Infos zu Taxen und Tarifen im LK Emsland
Taxiordnung LK Emsland

Taxitarif Landkreis Emsland

(seit dem 12.04.2006 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Beförderung von Fahrgästen mit Taxen, die vom Landkreis Emsland zugelassen sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§ 8 Abs. 1 der Taxiordnung) nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten und -bedingungen zu erfolgen.
  2. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungentgelt für den Teil der Fahrtstrecke, der außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, frei zu vereinbaren ist (§ 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - (BOKraft) -).

§ 2 Beförderungsentgelte

  1. Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrstreckenpreis sowie ggf. dem Wartegeld und dem Zuschlag ohne Rücksicht auf die Anzahl der zu befördernden Personen zusammen.
  2. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderunsgentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden; Ermäßigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
  3. In den Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten.

§ 3 Fahrpreise, Zuschlag, Wartegeld

  1. Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.
  2. Der Grundpreis beträgt
    a. werktags von 6.00 bis 21.00 Uhr 2,10 EURO
    b. werktags von 21.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 2,50 EURO
    Im Grundpreis ist das Entgelt für eine Fahrstrecke von
    a. 66,67 m (werktags von 6.00 bis 21.00 Uhr)
    b. 71,43 m (werktags von 21.00 bis 6.00 Uhr u. an Sonn- und Feiertagen)
    oder eine Wartezeit von 15,00 Sekunden enthalten.
  3. Der Grundpreis ist zugleich Mindestfahrpreis.
  4. Das Entgelt für jede besetzt gefahrene Wegstrecke beträgt
    • werktags von 6.00 bis 21.00 Uhr
      • bis 3000 m je 66,67 m 0,10 EURO (das entspricht je km 1,50 EURO)
      • ab 3000 m je 71,43 m 0,10 EURO (das entspricht je km 1,40 EURO)
    • werktags von 21.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen
      • bis 3000 m je 55,60 m 0,10 EURO (das entspricht je km 1,80 EURO)
      • ab 3000 m je 71,43 m 0,10 EURO (das entspricht je km 1,40 EURO)
  5. Zuschläge:
    Gepäck, Fahrräder und Tiere sind frei zu befördern. Ein Anspruch auf Beförderung von anderem als Handgepäck sowie von Tieren besteht nur, soweit die Verlademöglichkeiten der Taxen dafür ausreichen und wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde, die blinde Personen begleiten, sind zu befördern.
  6. Wartegeld
    • Für die Wartezeit werden je angefangene 15,00 Sekunden 0,10 EURO (das entspricht je Std. 24,00 EURO) berechnet (Wartegeld).
      Als Wartezeit gilt jedes Warten der Taxe während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestelelrs oder Benutzers.
  7. Tritt ein Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den Grundpreis zu entrichten. Ist die Anfahrt zum Besteller oder zum Bestellort bereits durchgeführt, so ist diese zuzüglich nach Abs. 4 zu berechnen. Das Entgelt für eine abbestellte Fahrt entfällt, wenn der Besteller mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.
  8. Bei Sonderbestellungen - Hochzeiten, Beerdigungen und Rundfahrten zum Zwecke der Besichtigung - kann das Entgelt frei vereinbart werden.
  9. Die festgesetzten Fahrpreise finden keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxiunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger (z.B. Rentenversicherungsträger, RVO-Kassen) Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxifahrten abgeschlossen und diese Vereinbarungen dem Landkreis Emsland angezeigt sind.

§ 4 Fahrpreisanzeiger

  1. Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§§ 28, 37 Abs 1 BOKraft).
  2. Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so hat der Taxifahrer nach Beendigung der Fahrt dem Taxiunternehmer die Störung unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) anzuzeigen; der Taxiunternehmer hat die Störung unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) zu beheben (§ 37 Abs. 2 BOKraft).
  3. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben dem Grundpreis (§ 3 Abs. 2), dem evtl. Zuschlag (§ 3 Abs. 5) und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenen Stecke (§ 3 Abs. 4) anhand des Kilometerzählers zu berechnen.

§ 5 Zahlung des Fahrgeldes

  1. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast eine Quittung über den entrichteten Betrag zu geben.
  2. Bereits vor Antritt der Fahrt kann der Taxifahrer vom Fahrgast an der Einsteigestelle einen Vorschuss gegen Quittung verlangen, wenn der voraussichtliche Fahrpreis 20,00 DM übersteigt oder berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Fahrgastes bestehen.

§ 6 Durchführung des Fahrauftrages

  1. Der Fahrzeugfüher hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.
    Der Fahrzeugführer ist berechtigt, den Fahrgästen ggf. die Plätze anzuweisen.
  2. Der Taxifahrer ist verpflichtet, älteren oder behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein.
  3. Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird.
  4. Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.
  5. Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 7 Fahrweg

Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

§ 8 Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe

  1. Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Taxiunternehmer im Falle der Verunreinigung oder Beschädigung der Taxe durch ihn oder die von ihm mitgeführten Sachen in vollem Umfange Schadensersatz zu leisten. Erstattet der Fahrgast die vom Taxiunternehmer oder Taxifahrer festgesetzten Reinigungs- bzw. Reparaturkosten, so hat der Taxiunternehmer oder Taxifahrer dem Fahrgast hierüber eine Quittung auszustellen. Nach Beseitigung der Verunreinigungen bzw. Beschädigung hat der Taxiunternehmer gegenüber dem Fahrgast den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten zu erbringen. Zuviel gezahlte Beträge hat der Taxiunternehmer dem Fahrgast unverzüglich zurückzuerstatten.
  2. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

§ 9 Mitführen der Verordnung

Ein Abdruck dieser Verordnung ist ständig in der Taxe mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe verwirkt ist.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Verordnung vom 15.12.1997
    Diese Verordnung tritt am 01.03.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und - bedingungen für die im Emsland zugelassenen Kraftdroschken vom 27.10.1980 außer Kraft.
  2. Änderungsverordnung von 20.02.2006
    Die Änderungsverordung tritt am 12.04.2006 in Kraft.
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