Infos zu Taxen und Tarifen im LK Aurich
Taxitarifordnung LK Aurich

Taxenordnung Landkreis Aurich

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Aurich.

§ 2 Umfang der Betriebspflicht

Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen in ortsüblichem Umfang verpflichtet, mindestens jedoch jährlich 180 Schichten von wenigstens acht Stunden. Kann die Taxe nicht in dem Umfang gemäß Satz I bereitgehalten werden, hat der Unternehmer die Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

(1) Taxen dürfen außer in Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG nur auf den durch Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenständen im Geltungsbereich der Konzession bereitgehalten werden.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann das Bereithalten von Taxen an zusätzlichen Stellen zu bestimmten Zeiten gem. § 47 (3) Ziff. 1 PBefG gestatten. Diese Stellen werden nicht mit Zeichen 229 StVO gekennzeichnet. Sie sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Auf einem Taxenstand dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Sie sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen; jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, daß Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe am Halteplatz frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle stehenden Taxe befördert zu werden, muß dieser Taxe unverzüglich die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Das gilt auch für Taxen an den Taxenständen, die über Telefon oder Funk einen Fahrauftrag erhalten.

(2) Die bereitgehaltenen Taxen müssen stets in vorschriftsmäßigem Zustand und sowohl innen als auch außen sauber sein. Anderenfalls kann die Taxe vom Einsatz ausgeschlossen werden.

(3) Eine ortsfeste Taxen-Rufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Er hat den Fahrauftrag unter Nennung der Ordnungsnummer der Taxe aufzunehmen und auf Anfrage ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben. Entsprechendes gilt für Fahraufträge, die über Funk an den Taxenstand übermittelt werden.

(4) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(5) An Taxenständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere in der Nachtzeit.

(6) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstand nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Der Fahrzeugführer hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Wunsch des Fahrgastes nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.

(2) Der Fahrzeugführer hat gepflegte Kleidung zu tragen. Insoweit ist den Anforderungen zu genügen, die an die Kleidung von Fahrzeugführern anderer öffentlicher Verkehrsmittel gestellt werden. Kleidung und Schuhwerk dürfen die Verkehrssicherheit nicht gefährden.

(3) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit der Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(4) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt. Während der Wartezeit beim Besteller sowie beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, insbesondere bei Krankenhäusern, ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.

(5) Funk-, Telefon- und sonstige technische Einrichtungen in der Taxe, die für die Fahrgastvermittlung bestimmt sind, dürfen nur für betriebliche Zwecke benutzt werden.

(6) Das Ansprechen oder Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

(7) Der Fahrzeugführer muß regelmäßig in der Lage sein, 50,- DM wechseln zu können; er hat das dazu erforderliche Wechselgeld mitzuführen. Werden größere, vom Fahrzeugführer nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, so ist dem Fahrgast über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Personalausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.

§ 6 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung sowie einen Stadtplan und ein örtliches Straßenverzeichnis mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Der Stadtplan und das Straßenverzeichnis dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist.

§ 7 Bereitschaftsdienst nach Plan

(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen.

(3) Dienstpläne sind vom Taxiunternehmer und vom Fahrzeugführer einzuhalten.

§ 8 Pflichtenbelehrung

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei Einstellung und dann in regelmäßigen Abständen über die Pflichten des Fahrzeugführers und die Lenk- und Arbeitszeitvorschriften zu belehren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Betriebspflicht gemäß § 2 nicht nachkommt,
  2. entgegen § 3 Taxen an nicht genehmigten Stellen bereit hält,
  3. entgegen § 7 Abs. 3 einen Dienstplan im Sinne von § 7 Abs. 1 nicht einhält,
  4. entgegen § 8 die beschäftigten Fahrzeugführer nicht über deren Pflichten belehrt,
  5. die § 4 Abs. 1 geregelte Ordnung auf den Taxenständen nicht einhält,
  6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 als Nichtberechtigter eine ortsfeste Taxi-Rufanlage benutzt,
  7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 als Nichtberechtigter Fahraufträge entgegennimmt,
  8. entgegen § 4 Abs. 4 eine Taxe auf dem Taxenstand wäscht oder instandsetzt,
  9. entgegen § 4 Abs. 5 ruhestörenden Lärm am Taxenstand nicht vermeidet,
  10. entgegen § 5 Abs, 1 den zumutbaren Wünschen des Fahrgastes nicht nachkommt,
  11. entgegen § 5 Abs. 3 während der Fahrgastbeförderung ohne Zustimmung des Fahrgastes zur selben Zeit einen anderen Fahrauftrag ausführt oder andere Geschäfte erledigt,
  12. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich dritte Personen oder in der eigenen Obhut stehende Tiere befördert,
  13. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 ruhestörenden Lärm nicht vermeidet,
  14. Funk-, Telefon und sonstige technische Einrichtungen entgegen § 5 Abs. 5 für nicht-betriebliche Zwecke benutzt,
  15. entgegen § 5 Abs. 6 Fahrgäste anspricht oder anlockt, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
  16. entgegen § 6 die erforderlichen Unterlagen nicht in der Taxe mitführt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.1.85 in Kraft.

Aurich, 1. November 1984

Landkreis Aurich
 

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