Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Eisenach

(seit dem 01.01.2002 gültige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen für die Taxiunternehmer, die ihren Betriebssitz bzw. eine Niederlassung in der Stadt Eisenach haben.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den gekennzeichneten Taxiständen in der Stadt Eisenach bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistände und außerhalb des Betriebssitzes ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

(2) Taxen müssen in einem sauberen, gepflegten und gelüfteten Zustand sein. Das Fahrpersonal hat eine Kleidung zu tragen, die sauber und geordnet ist und den Anforderungen gerecht wird, die an die Kleidung des Fahrers eines öffentlichen Verkehrsmittels gestellt werden.

(3) Bei der Durchführung einer Taxileistung ist das Rauchen des Fahrers nur nach vorher eingeholter Zustimmung der Fahrgäste erlaubt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

(1) Die Taxistände sind mit Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Bei besonderen Anlässen, die ein außergewöhnliches Verkehrsbedürfnis erwarten lassen, kann die Genehmigungsbehörde das Bereithalten von Taxen an anderen Orten genehmigen.

§ 4 Ordnung auf den Taxiständen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxi auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxen frei. Andere wartende Fahrzeuge haben die Abfahrt zu ermöglichen.

(3) Taxen dürfen auf den Taxiständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxiständen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern des jeweiligen Betriebssitzes gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung. Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen. Die Dienstpläne sind von Taxiunternehmern und Fahrern einzuhalten.

(2) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen der Stadt Eisenach vom Fahrer der Taxe auszustellen.

§ 6 Mitführen von Vorschriften

Im Dienst hat der Taxifahrer

  1. einen Abdruck dieser Taxiordnung und
  2. einen Abdruck der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen der Stadt Eisenach

mitzuführen und dem Fahrgast sowie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

§ 7 Funkgeräte

Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.
Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

§ 8 Führen eines Betriebsnachweises

Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, einen Betriebsnachweis zu führen, in dem für jede Taxe und für jede Schicht der Fahrer Beginn und Ende der Betriebszeit einzutragen hat. Der Betriebsnachweis ist jährlich abzuschließen, drei Jahre aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Abs. 1 - Taxen auf nicht gekennzeichneten Taxiständen in der Stadt Eisenach bereithält;
  2. § 2 Abs. 2 - Taxen nicht in sauberem, gepflegtem und gelüftetem Zustand vorhält;
  3. § 2 Abs. 3 - bei Durchführung einer Taxileistung ohne Zustimmung der Fahrgäste raucht;
  4. § 4 Abs. 3 - Taxen auf den Taxiständen instandsetzt oder wäscht;
  5. § 5 Abs. 1 - bestätigte Dienstpläne nicht einhält;
  6. § 5 Abs. 2 - eine vom Fahrgast verlangte Quittung über die Beförderungsleistung nicht ausstellt;
  7. § 6 - einen Abdruck der Taxiordnung sowie die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen der Stadt Eisenach nicht mitführt;
  8. § 7 - den Betrieb von Funkgeräten so betreibt, daß der Fahrgast gestört wird;
  9. § 8 - den Betriebsnachweis nicht entsprechend den Vorschriften führt und der Genehmigungsbehörde nicht vorlegen kann.

(2) Nach § 61 Abs. 2 PBefG können Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist die Stadtverwaltung Eisenach gem. § 61 Abs. 3 Satz 1 PBefG.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach Bekanntgabe in Kraft.
Eisenach, den 11.02.1998

(VO zuletzt geändert durch VO vom 01.06.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002

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