Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarifordnung Vogtlandkreis

(gültig seit 01.01.2009)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Tarifverordnung gilt für alle im Vogtlandkreis zugelassenen Taxiunternehmen.

2. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Vogtlandkreises sowie Fahrten zu und innerhalb der durch Ortstafeln begrenzten Gebiete der Städte Hof, Greiz, Gera, Zwickau, Aue und Schwarzenberg.

3. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht und Tarifzwang.

4. Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart gemäß § 37 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117, 123).

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Anfahrt ist eine bestellte Leerfahrt zur Abholadresse.

2. Zielfahrt ist eine besetzte einfache Fahrt von Abholadresse zum Ziel mit anschließender Entlassung des Taxis.

3. Rundfahrt ist eine besetzte vereinbarte Fahrt von der Abholadresse zu einem oder mehreren Zielen mit anrechenbarer Wartezeit und anschließender besetzter Rückfahrt zur Abholadresse.

4. Das Pflichtfahrgebiet ist unterteilt in Tarifzonen.

  • Tarifzone I - Betriebssitzgemeinde mit den dazu gehörigen Ortsteilen, in der das
    Taxiunternehmen seinen Betriebssitz hat
  • Tarifzone II - übriges genanntes Pflichtfahrgebiet nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung.

5. Das Beförderungsentgelt ist unterteilt in Tarifstufen.

  • Tarifstufe 1
    • Entgelt für die Beförderung unterschieden nach gefahrenen km
    • erhöhtes Beförderungsentgelt je 1. und 2. gefahrenen km entsteht für jeden Beförderungsauftrag nur einmalig. (auch bei Rundfahrten)
  • Tarifstufe 2
    • bei besetzter Rückfahrt von Tarifzone II zur Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) anlässlich einer Rundfahrt ist die Beförderung ab dem letzten Ziel bis zum Ortseingang der Betriebssitzgemeinde kostenfrei
    • Als Nachtzeit wir die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr bezeichnet. Feiertage sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gemäß § 30 Abs. 4 festgelegt.

§ 3 Allgemeines

1. Die Ermittlung des Fahrpreises für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen zu erfolgen (Ausnahme Großraumzuschlag nach § 5 Taxitarifverordnung).

2. Der Fahrpreisanzeiger ist vom Fahrzeugführer einzuschalten,

  • bei Abschluss eines Beförderungsvertrages, der durch die Bekanntgabe des Fahrtzieles durch den Fahrgast beim Besteigen des Taxis zu Stande kommt,
  • bei Anfahrt eines Taxis aus der Tarifzone I zu einer Abholadresse in Tarifzone II ab Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde des Unternehmens,
  • bei Aufforderung zum Warten durch den Fahrgast.

3. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte (Bruttopreise) dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

4. Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beim Fahrpreisanzeiger bzw. umgekehrt muss automatisch erfolgen.

5. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das bar entrichtete Beförderungsentgelt auszustellen. Die Quittung muss den Betrag des Beförderungsentgeltes, den Mehrwertsteueranteil, das Datum, die Fahrstrecke, die Ordnungsnummer des Taxis und einen Betriebsstempel des Taxiunternehmers sowie eine Unterschrift des Fahrzeugführers enthalten.

§ 4 Beförderungsentgelte

1. Das Beförderungsentgelt im Verkehr mit Taxen setzt sich aus Grundpreis, Fahrleistungspreis, Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen. Der Grundpreis wird für jeden Beförderungsvertrag nur einmal erhoben. Die jeweils geltende Umsatzsteuer ist enthalten.

2. Es gelten Fahrpreise wie folgt:

     Betrag (EUR)

  • 1. Grundpreis 2,30
  • 2. Fahrleistungspreis
    • 2.1 Anfahrt
    • 2.1.1. zu einer Abholadresse innerhalb Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) von der Tarifzone I und II frei     
    • 2.1.2. zu einer Abholadresse außerhalb Betriebssitzgemeinde (Tarifzone II)
    • - von einem Standort außerhalb Betriebssitzgemeinde (Tarifzone II) frei
    • - von Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) ab Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde
      • - 1. bis 2. km, pro km 1,80
      • - ab 3. km, pro km 1,40
      • an Sonn- und Feiertagen, Nachtzeiten
        • - 1. bis 2. km, pro km 1,90
        • - ab 3. km, pro km 1,50
    • 2.2. Tarifstufe 1
      • für Zielfahrt / Rundfahrt
        • - 1. bis 2. km, pro km 1,80
        • - ab 3. km, pro km 1,40
        • an Sonn- und Feiertagen, Nachtzeiten
          • - 1. bis 2. km, pro km 1,90
          • - ab 3. km, pro km 1,50
    • 2.2. Tarifstufe 2
      • für Rückfahrt bei Rundfahrt entsprechend § 2 (3) TTVO
      • - Rückfahrt ab letztem Ziel außerhalb der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone II) bis Ortseingangsschild Betriebssitzgemeinde frei
    • Der Fahrleistungspreis bei Rundfahrten von einer Abholadresse zu Ziel(en) mit Wartezeit und Rückfahrt wird für die gesamte Fahrtstrecke gemäß Tarifstufe 1 berechnet, wenn Abholadresse und Ziel(e) sich innerhalb der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) befinden oder die Abholadresse außerhalb der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone II) liegt.
    • Beginnt und endet eine Rundfahrt in der Betriebssitzgemeinde, führt jedoch über Ziele außerhalb der Betriebssitzgemeinde, so ist die Rückfahrt von dem letzten Ziel der Rundfahrt bis zum Ortseingang der Betriebssitzgemeinde kostenfrei. (Tarifstufe 2)

3. Wartezeittarif pro Stunde

  • nach Aufforderung des Fahrgastes zum Warten des Taxis
  • während der Fahrt bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestgeschwindigkeit 16,00 Euro

5. Wird ein bestelltes Taxi in der Tarifzone II vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis (gefahrene km zzgl. Grundpreis) zu entrichten.

6. Wird in der anfahrtsfreien Tarifzone I ein bestelltes Taxi vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten in Höhe des doppelten Grundpreises 4,60 EUR zu entrichten.

§ 5 Zuschläge (EUR)

1. Zuschläge werden für den gesamten Beförderungsvertrag nur einmal erhoben.

  • Großraumtaxi:
    ab dem 5. Fahrgast oder wenn unabhängig von der Zahl der Fahrgäste ein Großraumtaxi ausdrücklich vom Besteller angefordert wurde 4,00 Euro
  • Gepäckzuschlag für üblicherweise im Kofferraum mitzuführendes Gepäck bzw. im Fahrgastraum frei transportiertes Tier (pro Stück/Tier) 0,50 Euro (höchstens 1,00 Euro)
  • üblicherweise im Fahrgastraum mitzuführendes Handgepäck, frei
  • Rollstühle, Kinderwagen frei
  • Blindenhunde und Diensthunde frei

§ 6 Fahrpreisanzeiger

1. Der Fahrpreisanzeiger ist entsprechend Gesetz über das Mess- und Eichwesen vom 23.03.1992 (BGBL. I S. 711) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) fristgemäß bzw. nach der Beseitigung von Störungen durch ein Eichamt eichen zu lassen.

2. Die Fortschalteinheiten des Fahrpreisanzeigers betragen 0,10 EURO.

3. Fahrten mit gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig. Störungen sind unverzüglich beseitigen zu lassen.

4. Treten während der Fahrt Störungen am Fahrpreisanzeiger auf, ist der Fahrgast unverzüglich darüber zu informieren. Grundlage für die Berechnung des Beförderungsentgeltes bilden dann die ermittelte Fahrstrecke durch den Fahrstreckenzähler und die Beförderungsentgelte nach §§ 4 und 5 dieser Verordnung.

§ 7 Abweichende Fahrpreise

Sondervereinbarungen sind genehmigungspflichtig, wenn

* mit diesen für den Pflichtfahrbereich gem. § 51 (2) PBefG abweichende Beförderungsentgelte mit Dauerauftrag vereinbart werden

         o Voraussetzung ist, dass

               + die Ordnung des Verkehrsmarktes durch die Vereinbarung nicht gestört wird,
               + die abweichenden Beförderungsentgelte und –bedingungen schriftlich vereinbart
werden und
               + die Vereinbarung zeitlich begrenzt und eine Mindestfahrtenzahl oder ein
Mindestumsatz pro Monat festgelegt ist.

         o Sondervereinbarungen werden erst mit Erteilung der Genehmigung durch die zuständige
Behörde, Landratsamt Vogtlandkreis, wirksam.

§ 8 Ordnung auf Taxenstandplätzen

1. Auf den Taxenstandplätzen dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe unverzüglich auszufüllen. Die Taxen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

2. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, oder erhält ein Taxi über Funk einen Fahrauftrag, so muss diesem Taxi sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse des Taxistandes zulassen.

3. Die Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.

§ 9 Dienstbetrieb

1. Im Fahrdienst hat das Fahrpersonal äußerlich gepflegt aufzutreten und saubere Kleidung zu tragen.

2. Die Lautstärke von Rundfunkempfängern ist bei der Fahrgastbeförderung so einzustellen, dass Fahrgäste nicht gestört werden.

§ 10 Sonstiges

1. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich während der Geltungsdauer der Genehmigung nach den Bedürfnissen des Verkehrs zu richten. Der Dienstbetrieb ist so einzurichten, dass an allen Tages- und Nachtzeiten ein Mindestangebot an Taxen garantiert ist. Auf die Einhaltung der Betriebspflicht wird gemäß § 21 PBefG hingewiesen.

2. Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme von Personen, die nicht Fahrgäste im Sinne des PBefG sind (so genannte Beifahrer) sowie die Mitnahme von in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Taxitarifverordnung sowie Taxiordnung werden auf Grundlage des § 61 Absatz 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 61 Absatz 2 PBefG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EURO geahndet, soweit sie nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe belegt sind.

§ 12 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

2. Gleichzeitig treten die Taxitarifverordnungen des Vogtlandkreises vom 28.02.2006 (in Kraft seit 01.04.2006) und der Stadt Plauen vom 16.10.2003 (in Kraft seit 01.12.2003) sowie die Taxiordnung der Stadt Plauen vom 20.11.2000 (in Kraft seit 15.12.2000) außer Kraft.

3. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt am 20.12.2008

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