Infos zu Taxen und Tarifen im LK Aurich
Taxiordnung LK Aurich

Taxitarif für den Landkreis Aurich

(gültig ab 01.08.2011)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1.) Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Aurich genehmigten Taxen für Fahrten innerhalb des Gebietes des Landkreises Aurich (Pflichtfahrgebiet).

2.) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

3.) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus darf der Fahrpreis für die gesamte Wegstrecke vor Antritt der Fahrt frei vereinbart werden. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast vor Fahrtbeginn hierauf hinzuweisen. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

4.) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich des Landkreises Aurich sind unter den Vorausetzungen des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sondervereinbarungen sind dem Landkreis Aurich anzuzeigen.

§ 2 Preisbildung

Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag), dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) sowie den in dieser Verordnung genannten etwaigen Zuschlägen und etwaigen Entgelten für Wartezeiten zu bilden.

§ 3 Fahrpreis

1.) Der Fahrpreis gilt für alle Taxen, soweit nicht der Fahrpreis nach § 1 Abs. 3 vereinbart wird.

2.) Der Grundpreis beträgt ohne Rücksicht auf die Stärke der Taxe und die Zahl der beförderten Personen

    a) für den Festlandsbereich 2,40 Euro
    b) für die Stadt Norderney 2,80 Euro

Der unter Buchstabe a genannte Grundpreis erhöht sich bei Fahrten in der zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auf 3,30 Euro.

Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt ohne Rücksicht auf die Stärke der Taxe und die Zahl der beförderten Personen

  • mit Taxen bis 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrer (Festland):
    • 0,10 Euro für jeweils 62,50 gefahrene Wegstrecke bis 3.000 m: jede weitere 62,50 m gefahrene Fahrleistung ist mit 0,10 Euro für jeweils 64,52 m gefahrene Wegstrecke zu vergüten
    • mit Taxen über 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrer (Festland):
      0,10 Euro für jeweils 50,00 m gefahrene Wegstrecke
  • mit Taxen ohne Rücksicht auf die Zahl der Sitzplätze (Insel Norderney): 0,10 Euro je 55,56 m gefahrene Wegstrecke.

§ 3 a Anfahrtkosten

Anfahrtskosten dürfen bis zu 3 km ab den zugewiesenen Standplätzen nicht berechnet werden. Bei Fahrten über dieses Gebiet hinaus und sofern die besetzte Fahrt nicht zum Betriebssitz bzw. Standplatz zurückführt, ist bei der 3-km-Grenze der Fahrpreisanzeiger in Betrieb zu setzen.

§ 4 Wartezeiten

Wartezeiten sind mit 0,10 Euro je 18,95 Sek. (19,00 Euro je Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast vorher zu verständigen.

§ 5 Zuschläge (Festland)

1.) Für die Mitnahme von Gepäck von mehr als 15 kg ist ein Zuschlag von 0,25 Euro zu berechnen.

2.) Das Entgelt für die Mitnahme eines Hundes beträgt 0,25 Euro. Blindenhunde, die blinde Personen begleiten, sind frei zu befördern.

3.) Für die Mitnahme eines Fahrrades beträgt der Zuschlag 1,00 Euro.

4.) Wird vom Fahrgast eine Taxe mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich Fahrer (es gilt die Eintragung im Fahrzeugschein) angefordert, ist ein Zuschlag von 2,50 Euro zu entrichten. Auf den höheren Fahrpreis ist der Fahrgast bei Bestellung der Taxe oder bei der Auftragsannahme am Taxenstellplatz hinzuweisen. Ist der Hinweis bei Bestellung der Taxe unterblieben, darf der Zuschlag nicht erhoben werden.

§ 5 a Zuschläge (Insel Norderney)

1.) Für die Mitnahme von Gepäck von mehr als 15 kg ist ein Zuschlag von 0,25 Euro zu berechnen.

2.) Das Entgelt für die Mitnahme eines Hundes beträgt 0,50 Euro. Blindenhunde, die blinde Personen begleiten, sind frei zu befördern.

3.) Für die Mitnahme eines Fahrrades oder eines Handwagens beträgt der Zuschlag 1,00 Euro.

4.) Wird vom Fahrgast eine Taxe mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich Fahrer (es gilt die Eintragung im Fahrzeugschein) angefordert, ist ein Zuschlag von 3,00 Euro zu entrichten. Auf den höheren Fahrpreis ist der Fahrgast bei Bestellung der Taxe oder bei der Auftragsannahme am Taxenstellplatz hinzuweisen. Ist der Hinweis bei Bestellung der Taxe unterblieben, darf der Zuschlag nicht erhoben werden.

§ 6 Preisbindung

Die in dieser Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

§ 7 Fahrpreisanzeiger

1.) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieser Verordnung sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.

2.) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Von dieser Preisberechnung ist der Fahrgast unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 8 Fahrtablehnungen

Der Fahrer einer Taxe ist berechtigt, Fahrten auf schlechten nicht befestigten Straßen abzulehnen.

§ 9 Preisauszeichnung

Ein Abdruck dieser Verordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Auf Wunsch hat der Fahrer dem Fahrgast eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrstrecke auszustellen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können aufgrund des § 61 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe verwirkt ist.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.08.2011in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Aurich vom 05.01.2009 außer Kraft.

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