Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung Stadt Jena

Taxitarif Stadt Jena

(gültig seit 01.01.2009)

§ 1 Geltungsbereich und Tarifzonen

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung gilt für alle Taxibetriebe mit Betriebssitz in der Stadt Jena und umfaßt die Gebiete

  1. Die Tarifzone I umfasst:
    das gesamte Stadtgebiet außer Tarifzone II.
  2. Die Tarifzone II umfasst:
    die Vororte: Krippendorf, Closewitz, Lützeroda, Cospeda, Vierzehnheiligen, Isserstedt, Remderoda, Münchenroda, Leutra, Maua, Ilmnitz, Jenaprießnitz, Wogau, Laasan und Kunitz, wie sie in der Anlage gekennzeichnet sind.
  3. Die Tarifzone III umfasst das Gebiet innerhalb von 50 km Straßenentfernung nach Ende der Tarifzone II. Ein Bereithalten nach § 47 Absatz 2 PBefG ist in der Tarifzone III nicht gestattet.

(2) Innerhalb der Tarifzonen I, II und III (Pflichtfahrgebiet) besteht Beförderungs- und Tarifpflicht. Es darf nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger eine Beförderung durchgeführt werden ( § 37 Abs. 1 BO-Kraft ).

(3) In den Tarifzonen I und II dürfen Taxen nur bereitgehalten werden, wenn sich auch der Betriebssitz der Unternehmen in diesen Tarifzonen befindet. Ein Bereitstellen darf nur an solchen Stellplätzen erfolgen, die mit dem Verkehrszeichen 229 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO versehen
sind.

(4) Bei Fahrten deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für die Tarifzone III festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelt

Das Beförderungsentgelt setzt sich ohne Berücksichtigung der Personenzahl (außer Großraumtaxi) aus dem Mindestfahrpreis (Grundgebühr), dem Entgelt für die Wegstrecke, die Wartezeit und den Zuschlägen zusammen.

§ 3 Tarifstufen

Es werden folgende Tarifstufen festgelegt:

  1. Tarifstufe 1
    • Grundgebühr 2,70 €
    • 1. km 2,30 €
    • ab 2. km 0,85 €
      0,90 € Nachttarif 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- u. Feiertagen (pro angefangenem km)
  2. Tarifstufe 2
    • Grundgebühr 2,70 €
    • 1. km 2,30 €
    • ab 2. km 1,50 €
      1,60 € Nachttarif 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- u. Feiertagen (pro angefangenem km)

§ 4 Zuschläge

Die Zuschläge betragen für die Tarifstufen 1 bis 2

  • Gepäck - ohne Gebühr
  • Tiere, die zur Beförderung geeignet sind - ohne Gebühr
  • Funkvermittlung 0,50 €
  • Wartezeit bis 3 Minuten 8,20 €/Std.
  • Wartezeit ab 4. Minute 20,00 €/Std.
  • Großraumtaxe 3,70 €
    wird nur dann berechnet, wenn mehr als 4 Personen befördert werden oder unabhängig von der Zahl der beförderten Personen ausdrücklich bestellt wurde.

§ 5 Anwendung der Tarifstufen auf die Tarifzonen

In den Tarifzonen sind die Tarifstufen wie folgt anzuwenden:

    Tarifzone I
    Bei Fahrten innerhalb des Gebietes Jena Stadt (bis Ortsausgangsschild) ohne eingemeindete Ortschaften.

    1. Bei Fahrten innerhalb der Tarifzone I wird keine Anfahrt berechnet und die Besetztfahrt mit Tarifstufe 2 durchgeführt.
    2. Bei Fahrten aus der Tarifzone I in die Tarifzone II und III wird keine Anfahrt berechnet und die Besetztfahrt mit Tarifstufe 2 durchgeführt.

    Tarifzone II
    Diese beginnt am Ende der Tarifzone I (Ortsausgangsschild) und beinhaltet die eingemeindeten Ortschaften.

    1. Bei Fahrten innerhalb der Tarifzone II wird die Anfahrt ab Tarifzone I (Ortsausgangsschild) mit Tarifstufe 1 berechnet und die Besetztfahrt mit der Tarifstufe 2
    2. Bei Fahrten von der Tarifzone II in die Tarifzone III wird die Anfahrt (Ortsausgangsschild) mit Tarifstufe 2 berechnet und die Besetztfahrt mit Tarifstufe 2 durchgeführt.
    3. Fahrten mit Bestellort in der Tarifzone II und Fahrtziel in der Tarifzone I werden ab dem Bestellort mit der Tarifstufe 2 durchgeführt.

    Tarifzone III
    Außerhalb der Tarifzone I und II

    • Bei Fahrten mit Bestellort in der Tarifzone III und Fahrtziel in der Tarifzone III wird die Anfahrt ab dem Ende der Tarifzone I (Ortsausgangsschild) mit der Tarifstufe 2 und die Besetztfahrt mit der Tarifstufe 2 berechnet.
    • Fahrten mit Bestellort in der Tarifzone III die in die Tarifzone I (Stadtzentrum) führen, werden ab dem Bestellort mit der Tarifstufe 2 durchgeführt.
    • Bei Fahrten mit Bestellort in der Tarifzone III in die Tarifzone II wird die Anfahrt mit der Tarifstufe 1 ab Ende der Tarifzone I (Ortsausgangsschild ), und die Besetztfahrt mit der Tarifstufe 2 berechnet.

Die Fortschalteinheit wird in den Tarifstufen 1 und 2 auf  0,10 € festgesetzt.

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

1. Kommt die Beförderung aus Gründen die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zu stande, so ist ein Pauschalpreis von 2,50 € zu entrichten.

2. Der Taxifahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechsels dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen.

3. Sondervereinbarungen sind der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Jena durch Bekanntgabe Ihres vollständigen Inhaltes schriftlich zur Genehmigung vorzulegen. Sondervereinbarungen, die durch die Straßenverkehrsbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden, sind unwirksam.

4. Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast, wenn er es wünscht, Einsicht zu gewähren.

5. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt fällig und in Euro zu entrichten. Eine Vorauszahlung kann mit dem Fahrgast vereinbart werden.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Absatz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen der Vorschriften:

  1. des § 2 dieser Tarifordnung die Beförderungspreise sowie Zuschläge überschreitet, unterschreitet oder nicht gleichmäßig anwendet;
  2. des § 6 Abs. 2 dieser Tarifordnung, Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels zu Lasten des Fahrgastes ausführt.

§ 8 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung vom 08.12.2006 veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Jena 49/06 vom 14. Dezember 2006 außer Kraft.

2. Die Fahrpreisanzeiger sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung umzustellen.

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Anhang (hier nicht abgedruckt)

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