Infos zu Taxen und Tarifen im LK Leipzig
Taxiordnung LK Leipzig

Taxitarif LK Leipzig

(gültig seit 01.02.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Leipzig haben.

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Allgemeine tarifliche Festlegungen

  • Fortschaltbetrag 0,10 €

(2) Tarifstufe 1 (Anfahrt)

  • Grundpreis 3,50 €
  • Wegtarif 1,00 € pro km

(3) Tarifstufe 2 (Besetztfahrt)

Tagtarif werktags von 05:00 bis 20:00 Uhr

  • Grundgebühr 3,50 €
  • 1. und 2. km 2,50 € pro km
  • 3. bis 10. km 1,80 € pro km
  • ab 11. km 1,70 € pro km
  • Zeittarif (Wartezeit) 25,00 €

Nachttarif werktags von 20:00 bis 05:00 Uhr, sonn- und feiertags ganztägig

  • Grundgebühr 3,50 €
  • 1. und 2. km 2,70 € pro km
  • 3. bis 10. km 2,00 € pro km
  • ab 11. km 1,80 € pro km
  • Zeittarif (Wartezeit) 25,00 €

(4) Zuschläge:
Einmalig für Großraumtaxen (Alle Fahrzeuge mit mehr als fünf Sitzplätzen, siehe Zulassungsbescheinigung Teil I unter S.1) bei ausdrücklicher Bestellung oder Nutzung durch fünf und mehr Fahrgäste. 7,00 €

(5) Bei Anfahrten außerhalb des Betriebssitzes ist der Fahrgast über die anfallenden Gebühren für die Anfahrt zu informieren.

(6) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrpreis für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren. Das gilt entsprechend für bestellte Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Pflichtfahrbereiches. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung gilt die Tarifbindung des Pflichtfahrbereiches, d.h. es ist nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte Strecke zu fahren.

(7) Bei Aufträgen zu Sonderanlässen wie Stadtrundfahrten, Hochzeiten usw. sind Vereinbarungspreise zu treffen. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung gilt die Tarifbindung des Pflichtfahrbereiches, d.h. es ist nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte Strecke zu fahren.

(8) Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers

(1) Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechtes finden Anwendung.

(2) Bei Verwendung der Tarifstufe 1 (Anfahrt) hat die Weiterschaltung in Tarifstufe 2 im Beisein des Fahrgastes zu erfolgen

(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Kontaktaufnahme mit dem Besteller an dem angegebenen Bestellort bzw. bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

(4) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(2) Hunde und Katzen dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden.

(3) Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(4) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Fahrpreisquittung auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke, Ordnungsnummer und Name und Anschrift des Taxibetriebes angegeben sein. Die Quittung ist mit einer Unterschrift zu versehen.

§ 5 Ausnahmen

(1) Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Verordnung:

  • Fahrten im Auftrag und auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (z. B.  Krankenkassen, Landesversicherungsanstalten),
  • Fahrten für Schulträger – soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist , 
  • sonstige vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum
  • durchgeführt werden (z. B. Auftragsfahrten als Linientaxi im öffentlichen Linienverkehr).

(2) Werden mit Taxen Fahrten nach Buchstabe a – c durchgeführt, sind diese Vereinbarungen durch den Unternehmer dem Landratsamt – Straßenverkehrsamt – zur Prüfung der Zulässigkeit nach § 51 Abs. 4 PBefG anzuzeigen. Die Zulässigkeit wird erst 14 Tage nach der Anzeige wirksam, sofern die Behörde nicht widerspricht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ein nach § 2 Abs. 1 – 4 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert;
  2. eine nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zu erteilende Quittung nicht aushändigt oder nicht  ordnungsgemäß ausstellt;
  3. den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 bis 5 dieser Verordnung über den Fahrpreisanzeiger  zuwiderhandelt.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung tritt am 01.02.2015 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die bisher gültige Verordnung des Landkreises Leipziger Land über Beförderungsentgelte und -bedingungen im  Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Landkreis Leipzig - Beschluss 2012/037 - vom 16.05.2012 des Kreistages außer Kraft.

Borna, den 03.12.2014

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