Infos zu Taxen und Tarifen im
LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Taxitarif LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

(gültig ab 03.03.2009)

 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Taxitarifverordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge haben.

(2) Das Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG umfasst das gesamte Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge und das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden.

(3) Als Bereitstellungsraum gilt grundsätzlich nur die Stadt/Gemeinde, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Zur Sicherstellung des Beförderungsangebotes bzw. des Standdienstes in der Großen Kreisstadt Freital gilt für alle bisher einbezogenen auswärtigen Taxiunternehmen die Stadt Freital als genehmigter Breitstellungsraum (Sondervereinbarung genossenschaftsintern).

§ 2  Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreistarif (Einschaltentgelt), dem Kilometertarif und dem Zeittarif (Entgelt für Wartezeit pro Stunde, auch verkehrsbedingte Wartezeit) zusammen. Kilometer- und Zeittarif werden nach Schalteinheiten von jeweils 0,10 EUR berechnet. Die tageszeitabhängige Tarifumschaltung erfolgt automatisch.

  • Tarif 1
    Für Unternehmen, die ihren Betriebssitz nicht in der Stadt Freital haben:
    • Rundfahrten, bei denen der Fahrgast zum Fahrtausgangspunkt zurückkehrt (bei vorbestellten Fahrten außerhalb der Betriebssitzgemeinde erfolgt die Berechnung der Anfahrts-km mit 0,60 EUR/km)
      • Grundpreistarif2,50 EUR
      • Kilometertarif0,70 EUR/km
      • Zeittarif18,00 EUR/Stunde
    • Zielfahrten nach bzw. von der Betriebssitzgemeinde sowie außerhalb der Betriebssitzgemeinde (bei vorbestellten Fahrten außerhalb der Betriebssitzgemeinde erfolgt die Berechnung der Anfahrtskilometer mit 1,40 EUR/km)
      • Grundpreistarif 2,50 EUR
      • Kilometertarif 1,40 EUR/km (Besetzt-km)
      • Zeittarif 18,00 EUR/Stunde
  • Tarif 2
    Notarztfahrten
    • Grundpreistarif 1,80 EUR
    • Kilometertarif 1,00 EUR/km (Besetzt-km)
    • Zeittarif 12,00 EUR/Stunde
  • Tarif 3
    Zielfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde sowie übergreifende Fahrten zwischen dem Stadtgebiet Freital und dem Stadtgebiet Dresden:
    • Grundpreistarif (6-22 Uhr) 2,20 EUR
    • Kilometertarif 1,40 EUR/1.-3.km (Besetzt-km)
      1,20 Euro/ab 4. km (Besetzt-km)
    • Zeittarif 18,00 EUR/Stunde
       
    • Grundpreis (22-6 Uhr)2,50 EUR
    • Kilometertarif 1,40 EUR/km (Besetzt-km)
    • Zeittarif 18,00 EUR/Stunde
    • Bei Fahrten ab der 5. Person bzw. bei vorbestelltem Großraumtaxi gilt Tarif 4 für Unternehmen mit Betriebssitz in der Stadt Freital.
  • Tarif 4
    für Unternehmen, die ihren Betriebssitz in der Stadt Freital haben: Zielfahrten nach bzw. von Betriebssitzgemeinde sowie außerhalb der Betriebssitzgemeinde
    • Grundpreistarif 6,90 EUR
    • Kilometertarif 1,40 EUR/km (Besetzt-km)
    • Zeittarif 18,00 EUR/Stunde

(2) Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus sind Beförderungsentgelte unter Beachtung des § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 08.11.2007 (BGBl. I S. 2569), mit dem Fahrgast vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt das für das Pflichtfahrgebiet festgesetzte Beförderungsentgelt als vereinbart. 

(3) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, ist bei Kontaktaufnahme zwischen Fahrgast und Taxifahrer der jeweilige Grundpreistarif zu entrichten.

(4) Sondervereinbarrungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn diese durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind.

§ 3 Fahrpreisanzeiger

Bei Störungen am Fahrpreisanzeiger ist der Fahrpreis entsprechend der zurückgelegten Strecke (Kilometer) zu berechnen. Der Zeittarif bleibt unberührt. Der Fahrgast ist unmittelbar nach Auftreten der Störung davon zu unterrichten. Die Störung am Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 4 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist in der Regel nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Vorauszahlungen bei Fahrten über 50 km sind statthaft.

(2) Der Taxifahrer stellt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung aus, die folgende Angaben zu enthalten hat: Name und Betriebssitz des Unternehmens, Ordnungsnummer der Taxe, Abfahrts- und Ankunftsort, Zeitpunkt, Fahrpreis, Datum, Unterschrift des Fahrers. 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 6 Mitführung der Vorschriften

Diese Verordnung über die Erhebung der Beförderungsentgelte im Taxenverkehr ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 Inkrafttreten 

Die Taxitarifverordnung tritt am 03. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten alle anderen im Gebiet des ehemaligen Landkreises Sächsische Schweiz und des Weiseritzkreises gültigen Taxitarifordnungen außer Kraft.

Pirna, 09.02.2009

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