Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Emden

(gültig seit 01.02.2009)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb der Stadt Emden haben.

(2)  Der allgemeine Fahrpreis gilt für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes von Emden.

(3)  Das in Absatz 2 umschriebene Gebiet ist zugleich Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG. Die Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) besteht auch dann, wenn der Fahrgast das Taxi nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nehmen will.

(4)  Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist der Fahrpreis frei zu vereinbaren. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen. Kommt keine Vereinbarung über das Beförderungsentgelt zu Stande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte gem. § 37 Abs. 3 BOKraft als vereinbart.

(5)  Aufgrund der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 30.08.1962 kann im Rahmen der gesetzlichen Schülerbeförderung für Fahrten mit Kraftfahrzeugen durch oder für den Schulträger zum und vom Unterricht der Fahrpreis frei vereinbart werden.

(6)  Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit zwischen dem Taxenunternehmer oder seiner Interessenvertretung und einem öffentlichen Leistungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger, RVO-Kassen, Krankenhäuser) besondere Entgelte über die Abgeltung von Taxen abgeschlossen sind. Diese sind der Stadt Emden gemäß § 51 Abs. 2 PBefG zur Genehmigung vorzulegen.

§ 2 Fahrpreis

(1)  Der Fahrpreis gilt für alle Taxenfahrten, soweit nicht der Preis nach § 1 Abs. 4 vereinbart wird. Der Fahrpreis setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Fahrleistung und etwaigen Wartegeldern und Zuschlägen zusammen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen. 

(2)  Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.

(3)  Der Grundpreis beträgt für jede Fahrt 2,40 €.

(4) Das Entgelt für die Fahrleistung bei Fahrten bis 3.000 m beträgt für je angefangene 58,82 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 €. Das Entgelt für die Fahrleistung bei Fahrten ab 3.001 m beträgt für je angefangene 66,66 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 €.

(5)  Für Wartezeiten werden für je 19,46 Sekunden 0,10 € berechnet. Als Wartezeit gilt jedes Warten des Taxis während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu benachrichtigen.

(6)  An Zuschlägen werden erhoben:

  • für mehr als 15 kg Gepäck      0,30 €
  • für die Mitnahme eines Hundes oder anderen Kleintieres   0,30 €
  • Blindenhunde als Begleitung von Blinden werden frei befördert.
  • für Großraum- oder Kombifahrzeuge      6,00 €

Wird vom Fahrgast eine Taxe mit mehr als fünf Sitzplätzen einschl. Fahrer angefordert, ist ein Zuschlag von 6,00 € zu entrichten, auf den der Fahrgast bei Bestellung hinzuweisen ist.

§ 3 Preisbindung

Die in dieser Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

§ 4 Fahrpreisanzeiger

(1)  Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieser Verordnung sind die Angaben der geeichten Taxameteruhr maßgebend.

(2)  Die Taxameteruhr darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

(3)  Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung der Taxameteruhr ein, so ist neben dem Grundpreis, etwaigen Zuschlägen und dem Entgelt für Wartezeit das tarifgemäße Entgelt für die Fahrleistung (§2 Abs. 4) nach der besetzt gefahrenen Wegstrecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen.

(4)  Wartezeiten gemäß § 2 Abs. 5 und Zuschläge nach § 2 Abs. 6 werden zusätzlich berechnet. Der Fahrgast ist über die Berechnung von Zuschlägen vor Antritt der Fahrt zu informieren.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1)  Andere Vorschriften
 
Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der BOkraft nicht berührt.

(2)  Mitführen der Verordnung
 
Nach § 10 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I. S. 1573)  in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Taxifahrer einen Abdruck dieser Verordnung im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(3)  Zuwiderhandlungen
 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

(4)  Inkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt am 01.02.2009 in Kraft.

 

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