Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Saale-Holzland-Kreis

(gültig ab 01.01.2007)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Saale-Holzland-Kreis haben.

(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr mit Taxen gelten für den Pflichtfahrbereich.

(3) Der Pflichtfahrbereich umfasst das gesamte Territorium des Saale-Holzland-Kreises und die Stadt Jena.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

  • Grundpreis
  • Kilometerpreis (Entgelt für die gefahrene Wegstrecke)
  • Wartezeitpreis
  • Zuschläge, soweit diese in Betracht kommen

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten
von je 0 ,10 EUR berechnet.
In den Beförderungsentgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten.

(2) Folgende Preise werden festgelegt:

  • Grundpreis 2,00 EUR
  • Kilometerpreis Tarifstufe I 0,65 EUR
    Die Tarifstufe I umfasst: Anfahrten und Rundfahrten
    Nachttarif 22.00 bis 06.00 Uhr und Feiertag 0,70 EUR
  • Kilometerpreis Tarifstufe II 1,30 EUR
    Die Tarifstufe II umfasst: Zielfahrten
    Nachttarif 22.00 bis 06.00 Uhr und Feiertag 1,40 EUR
    Fahrpreis für die ersten zwei Kilometer, pro km 2,00 EUR
  • Wartezeitpreis – Für die Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages einschließlich verkehrsbedingtem Halten wird pro Stunde 20,00 EUR erhoben
  • Wartezeiten, die durch den Fahrer verursacht werden, dürfen nicht berechnet werden.
  • Zuschlag ab dem 2.Gepäckstück mit mehr als 10 kg bzw. ab dem 2. sperrigen Gegenstand je 1,00 EUR (ein Gepäckstück bzw. ein sperriger Gegenstand
    bis 20 kg frei)
  • Zuschlag für die Beförderung von Kleintieren (z.B. Hunde, Katzen) je 1,00 EUR (Blindenhunde frei)
  • Bei Benutzung eines Taxis mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (Großraumtaxi) wird zu dem vom Fahrpreisanzeiger ermittelten Fahrpreis ein Zuschlag in Höhe von 5,00 EUR berechnet, wenn mehr als 4 Personen befördert werden bzw. ein Großraumtaxi ausdrücklich angefordert worden ist.

Die Tarife sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Die Tarifordnung ist im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten vom Bereitstellungsort zum Einsteigeort des Fahrgastes (Bestellort)

(2) Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrzielen und zurück befördert wird.
(3) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Zielort entlassen wird und leer zurück fährt.

(4) Fahrweg der Fahrer hat den verkehrsgünstigten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

(5) Wartezeiten sind alle Stillstände des Taxis während der Inanspruchnahme, es sei denn der Stillstand wird durch den Fahrer verschuldet oder tritt wegen technischer Mängel am Fahrzeug ein. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Wird ein bestelltes Taxi nicht genutzt, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis nach Tarifstufe I zu entrichten.

(2) Sondervereinbarungen im Pflichtfahrbereich sind zur Genehmigung der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Hierzu zählen auch Vereinbarungen besonderer Tarife für die Beförderung von Kranken entsprechend der Erstattungssätze der Krankenkasse oder Schülerbeförderung. Entgelte, die durch Sondervereinbarungen geregelt sind, dürfen die Taxitarife für den Pflichtfahrbereich nicht übersteigen.

(3) Bei einer Fahrt, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrbereiches liegt, ist vor Antritt der Fahrt das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(4) Die Fahrgäste haben die Kosten für die von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen zu ersetzen.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) müssen Taxen mit einem geeichten und beleuchteten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein.

(2) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Ein anderer als der angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden.

(3) Bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach dem Kilometerpreis – unter Ansatz der tatsächlich angefahrenen Wegstrecken entsprechend der Tarifstufe – zu berechnen und dem Grundpreis hinzuzurechnen. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast auf Störungen
des Fahrpreisanzeigers und die Art der Berechnung des Beförderungsentgeltes sofort hinzuweisen. Die Störung des Fahrpreisanzeigers ist unverzüglich zu beseitigen. Bei Verletzung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist vom Fahrgast im allgemeinen nach Beendigung des Fahrauftrages in bar zu entrichten.

(2) Der Taxifahrer ist nicht zur Entgegennahme unbarer Zahlungsmittel verpflichtet, darf jedoch bei Entgegennahme von Schecks einen Zuschlag von 1,50 EUR erheben.

(3) Der Taxifahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag bis zu 20,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechseln gehen nicht zu Lasten des Fahrgastes.

(4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine datierte Quittung über den entrichteten Fahrpreis unter Angabe von Anfangs- und Zielort, gegebenenfalls Fahrtstrecke, Ordnungsnummer des Taxi auszustellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

 (1) Unbeschadet der Vorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem PBefG, der BOKraft oder anderer gesetzlichen Regelungen handelt gemäß § 61 Abs. 1 Pkt. 4 PBefG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über Beförderungsentgelt im Pflichtfahrbereich nach § 2 Abs. 2 , abweichende Fahrpreise nach § 4 Abs. 1, 2, und 3, Abrechnungs- und Zahlungsweise nach § 6 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt.

(2) Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 61 Abs. 2 PBefG genannten Höhe geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung vom 30.06.2001 außer Kraft.

Eisenberg, 15.09.2006

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