Infos zu Taxen und Tarifen im
LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Taxitarif LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

(gültig ab 01.07.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Taxitarifverordnung gilt für Unternehmen, die den gewerblichen Verkehr mit Taxen betreiben und die im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ihren Betriebssitz haben.

(2) Das Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG umfasst das gesamte Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der Landeshauptstadt Dresden.

(3) Als Bereitstellungsraum gilt grundsätzlich nur die Stadt/Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.

(4) Zur Sicherstellung des Beförderungsangebotes bzw. des Standdienstes in der Großen Kreisstadt Freital können die Mitglieder der Taxigenossenschaft Freital, die ihren Betriebssitz nicht in Freital haben, eine Ausnahmegenehmigung zur Bereithaltung erhalten. Dies wird auf dem jeweiligen Auszug der Genehmigungsurkunde vermerkt.

(5) Bei einer Fahrt, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat das Fahrpersonal den Fahrgast vor Beginn der Fahrt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(6) Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Taxitarifverordnung:

  1. Fahrten für Schulträger zum und vom Unterricht,
  2. Fahrten für den Träger der Schülerbeförderung nach § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG),
  3. Krankenfahrten, soweit hierüber ein Rahmenvertrag abgeschlossen ist,
  4. Fahrten für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, soweit die Beförderungsbedingungen und -entgelte schriftlich vereinbart sind,
  5. vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durchgeführt werden (z. B. Auftragsfahrten als Linienoder Rufbustaxi).

(7) Die Einhaltung dieser Verordnung unterliegt der Aufsicht der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Auftragsadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nach Anfahrt eines oder mehrerer Ziele am Ausgangspunkt der Fahrt das Taxi wieder verlässt.

(4) Ein Großraumtaxi ist ein Taxi mit mehr als 5 regulären Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzplatzes. Ein Fahrzeug, bei dem sich die Zahl von 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz lediglich aufgrund zusätzlicher Notsitze erhöht, gilt nicht als Großraumtaxi. Außerdem muss pro zu befördernde Person ein Gepäckstück im Kofferraum befördert werden können.

(5) Sperrige Güter liegen vor, wenn sich nach dem Beladen des Taxis mit dem Gepäck die Heck- oder Kofferraumklappe nicht mehr ordnungsgemäß schließen lässt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um mehrere einzelne Gepäckstücke bzw. Sachen oder um ein einzelnes Gepäckstück bzw. Sache handelt. Dies ist auch dann gegeben, wenn Sitzplätze auf Grund der zu befördernden Sache verlorengehen (z. B. durch Umklappen der Rücksitzbank).

(6) Betriebssitzgemeinde ist die Stadt oder Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Betriebssitzgemeinde umfasst alle Stadt- bzw. Ortsteile.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich wie folgt zusammen: Grundpreis (Einschaltentgelt - Bereitstellung), Kilometertarif (einem nach Teilstrecken zu errechnender Preis für die geleistete Beförderung; eine Teilstrecke ist eine Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers) und Zeittarif (Entgelt für Wartezeit pro Stunde, auch verkehrsbedingte Wartezeit).

(2) Die Beförderungsentgelte sind verbindlich im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(3) Der Fahrpreisanzeiger ist nach Aufnahme des Fahrgastes auf die entsprechende Stufe umzustellen.

(4) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet.

(5) Kilometer- und Zeittarif werden nach Schalteinheiten von jeweils 0,10 EUR berechnet.

§ 4 Höhe des Beförderungsentgeltes

Tarif 1 - Normaltarif

  • alle besetzten Fahrten (Ziel- und Rundfahrten)
  • Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde sind frei.
  • Tagtarif: 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr

    • Grundpreis 3,50 EUR
    • Kilometertarif 2,30 EUR (1. bis 2. Kilometer)
    • 1,70 EUR (ab 3. Kilometer)
    • Zeittarif 23,00 EUR/Stunde

    Nachttarif: 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (gilt auch an Sonn- und Feiertagen)

    • Grundpreis 3,50 EUR
    • Kilometertarif 2,50 EUR (1. bis 2. Kilometer)
    • 1,70 EUR (ab 3. Kilometer)
    • Zeittarif 23,00 EUR/Stunde

Tarif 2 – Großraumtaxi und Anfahrt

  • alle besetzten Fahrten (Ziel- und Rundfahrten)
  • Anfahrten, die über die Betriebssitzgemeinde hinausgehen und die Fahrt außerhalb der Betriebssitzgemeinde endet.
  • Tagtarif: 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr

    • Grundpreis 8,50 EUR
    • Kilometertarif 2,30 EUR (1. bis 2. Kilometer)
    • 1,70 EUR (ab 3. Kilometer)
    • Zeittarif 23,00 EUR/Stunde

    Nachttarif: 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (gilt auch an Sonn- und Feiertagen)

    • Grundpreis 8,50 EUR
    • Kilometertarif 2,50 EUR (1. bis 2. Kilometer)
    • 1,70 EUR (ab 3. Kilometer)
  • Zeittarif 23,00 EUR/Stunde

Tarif 3 – Bereitschaftsdienst der Ärzte für die Städte Pirna und Freital

  • Grundpreis 2,50 EUR
  • Kilometertarif 1,40 EUR/km
  • Zeittarif 20,00 EUR/Stunde
  • Nur in Taxen, welche Arztfahrten durchführen.

§ 5 Beförderungsbedingungen

(1) Für Tiere besteht keine Beförderungspfl icht, ausgenommen sind Blindenhunde. Über die Mitnahme von Tieren entscheidet das Fahrpersonal.

(2) Handgepäck, Rollstühle und Gehhilfen, die zum Fahrgast gehören, sind bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes zu befördern. Bei der Beförderung von Fahrgästen mit Kindern, die auf einen Kinderwagen angewiesen sind, ist dieser mit zu befördern.

(3) Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches der Taxitarifordnung besteht keine Beförderungs- und Tarifpfl icht. Das Beförderungsentgelt ist durch den Fahrgast nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Das Fahrpersonal kann bei Antritt der Fahrt eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(4) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Dies gilt auch für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

(5) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung auszustellen. Diese Quittung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Betrag des zu zahlenden Beförderungsentgeltes unter Ausweisung des Mehrwertsteuersatzes,
  2. Fahrstrecke (Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt),
  3. Ordnungsnummer des Taxis,
  4. Name des Fahrzeugführers,
  5. Datum und Unterschrift des Fahrzeugführers und
  6. Name und Anschrift des Unternehmens (Firmenstempel).

(6) Ein Abdruck der Taxitarifverordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 6 Fahrpreisanzeiger (Taxameter)

(1) Jedes Taxi muss einen geeichten Fahrpreisanzeiger haben. Der Fahrgast muss den vom Taxameter angezeigten Fahrpreis jederzeit ablesen können.

(2) Der vom Taxameter angezeigte Fahrpreis umfasst den Grundpreis, Kilometertarif, Zeittarif sowie Zuschläge.

(3) Der Fahrpreisanzeiger ist bei Fahrten innerhalb des Pfl ichtfahrgebietes stets einzuschalten. Bei Anfahrten erfolgt die Einschaltung des Fahrpreisanzeigers erst beim Eintreffen am Einstiegsort. Der Fahrpreisanzeiger muss tagesabhängige Tarifstufen automatisch schalten.

(4) Tritt während der Beförderung innerhalb des Pflichtfahrbereiches eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, ist die Fahrt zu Ende zu führen. Das Beförderungsentgelt ist nach § 3 entsprechend dem Fahrzeugkilometerzähler zu ermitteln. Der Fahrgast ist über die Störung unverzüglich zu informieren.

(5) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Der Fahrpreisanzeiger muss anschließend zum nächstmöglichen Termin nachgeeicht werden.

§ 7 Auftragsstornierung und Schadensersatz

(1) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch das Fahrpersonal aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist das zu diesem Zeitpunkt auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigte Entgelt zu zahlen.

(2) Schadensersatz ist nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
zu leisten.

§ 8 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für das Pfl ichtfahrgebiet sind gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 PBefG zulässig, wenn diese durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Taxitarifverordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Taxitarifverordnung tritt am 15.11.2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 09.03.2009 außer Kraft.

Pirna, 16.10.2013

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