Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Gotha

(gültig seit 01.10.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Die Tarifordnung gilt für alle Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Gebiet der Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Gotha haben.

Sie regelt die Beförderungsentgelte, die Abrechnung und Zahlungsweise, die Beförderungspflicht, den Abschluss von Sonderverein barungen im Pflichtfahrgebiet sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Ordnung sind Anfahrten bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

§ 3 Pflichtfahrgebiet

Das Pflichtfahrgebiet für die im Landkreis Gotha zugelassenen Taxiunternehmen umfaßt den Landkreis Gotha.

§ 4 Beförderungspflicht

1) Personen haben Anspruch auf die eigene Beförderung und von ihnen mitgeführter Tiere und Gegenstände soweit sie nicht die Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden. Die Beförderungspflicht erlischt während der Ausführung eines Beförderungsauftrages, wenn erst dann eine Gefährdung des Betriebs des Taxifahrers oder anderer Fahrgäste erkennbar wird.

(2) Die Beförderungspflicht tritt bei fernmündlich erteilten Beförderungsaufträgen nicht ein, wenn der Auftraggeber ohne plausiblen Grund die Beantwortung der Anfrage des Taxifahrers oder der Taxizentrale nach seiner Rückrufnummer oder hinreichenden Beschreibung des Bereitstellungsortes oder der Abholadresse verweigert.

§ 5 Beförderungspreise im Pflichtfahrgebiet

(1) Der Beförderungspreis setzt sich im Pflichtfahrgebiet aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Wegstrecke bzw. die Wartezeit und dem Zuschlag zusammen. Die weg- und zeitabhängigen Fortschalteinheiten für das Kilometerentgelt und die Wartezeit betragen 0,10 Euro.

(2) Grundpreis 2,00 EUR

(3) Kilometerentgelt

  • Fahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde (einschließlich Ortsteile)
    • Anfahrten frei
    • Besetztkilometer
      • 1. bis 3. km 1,70 EUR/km
      • ab 4. km 1,40 EUR/km
  • Fahrten über die Grenzen der Betriebssitzgemeinde hinaus
    • Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde frei
    • Anfahrten zur Bereitstellung außerhalb der Betriessitzgemeinde
      • 1. bis 3. km 1,70 EUR/km
      • ab 4. km 1,40 EUR/km
    • Besetztfahrten
      • 1. bis 3. km 1,70 EUR/km
      • ab 4. km 1,40 EUR/km

(4) Zuschläge Großraumtaxi 3,00 EUR/Fahrt

(Das Großraumtaxi ist ein PKW mit mehr als 5 Sitzplätzen. Der hier genannte Zuschlag darf nur angewendet werden, wenn mit dem Fahrzeug mehr als 4 Personen befördert werden oder wenn der Besteller ausdrücklich ein Großraumtaxi angefordert hat.)

(5) Wartezeiten einschließlich verkehrsbedingte Wartezeiten  21,00 EUR /Std.

(6) Frei werden befördert

  • Blindenführhunde
  • Rollstühle
  • Ãœbliches Reisegepäck (Koffer, Taschen und sonstige für die Beförderung von Reisebedarf geeignete Gegenstände, wie z.B. Kartons)
  • Kinderwagen

(7) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und erfolgter Bereitstellung des Fahrzeuges aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist der durch den Fahrpreisanzeiger (Taxameter) angezeigte Betrag für die Anfahrt zu erheben.

§ 6 Sondervereinbarungen im Pflichtfahrgebiet

(1) Die Anwendung hiervon abweichender Beförderungsentgelte und -bedingungen ist nur im Rahmen von Sondervereinbarungen zulässig. Sondervereinbarungen müssen den Voraussetzungen des § 51 Abs. (2) - Ziff. 1 - 3 des PBefG entsprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.

(2) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft oder von mitgeführten Tieren verursachten Beschädigungen zu erstatten. Dies gilt auch für die Beseitigung der von ihnen oder von ihnen mitgeführten Tieren verursachten Verunreinigungen, wenn die Durchführung weiterer Beförderungsaufträge durch die Verunreinigung behindert wird.

(3) Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen im Pflichtfahrgebiet unterliegen nicht dieser Tarifordnung, wenn die Fahrten mindestens 24 Stunden vor Beginn beim Unternehmen bestellt wurden und die Bestellung mindestens 2 Fahrten (z.B. Hin- und Rückfahrt) umfasst.

§ 7 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um

  • Leerfahrten ohne Beförderungsauftrag
  • Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinden
  • Fahrten innerhalb von Sondervereinbarungen § 6 (1)
  • Fahrten für Sonderbestellungen § 6 (3)
  • Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt und das Beförderungsentgelt frei vereinbart wurde.

(2) Bei defektem Fahrpreisanzeiger hat kein Fahrtantritt zu erfolgen. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers sind zu berechnen

  • Grundpreis 2,00 EUR
  • Kilometerentgelt anhand der gefahrenen Kilometer nach den im § 5 (3) festgelegten Kilometersätzen
  • Verkehrsbedingte Wartezeiten werden nicht berechnet
  • Wartezeiten auf Veranlassung des Fahrgastes sind mit 0,35 EUR pro Minute zu berechnen.

Der Fahrgast ist auf diese Berechnung hinzuweisen.

§ 8 Zahlungsweise und Abrechnung

(1) Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt eine Vorauszahlung des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen, überzahlte Beträge sind zu erstatten.

(2) Für die Entgegennahme unbarer Zahlungen (z.B. Scheck) besteht seitens des Taxifahrers keine Pflicht.

(3) Für das entrichtete Beförderungsentgelt ist der Kraftfahrer verpflichtet, auf Verlangen des Fahrgastes unterschriftlich eine Quittung unter Angabe von mindestens

  • der Fahrtstrecke
  • der Ordnungsnummer des Fahrzeuges
  • der Bezeichnung und Betriebssitzanschrift des Unternehmens
  • des vereinnahmten Beförderungsentgeltes

auszustellen. Auf Verlangen des Fahrgastes sind weitere Angaben, wie Uhrzeit des Beginns bzw. Endes der Beförderung anzugeben.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 EUR geahndet werden.

§ 10 Schlußbestimmungen

(1) Taxiunternehmen, denen die Bereithaltung an Taxenständen gemäß § 47 Abs. 2 - Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes außerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung gestattet ist, unterliegen mit den dafür zugelassenen Fahrzeugen ausschließlich der von der zuständigen Genehmigungsbehörde erlassenen Taxitarifordnung.

(2) Diese Ordnung ist auf allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Tarifordnung tritt am  01. Oktober 2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Tarifordnung vom 01.11.2005 außer Kraft.

Gotha, 15. Juli 2008

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