Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Zwickauer Land

(gültig seit 01.04.2009)

 § 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für alle zugelassenen Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Zwickau.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst den Landkreis Zwickau, die Stadtgebiete Chemnitz, Gera und Plauen, die Landkreise Vogtlandkreis, Greiz, Altenburger Land sowie das Territorium der ehemaligen Landkreise Mittweida, Stollberg und Aue-Schwarzenberg.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde mit den dazugehörigen Ortsteilen (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

(4) Ausnahmen bilden dabei die Betriebssitzgemeinden Glauchau, Mülsen und Zwickau. Diese Betriebssitzgemeinden werden in Kerngebiet und Außengebiet unterteilt. Entsprechend des jeweiligen Betriebssitzes des Taxiunternehmens wird dieses Gebiet automatisch zur Tarifzone I erhoben.

Glauchau

  • Kerngebiet
    Stadtgebiet mit den Ortsteilen Gesau, Höckendorf, Jerisau, Lipprandis, Niederlungwitz, Reinholdshain, Rothenbach, Schönbörnchen
  • Außengebiet
    als Betriebssitzgemeinden werden zusammengefasst:
    - Ortsteile Ebersbach, Kleinbernsdorf,
    - Ortsteile Hölzel, Voigtlaide, Wernsdorf,

Mülsen

  • Kerngebiet
    Ortsteile Marienau, Mülsen St. Jacob, Mülsen St. Micheln, Mülsen St. Niclas, Neuschönburg, Ortmannsdorf
  • Außengebiet
    als Betriebssitzgemeinden werden zusammengefasst:
    Ortsteile Berthelsdorf, Niedermülsen, Stangendorf, Thurm, Wulm

Zwickau

  • Kerngebiet
    Stadtgebiet Zwickau mit den Ortsteilen Crossen, Schneppendorf, Oberplanitz, Cainsdorf
  • Außengebiet
    als Betriebssitzgemeinden werden zusammengefasst:
    - Ortsteile Hüttelsgrün und Rottmannsdorf,
    - Ortsteil Hartmannsdorf,
    - Ortsteile Oberrothenbach, Mosel, Schlunzig

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Das Beförderungsentgelt ist in Tarifstufen unterteilt.

  • Tarifstufe 1 - Grundpreis
    • - Kilometerpreis
    • - Wartezeitpreis
  • Tarifstufe 2 - Rückfahrt von Tarifzone II in Richtung Tarifzone I,
    • bei gleicher Beförderungsstrecke und mit dem selben
      Fahrzeug

(2) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(3) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Fahrgast am Ziel verlassen wird.

(4) Rückfahrten sind Fahrten, in denen der Fahrgast von Tarifzone II in die Tarifzone I oder in Richtung Tarifzone I mit dem selben Fahrzeug zurückfährt.

(5) Großraumtaxen sind Personenkraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrpersonal zugelassen sind und gleichzeitig wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Die mit dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte sind für alle Fahrgäste gleich anzuwenden und dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(2) Das Beförderungsentgelt im Taxenverkehr setzt sich aus Grundpreis, Kilometerpreis, Zuschlägen und Wartezeitpreis zusammen. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist enthalten

Grundpreis
2,50 EUR - Tarifstufe I
Der Grundpreis wird für jeden Beförderungsauftrag nur einmal erhoben.

Kilometerpreis (Besetzt-km)

  • - 1. bis 3. km (pro km) 1,70 EUR - Tarifstufe 1
  • - ab 4. km (pro km) 1,40 EUR - Tarifstufe 1

Anfahrt

  • innerhalb der Tarifzone I frei
  • von der Tarifzone I in Tarifzone II, ab Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde
    • - 1. bis 3. km (pro km) 1,70 EUR - Tarifstufe 1
    • - ab 4. km (pro km) 1,40 EUR - Tarifstufe 1

Rückfahrt

  • von Zielen der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I bis Ortseingangsschild der Betriebssitzgemeinde frei - Tarifstufe 2
  • ab Ortseingangsschild der Betriebssitzgemeinde bis Ziel in der Tarifzone I - alle Besetzt - km 1,40 EUR - Tarifstufe 1

Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif

  • Anstelle der oben festgelegten Tarife haben Werktags zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen folgende Tarife für die Tarifstufe 1 Gültigkeit
    • - 1. bis 3. km (pro km) 1,70 EUR
    • - ab 4. km (pro km) 1,60 EUR

Zuschläge

  • Großraumtaxi 4,00 EUR einmalig (ab dem 5. Fahrgast)
  • Mitbeförderung von Gepäck, Kinderwagen, Rollstühlen und Tieren kostenfrei

Wartezeitpreis pro Stunde 16,00 EUR
Der Wartezeitpreis beginnt mit der Aufforderung eines Fahrgastes zum Warten des Taxis sowie durch verkehrsbedingtes Halten.

(3) Wird ein bestelltes Taxi in der Tarifzone II vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis (gefahrene Kilometer plus Grundpreis) zu entrichten.

(4) Wird in der anfahrtsfreien Tarifzone I ein bestelltes Taxi vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten in Höhe des doppelten Grundpreises zu entrichten.

§ 4 Abweichende Beförderungsentgelte

(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte mit Dauerauftraggebern, insbesondere mit Krankenkassen und Schulträgern, sind nur mit der Genehmigung des LRA Zwickau zulässig. § 51 Abs. 2 – Sondervereinbarungen – PBefG muss eingehalten werden.

(2) Bei Beförderungen, die über das Pflichtfahrgebiet hinaus gehen, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Fahrtantritt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen.

(2) Treten Störungen am Fahrpreisanzeiger während der Fahrt auf, ist der Fahrgast unverzüglich zu informieren. Das Beförderungsentgelt wird dann nach den zurückgelegten Kilometern und dem entsprechenden Tarif gem. § 3 berechnet.

(3) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Fahrten mit einem gestörten Fahrpreisanzeiger sind unzulässig.

(4) Die Fortschalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt 0,10 EUR.

(5) Der Fahrpreisanzeiger unterliegt gemäß dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) der Eichpflicht

 § 6 Beförderungspflicht und Tarifzwang

Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht für die im Landkreis Zwickau zugelassenen Taxiunternehmen Beförderungspflicht gem. § 21 Abs. 1, § 39 Abs.1 Satz 2, § 47 Abs. 4 PBefG und Tarifzwang gem. § 51 Abs. 5 PBefG i.V.m. § 39 Abs. 3 BOKraft.

§ 7 Allgemeines

(1) In jedem Taxi ist eine gültige Taxitarifverordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrtstrecke, des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

(3) Während des Dienstes muss der Taxifahrer einen Betrag bis zu 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Taxifahrers.

(4) Der Taxifahrer kann auf Grund von Umständen, bei der die Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes angenommen wird, eine Vorauszahlung fordern.

(5) Der Taxifahrer ist berechtigt, den vereinbarten Fahrpreis bei Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes im Voraus zu kassieren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit i.V.m. § 61 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.04.2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Taxitarifverordnungen des Landkreises Chemnitzer Land vom 25.10.2006, des Landkreises Zwickauer Land vom 01.06.2005 und der Stadt Zwickau vom 01.05.2005 außer Kraft.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Zwickau.
Zwickau, den 26.02.2009

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