Taxiordnung Landkreis Meißen
(gültig seit 01.12.2008)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) innerhalb des Landkreises Meißen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach den zum Taxenverkehr erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.
§ 2 Bereithalten von Taxen
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmerkann Beförderungsaufträge auch während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegen nehmen.
(2) Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxiplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.
§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxiplätzen
(1) Die Taxiplätze sind nach § 41 StVO mit VZ 229 und VZ 1050-31 (Anzahl der Taxiplätze) gekennzeichnet.
(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, soweit ein Dienstplan nichts anderes bestimmt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxiplätzen bereitzuhalten, wobei die vorgesehene Anzahl der Taxen für den jeweiligen Standplatz nicht überschritten werden darf.
(3) Ortsfeste Fernmeldeanlagen, die zur Übermittlung von Fahraufträgen an Taxiplätzen eingerichtet sind, müssen allen nutzungsberechtigten Taxiunternehmern zugänglich sein.
§ 4 Ordnung auf den Taxiplätzen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft, das erste Fahrzeug in Höhe der vorderen Begrenzung des Platzes, auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxen auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.
(2) Bei der Disposition durch die verschiedenen Taxizentralen ist bei telefonischer Bestellung und Bestellfahrten das vorderste Fahrzeug eines Mitgliedes der jeweiligen Taxizentrale zu beauftragen, diese Fahrt unverzüglich durchzuführen.
(3) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei, sie dürfen dabei weder mittelbar noch unmittelbar in ihrer Entscheidung beeinflusst oder behindert werden.
(4) Sofern sich an einem Taxiplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer des ersten Taxis verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen des Fahrgastes hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.
(5) Die Fahrer haben Ruhe, Ordnung und Sauberkeit auf den Taxistandplätzen zu halten. Jede vermeidbare Belästigung anderer durch Lärm ist verboten (§ 30 StVO); insbesondere lautes Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltungen und lauter Betrieb von Radio- und Funkgeräten ist zu vermeiden.
(6) Taxen dürfen auf den Taxiplätzen nicht instandgesetzt, gewaschen oder geparkt werden.
(7) Taxen dürfen sich nur dann auf den Standplätzen aufhalten, wenn Beförderungsabsicht besteht.
(8) Dem zuständigen Straßenbaulastträger muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, seinen Aufgaben (z.B. Straßenreinigung) auf den Taxiplätzen nachkommen zu können.
§ 5 Mitführen von Unterlagen
(1) Voraussetzung für die Durchführung des Dienstbetriebes Wer ein Taxi führt, hat folgende Unterlagen mitzuführen:
- Vorschriften über die geltenden Beförderungsentgelte und -bedingungen (Taxitarif gemäß § 51 Abs. 1 PBefG i.V.m. § 10 BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung.
- Vorschriften über die Ordnung auf Taxiplätzen (Taxiordnung gemäß § 47 Abs. 3 PBefG) in der jeweils gültigen Fassung
- Stadtpläne, Straßenverzeichnisse und Straßenkarten, die mindestens den Pflichtfahrbereich umfassen und nicht älter als 3 Jahre sind,
- Genehmigungsurkunde oder einen Auszug aus der Genehmigungsurkunde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG,
- gültigen Führerschein gemäß § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Abs. 1 FeV,
7. Kfz-Dokumente,
8. Fahrzeuge, die mit Funk ausgerüstet sind, müssen die entsprechende Genehmigung mitführen,
9. wo von Vermittlungszentralen gesonderte Funkausweise ausgegeben werden, müssen auch diese mitgeführt werden. Die Papiere sind nach Aufforderung den zur Kontrolle ermächtigten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die unter Pkt. 1 und 2 aufgeführten Dokumente zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 6 Dienstbetrieb
(1) Der Taxifahrer hat sich gegenüber den Fahrgästen korrekt und höflich zu verhalten. Den Fahrgästen sind auf Fragen bereitwillig Auskünfte zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit dies zulässt.
(2) Der Taxiunternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind verpflichtet, die Beförderung von Personendurchzuführen. Sie können diese Beförderung nur ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernden Personen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt.
(3) Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung zu tragen.
(4) Der Taxifahrer ist hilfebedürftigen Fahrgästen, soweit gewünscht, beim Ein- und Aussteigen behilflich. Er verstaut das mitgeführte Gepäck und achtet darauf, dass dieses ohne Beschädigung befördert wird.
(5) Blindenhunde sind stets, Kinderwagen und Krankenfahrstühle soweit es technisch möglich ist, mitzubefördern.
(6) Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt (§ 21a Abs. 1 StVO) hinzuweisen.
(7) Die Fahrer haben ihren Dienst in angemessener, sauberer Kleidung zu versehen.
(8) Die Fahrzeuge sind in einem sauberen Zustand zu halten.
(9) In Taxen besteht gemäß § 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) Rauchverbot. Die Fahrzeuge sind gemäß § 3 BNichtrSchG als Nichtraucher-Taxen kenntlich zu machen.
(10) Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, jederzeit 50,00 EUR zu wechseln. Werden größere, vom Fahrzeugführer nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, so ist dem Fahrgast über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Über die Rückzahlung des Differenzbetrages hat der Fahrzeugführer mit dem Fahrgast eine Vereinbarung zu treffen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Fahrt zum Geldwechseln zu Lasten des Fahrgastes.
(11)Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 7 Pflichtenbelehrung (1)Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei der Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der BOKraft, dieser Verordnung, der Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen, der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms, den Lenk- und Arbeitszeitvorschriften sowie gegebenenfalls der amtlichen Funkverkehrsrichtlinien zu belehren.
12)Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrzeugführers aktenkundig zu machen.
§ 8 Dienstplan
(1) Das Bereitstellen und der Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstellung eines Dienstplanes oder dessen Änderung verlangen; sie kann selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern und die notwendigen Anfahrtsregelungen treffen.
(3) Der Dienstplan ist von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.
§ 9 Funkgeräte
(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.
(2) Die Fahrer haben strenge Funkdisziplin zu halten. Die Funkgeräte sind während der Fahrgastbeförderung nur so laut einzustellen, dass die Fahrgäste nicht gestört werden.
(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgerätenbleiben unberührt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Taxiordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet, soweit nicht eine Ordnungswidrig¬keit vorliegt, deren Ahndung einer anderen Rechtsvorschrift unterliegt. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PbefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EURO belegt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung am 01. Dezember 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxiordnung des Landkreises Riesa-Großenhain vom 14.11.1994 und die Taxiordnung des Landkreises Meißen vom 13.02.2001 außer Kraft.
Meißen, 20.10.2008
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