeuges mit rollstuhlgerechter Ausstattung 4,00 EUR **

* Anfahrtsgebühr

Fahrten, innerhalb der Betriebssitzgemeinde (Ortsfahrt) – Anfahrt zum Bestellungsort ist frei. Fahrten, innerhalb des Pflichtfahrbereiches (Zielfahrt) – Anfahrt zum Bestellungsort ist zu berechnen. Führt die Fahrt in die Betriebssitzgemeinde zurück, fällt keine Anfahrtsgebühr an. Soweit in Anlage 1 Ortsteile genannt werden, gelten diese für die Berechnung der Anfahrtsgebühr als selbstständige Betriebssitzgemeinde. Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung lassen die Berechnung der Anfahrtsgebühr unberührt.

** Zuschlag: der Zuschlag ist nur einmal zu berechnen

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