Infos zu Taxen und Tarifen im LK Nordsachsen

Taxitarif LK Nordsachsen

(gültig ab 01.06.2009)

§ 1 Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung mit Taxen, die im Landkreis Nordsachsen von der Genehmigungsbehörde zugelassen sind.

(2) Das Gebiet des Landkreises Nordsachsen ist zugleich Pflichtfahrgebiet i. S. des § 47 Abs. 4 PBefG.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise i. S. des § 39 Abs. 3 PBefG. Diese dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus (Zuschläge bleiben unberührt):

  • einem Grundpreis (Bereitstellung),
  • einem nach Teilstrecken zu errechnenden Preis für die geleistete Beförderung (Kilometerpreis): eine Teilstrecke ist eine Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers,
  • einem Zeitpreis (Wartezeittarif), der vom Fahrgast veranlasst ist oder der während der Fahrt bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestgeschwindigkeit wirksam wird,
  • einem Tarif für Zielfahrten (besetzte einfache Fahrt von der Abholadresse zum Ziel),
  • einem Tarif für Rundfahrten (besetzte vereinbarte Fahrt von der Abholadresse zu einem oder mehreren Zielen und anschließender besetzter Rückfahrt zur Abholadresse),
  • Anfahrt (bestellte Leerfahrt zur Abholadresse),
  • Zuschläge

 

  1. Tagtarif an Werktagen von 06.00 bis 22.00 Uhr
    • Grundpreis 2,10 €
    • Zielfahrt Tarifstufe 3
      • km-Tarif 1. und 2. km 1,90 €
      • km Tarif jeder weitere km 1,30 €
    • Rundfahrt Tarifstufe 2
      • km-Tarif 0,65 €
    • Zeitpreis - Wartezeit pro Stunde 15,00 €
    • Anfahrtskosten Tarifstufe 1
      • pro km (Tarif 1) 1,00 €
  2. Nachttarif an Werktagen von 22.00 bis 06.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig
    • Grundpreis 2,10 €
    • Zielfahrt Tarifstufe 3
      • km-Tarif 1. und 2. km 1,90 €
      • km Tarif jeder weitere km 1,40 €
    • Rundfahrt Tarifstufe 2
      • km-Tarif 0,70 €
    • Zeitpreis - Wartezeit pro Stunde 15,00 €
    • Anfahrtskosten Tarifstufe 1
      • pro km (Tarif 1) 1,00 €
  3. Allgemeine tarifliche Festlegungen
    • einmaliger Zuschlag für Großraumtaxi bei Belegung von 5 oder mehr Fahrgastplätzen (ausgenommen Not- und Behelfssitze) 5,00 €
    • Fortschaltbetrag am Taxameter 0,10 €


(3) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Landkreises Nordsachsen (Pflichtfahrgebiet) hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei vereinbart werden kann. Das gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Pflichtfalugebietes. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(4) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen. die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so sind folgende Anfahrtskosten zu entrichten: 

  • in den Stadtgebieten Torgau, Oschatz, Delitzsch, Eilenburg, Schkeuditz, Taucha und Bad Düben 5.00 €.
  • im Pflichtfahrgebiet: die tatsächlich entstandenen Anfahrtskosten.

§ 3  Ausnahmen  

(1) Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Verordnung: 

  • Fahrten im Auftrag und auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (Z.B.  
    Krankenkassen),l
  • Fahrten für Schulträger, soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist.
  • sonstige vertraglich vereinbarte Fahnen. die regelmäßig über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden 

(2) Werden mit einem Taxi Fahrten nach Abs. 1 Buchstabe a -c durchgeführt, sind diese dem Landratsamt Nordsachsen, Straßenverkehrsamt, zur Prüfung der Zulässigkeit gemäß § 51 PBefG anzuzeigen. Die Zulässigkeit wird erst 7 Tage nach der Anzeige wirksam, sofern die Behörde nicht widerspricht.  

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes. 

(2) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu entrichten. Der Taxifahrer kann jedoch schon vor Antritt der Fahrt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangen.  

(3) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dein Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte   Beförderungsentgelt auszustellen. Auf der Quittung müssen Datum. Gesamtpreis, Fahrstrecke und Ordnungsnummer angegeben sein. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Taxifahrers und dem Stempel des Taxibetriebes zu versehen. 

(4) Der Taxifahrer ist verpflichtet hilfsbedürftigen Fahrgästen einschließlich deren Gepäck auf Verlangen von der Wohnungstür bzw. vom Ausgangsort abzuholen und/oder bis an die Wohnungstür bzw. an den Zielort zu bringen. 

(5) Tiere dürfen nur darin mitgeführt werden. wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung sind immer zu befördern

(6) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(7) Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

§ 5  Bereithalten von Taxen  

(1) Taxen sind, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des PBefG, nur auf den nach den Vorschriften der StVO gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitzuhalten.
Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(2) Taxenplätze sind nach Zeichen 229 der StVO gekennzeichnet.  

§ 6 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein. dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können und der Verkehr nicht behindert wird. 

(2) Den Fahrgästen stehen die Wahl der Taxen frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf den Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestattet, sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.  
Der Fahrer der gewählten Taxe ist verpflichtet, diese Fahrt auszuführen.

(3) Die Fahrer haben Ruhe, Ordnung und Sauberkeit an den Taxiständen zu halten.  Jede vermeidbare Belästigung anderer durch Lärm ist verboten (§ 30 StVO). Insbesondere lautes Türenschlagen, unnötiges langes Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltung und lauter Betrieb von Radio- und Funkgeräten ist zu vermeiden.

(4) Taxen dürfen auf den Taxiflächen nicht instand gesetzt, gewaschen und geparkt werden. 

(5) Dem zuständigen Straßenbaulastträger muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, seinen Aufgaben (z.B. Straßenreinigung) auf den Taxiplätzen nachzukommen. 

§ 7 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen im ortsüblichen Umfang verpflichtet.

(2) Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 9 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von einer Woche nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 8 Pflichtbelehrung

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der BOKraft, dieser Verordnung, weitere gesetzliche Vorschriften und gegebenenfalls der Funkordnung zu belehren.

(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrzeugführers aktenkundig zu machen und für in Jahr aufzuheben.

§ 9 Dienstplan

(1) Bereitstellen und Einsetzen der Taxen kann durch einen von den Taxiunternehmen aller Eigentumsformen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitsvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs-, Pflege und Reparaturarbeiten erforderlichen zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstellung eines Dienstplanes oder dessen Änderungen verlangen: sie kann selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern.

(3) Der Dienstplan ist von dem Taxiunternehmen und den -fahrern einzuhalten.

§ 10 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch Funk zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Die Fahrer haben strenge Funkdisziplin zu halten. Die Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass sie die Fahrgäste stören.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleibt unberührt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs 2. PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese am 25.03.2009 vom Kreistag beschlossene Verordnung tritt am 01.06.2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bisherigen Verordnungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen des Landkreises Delitzsch vom 01.09.2000 und des Landkreises Torgau-Oschatz vom 01.01.2001 außer Kraft.

Torgau, 25.03.2009

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