Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Eichsfeld

(gültig seit 01.01.2005)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet des Landkreises Eichsfeld ( § 47, Abs 4 PBefG)

(2) Als Pflichtfahrgebiet für den Taxiverkehr wird der Landkreis Eichsfeld festgelegt.

(3) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BO -Kraft) in der jeweils gültigen Verfassung wird verwiesen.

§ 2 Beförderungsentgelte

Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Fahrpreis und den Zuschlägen zusammen.

  1. Der Grundpreis beträgt 2,00 Euro
  2. Fahrpreis pro km im Pflichtfahrgebiet
    • Montag bis Samstag in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
      1,30 Euro
    • Montag bis Sonntag in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie sonn - und feiertags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr
      1,40 Euro
    • Die Fahrtstrecke wird vom Ausgangspunkt zum Ziel berechnet.
  3. Die Anfahrkosten betragen pro km 1,30 / 1,40 Euro
    Die Anfahrkosten entfallen innerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes und bei Fahrten aus dem Pflichtfahrgebiet zur Gemeinde des Betriebssitzes des Taxiunternehmens.
  4. Wartezeit pro Stunde 20,00 Euro.
    Die Pflichtwartezeit bei Fahrtunterbrechung beträgt 15 Minuten
  5. Zuschläge
    Großraumtaxi ab 5 Fahrgäste je Einsatz 3,50 Euro
  6. Fortschaltpreis 0,10 Euro

§ 3 Sonderkosten

(1) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist das Entgelt für die Anfahrt einschließlich Grundgebühr und km-Preis zu vergüten.

(2) Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(3) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.

(4) Sonderbestellungen zu Hochzeiten, Beerdigungen und Stadtrundfahrten unterliegen nicht dieser Tarifordnung. Sie werden zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart.

(5) Sondervereinbarungen (z.B. mit Krankenkassen) sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und vorzulegen.

§ 4 Verfahrensvorschriften

(1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem geeichtem Fahrpreisanzeiger auszuführen.

(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren.

(3) Dabei ist zu beachten, dass das Entgelt für die gesamte Fahrstrecke nicht niedriger sein darf, als der Tarifpreis innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

(4) Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(5) Für Nebenleistungen kann zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

(6) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Fahrten mit defektem Fahrpreisanzeiger dürfen nicht begonnen werden.

(7) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über - noch unterschritten werden dürfen.

(8) In jedem Taxi ist eine Kopie dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

(9) Auf Wunsch des Fahrgastes ist über den zu zahlenden Fahrpreis eine Quittung auszustellen.

(10) Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Beim Auf- und Abladen des Gepäcks sowie beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes ist es die Pflicht des Taxifahrers, dem Fahrgast behilflich zu sein.

(11) Bei Beendigung der Fahrt infolge schuldhafter Betriebsunfähigkeit des Taxis oder Verhalten des Fahrers wird ein Fahrpreis nicht fällig.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diesen Taxitarif werden auf Grund des § 61 Abs. 1, Nr. 4 des PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 des PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Tat verwirkt ist. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist das Landratsamt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Heilbad Heiligenstadt, den 22.11.2004

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