Infos zu Taxen und Tarifen im LK Nordsachsen

Taxitarif LK Nordsachsen

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.



(gültig ab 01.12.2012)

§ 1 Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung mit Taxen, die im Landkreis Nordsachsen von der Genehmigungsbehörde zugelassen sind.

(2) Das Gebiet des Landkreises Nordsachsen ist zugleich Pflichtfahrgebiet
i.S. des § 47 Abs. 4 PBefG.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise i.S. des § 39 Abs. 3 PBefG. Diese dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus (der Zuschlag Großraumtaxi bleibt unberührt):

  • einem Grundpreis (Bereitstellung),
  • einem Kilometerpreis (bemessen nach Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers,
  • einem Zeitpreis (Wartezeit), der vom Fahrgast veranlasst ist oder während der Fahrt bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestgeschwindigkeit wirksam wird,
  • einem Tarif für Zielfahrten (besetzte einfache Fahrt von der Abholadresse zum Ziel),
  • einem Tarif für Rundfahrten (besetzte vereinbarte Fahrt von der Abholadresse zu einem oder mehreren Zielen und anschließender besetzter Rückfahrt zur Abholadresse),
  • Anfahrt (bestellte Leerfahrt zur Abholadresse) und
  • Zuschlag (einmalig für Großraumtaxi bei ausdrücklicher Bestellung oder bei Belegung von 5 oder mehr Fahrgastplätzen).

 

1. Grundpreis 2,50 €

2. Zielfahrten (Tarifstufe 1)

  • Werktags von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr
    • 1. und 2. km 2,10 €/km
    • 3. bis 10. km 1,50 €/km
    • ab 11. km 1,40 €/km
  • werktags von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr, Sonntag und an gesetzl. Feiertagen ganztägig
    • 1. und 2. km 2,20 €/km
    • 3. bis 10. km 1,60 €/km
    • ab 11. km 1,50 €/km

3. Anfahrt / Rundfahrt (Tarifstufe 2) 1,00 €/km

4. Zeitpreis

  • (Wartezeittarif für alle Tarifstufen) 20,00 €/Stunde

5. Zuschlag einmalig für Großraumtaxi 5,00 €

Fortschaltbetrag am Taxameter 0,10 €

(2) Die Anfahrtskosten werden wie folgt berechnet:

Anfahrtskosten werden in den Stadtgebieten Delitzsch, Eilenburg, Oschatz, Schkeuditz, Torgau, Bad Düben und Taucha (ohne Ortsteile) nicht berechnet.

Außerhalb dieser Stadtgebiete aber innerhalb des Pflichtfahrgebietes (Landkreis Nordsachsen) werden Anfahrtskosten vom nächstgelegenen Taxihalteplatz oder wenn kostengünstiger vom Betriebssitz des Unternehmers mit dem angegebenen Anfahrtskostentarif von 1,00 € pro km berechnet.

Fallen Anfahrtskosten an, so ist der Fahrgast bei Bestellung darauf hinzuweisen, dass am Bestellort (Aufnahme des Fahrgastes) das Taxameter bereits die Kosten der Anfahrt ausweist, nach Aufnahme des Fahrgastes ist der Fahrpreisanzeiger auf die entsprechende Tarifstufe (Zielfahrt oder Rundfahrt) einzustellen.

(3) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes (Landkreis Nordsachsen), hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei vereinbart werden kann. Das gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Pflichtfahrgebietes. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(4) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so sind folgende Anfahrtskosten zu entrichten:

a) in den Stadtgebieten Delitzsch, Eilenburg, Oschatz, Schkeuditz, Torgau, Bad Düben und Taucha 5,00 EUR,

b) im übrigen Pflichtfahrgebiet die tatsächlich entstandenen Anfahrtskosten.

(5) Bei Fahrten zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeiten, Kindtaufen und dergleichen) gelten angemessene Vereinbarungspreise.

§ 2a Beförderungsentgelte und -bedingungen zum und vom Flughafen Leipzig-Halle

(1) Für Fahrten zum und vom Flughafen Leipzig-Halle gemäß der „Vereinbarung des Landkreises Delitzsch mit den Landkreisen Leipzig Land und Saalkreis sowie den Städten Leipzig und Halle zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig-Halle für Taxen ab dem 01. Januar 2004“, welche mit dieser Beschlussfassung eine Änderung erfährt, wird der darin festgesetzte Flughafentarif dieser Tarifänderung angepasst.

1. Grundpreis 2,50 €

2. Zielfahrten (Tarifstufe 1)

  • Werktags von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr
    • 1. und 2. km 2,10 €/km
    • 3. bis 10. km 1,50 €/km
    • ab 11. km 1,40 €/km
  • werktags von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr, Sonntag und an gesetzl. Feiertagen ganztägig
    • 1. und 2. km 2,20 €/km
    • 3. bis 10. km 1,60 €/km
    • ab 11. km 1,50 €/km

3. Anfahrt / Rundfahrt (Tarifstufe 2) 1,00 €/km

4. Zeitpreis

  • (Wartezeittarif für alle Tarifstufen) 20,00 €/Stunde

5. Zuschlag einmalig für Großraumtaxi 5,00 €

Fortschaltbetrag am Taxameter 0,10 €

(2) Eine Beförderungspflicht am Flughafen Leipzig-Halle besteht in die Pflichtfahrgebiete der an der Vereinbarung beteiligten Genehmigungsbehörden.

(3) Das Bereithalten auf dem Taxistandplatz bedarf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Taxiunternehmer und dem Eigentümer des Flughafengeländes.

§ 3 Ausnahmen

(1) Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Verordnung:

a) Fahrten im Auftrag und auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (z.B. Krankenkassen),

b) Fahrten für Schulträger, soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist,

c) sonstige vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.

(2) Werden mit einem Taxi Fahrten nach Abs. 1 Buchstabe a-c durchgeführt, sind diese dem Landratsamt Nordsachsen, Straßenverkehrsamt, zur Prüfung der Zulässigkeit gemäß § 51 PBefG anzuzeigen. Die Zulässigkeit wird erst 7 Tage nach der Anzeige wirksam, sofern die Behörde nicht widerspricht.

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

(2) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu entrichten. Der Taxifahrer kann jedoch schon vor Antritt der Fahrt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(3) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke und Ordnungsnummer angegeben sein. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Taxifahrers und dem Stempel des Taxibetriebes zu versehen.

(4) Der Taxifahrer ist verpflichtet hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich deren Gepäck auf Verlangen von der Wohnungstür bzw. vom Ausgangsort abzuholen und oder bis an die Wohnungstür bzw. an den Zielort zu bringen.

(5) Tiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung sind immer zu befördern.

(6) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

§ 5 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen sind, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des PBefG, nur auf den nach den Vorschriften der StVO gekennzeichneten Taxistandplätzen des Pflichtfahrgebietes bereit zu halten. Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden.

(2) Taxenstandplätze sind mit Zeichen 229 der StVO gekennzeichnet.

§ 6 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können und der Verkehr nicht behindert wird.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem Taxi - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestattet - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Der Fahrer des gewählten Taxis ist verpflichtet, diese Fahrt auszuführen.

(3) Die Fahrer haben Ruhe, Ordnung und Sauberkeit an den Taxenständen zu halten. Jede vermeidbare Belästigung anderer durch Lärm ist verboten (§ 30 StVO); insbesondere lautes Türenschlagen, unnötiges langes Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltung und lauter Betrieb von Radio- und Funkgeräten ist zu vermeiden.

(4) Taxen dürfen auf den Taxenflächen nicht instand gesetzt, gewaschen und geparkt werden.

(5) Dem zuständigen Straßenbaulastträger muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, seinen Aufgaben (z.B. Straßenreinigung) auf den Taxenstandplätzen nachzukommen.

§ 7 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen im ortsüblichen Umfang verpflichtet.

(2) Kann ein Taxi abweichend von dem nach § 9 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als einer Woche nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Dienstplan ist von dem Taxiunternehmen und den -fahren einzuhalten.

§ 8 Pflichtbelehrung

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der BOKraft, dieser Verordnung, weiterer gesetzlicher Vorschriften und gegebenenfalls der Funkordnung zu belehren.

(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrzeugführers aktenkundig zu machen und für ein Jahr aufzubewahren.

§ 9 Dienstplan

(1) Bereitstellen und Einsetzen der Taxen kann durch einen von den Taxiunternehmen aller Eigentumsformen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitsvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstellung eines Dienstplanes oder dessen Änderungen verlangen; sie kann selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern.

(3) Der Dienstplan ist von dem Taxiunternehmen und den -fahrern einzuhalten.

§ 10 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch Funk zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Die Fahrer haben strenge Funkdisziplin zu halten. Die Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass sie die Fahrgäste stören.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese am 10.10.2012 vom Kreistag beschlossene Verordnung tritt am 01.12.2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bisherige Verordnungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen des Landkreises Nordsachsen vom 01.06.2009 und der Erste Nachtrag dieser Verordnung vom 09.12.2009 außer Kraft.

Torgau, 10.10.2012

 

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