Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarif Dresden

Taxiordnung Stadt Dresden

(seit 11.10.2014 gültig)

§ 1 Geltungsbereich und Betriebspflicht

(1) Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen der Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Betriebssitz in der Landeshauptstadt Dresden haben.

(2) Die Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 Personenbeförderungsgesetz zum Bereithalten jeder ihrer Taxen für mindestens 40 Wochen im Kalenderjahr verpflichtet.

(3) Kann eine Taxe nicht gemäß Absatz 2 bereitgehalten werden, so hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer unverzüglich nach Eintritt der Betriebsstörung einen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen mit den von der Landeshauptstadt Dresden (Genehmigungsbehörde) zugeteilten Ordnungsnummern dürfen nur auf den behördlich zugelassenen und gemäß § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO), Zeichen 229, gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgehalten werden.

(2) Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der unter Abs. 1 genannten Taxenstandplätze kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag von der Genehmigungsbehörde für einen kurzen Zeitraum gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein erhöhter Taxenbedarf zu erwarten ist.

(3) Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben die Pflicht, durch ihre Anwesenheit ihre Fahrzeuge ständig beförderungsbereit zu halten. Sie haben den Wünschen der Fahrgäste Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen sowie ihre eigene Sicherheit nicht gefährdet wird.

(4) Taxen dürfen nur in einem innen und außen sauberen und gepflegten Zustand bereitgehalten und den Fahrgästen angeboten werden.

(5) Die Taxen sind beim Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum außerhalb der Dienstzeit durch Entfernung bzw. Unkenntlichmachung (Abdeckung) des Taxischildes abzurüsten.

§ 3 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenstandplätzen bereitzustellen.

(2) Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken der nächsten Taxe zu schließen, ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung aufgestellte Fahrzeuge. Die Taxen dürfen nur so gestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und einen Durchgang zwischen den Fahrzeugen ermöglichen. Die erste Taxe hat in Höhe der vorderen Begrenzung des Taxenstandplatzes zu halten. Das Bereithalten von Taxen außerhalb ist untersagt.

(2a) Die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer hat sich an der bereitgehaltenen Taxe aufzuhalten. Das Parken von Taxen an Taxenstandplätzen zu privaten Zwecken ist nicht gestattet.

(3) Auf den Taxenstandplätzen sind keine Wartungs- und Pflegearbeiten gestattet. Der Stadtreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenstandplätzen nachzukommen.

(4) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wird von den Fahrgästen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, hat die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer der
vordersten Taxe den Beförderungsauftrag unverzüglich auszuführen. Die Fahrgäste dürfen dabei weder mittelbar noch unmittelbar in ihrer Entscheidung beeinflusst oder behindert werden.

(5) Wenn die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer den Auftrag entsprechend dem Wunsch der Fahrgäste aus objektiven Gründen nicht übernehmen kann, ist der Auftrag von der nächsten Taxe auszuführen.

(6) Behördlichen Anordnungen über eine zeitweilige Verlegung bzw. Räumung von Taxenstandplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(7) Unnötiger, die Ruhe und Ordnung störender Lärm (laut gestellte Radio- oder Sprechfunkgeräte, lautes Zuschlagen der Fahrzeugtüren, lautes Zurufen bzw. Unterhalten, unnötiges Laufen lassen des Motors bei stehendem Fahrzeug u. ä.) ist verboten.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Auf Verlangen ist Fahrgästen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe des Datums, der Fahrtstrecke, des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer der Taxe, des Namens und der Betriebsanschrift der Unternehmerin bzw. des Unternehmers und der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Unterschrift der Taxifahrerin bzw. des Taxifahrers auszustellen.

(2) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden.

(3) Die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer hat saubere und ordentliche Kleidung zu tragen und sich, insbesondere den Fahrgästen gegenüber, rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.

(4) Handgepäck und sonstige Sachen sind bei gleichzeitiger Mitfahrt der Fahrgäste zu befördern, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.

(5) Die Beförderungspflicht entfällt nur dann, wenn Fahrgäste die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder andere Fahrgäste gefährden.

(6) Hunde können unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert werden. Hunde, die Insassen gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(7) Die Mitnahme von in Obhut der Taxifahrerin bzw. des Taxifahrers befindlichen Tieren ist untersagt.

(8) Die Taxifahrerin bzw. der Taxifahrer hat in jedem Fall Fahrgästen beim Ein- und Ausladen des Gepäcks und – soweit gewünscht – beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

§ 5 Pflichten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers

Die Genehmigungsbehörde kann die Vorführung einer Taxe bei der Behörde anordnen, wenn die Taxe wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beanstandet worden ist und festgestellt werden soll, ob der beanstandete Zustand behoben wurde.

§ 6 Mitführen von Vorschriften

In jeder Taxe sind der Text dieser Verordnung und die Taxitarifverordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Fahrgästen bzw. der Genehmigungsbehörde ist auf Verlangen Einsicht in die Vorschriften zu gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2 pflichtwidrig eine Taxe nicht mindestens 40 Wochen im Kalenderjahr bereithält;
  2. entgegen § 1 Abs. 3 die Betriebspflichtentbindung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt;
  3. entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Taxen bereithält;
  4. entgegen § 2 Abs. 3 seine bereitgehaltene Taxe durch Abwesenheit nicht ständig beförderungsbereit hält oder für private Zwecke nutzt;
  5. entgegen § 2 Abs. 4 eine Taxe den Fahrgästen nicht in einem innen und außen sauberen und gepflegten Zustand anbietet;
  6. entgegen § 2 Abs. 5 beim Abstellen der Taxe im öffentlichen Verkehrsraum außerhalb der Dienstzeit das Taxischild nicht abrüstet bzw. unkenntlich macht;
  7. entgegen § 3 Abs. 1 eine Taxe nicht in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Taxenstandplatz bereithält;
  8. entgegen § 3 Abs. 2 Lücken nicht unverzüglich durch Nachrücken schließt;
  9. entgegen § 3 Abs. 2a sich nicht an der Taxe aufhält;
  10. entgegen § 3 Abs. 3 S. 1 Wartungs- und Pf legearbeiten auf Taxenstandplätzen durchführt bzw. entgegen § 3 Abs. 3 S. 2 die Stadtreinigung hindert, ihren Obliegenheiten nachzukommen;
  11. entgegen § 3 Abs. 4 Fahrgäste in der Entscheidung zur Taxenwahl beeinflusst bzw. behindert;
  12. entgegen § 3 Abs. 6 den behördlichen Anordnungen über die Verlegung bzw. Räumung von Taxenstandplätzen nicht Folge leistet;
  13. entgegen § 3 Abs. 7 unnötigen, die Ruhe und Ordnung störenden Lärm verursacht;
  14. entgegen § 4 Abs. 1 Fahrgästen auf Verlangen keine oder eine unvollständig ausgefüllte Quittung ausstellt;
  15. entgegen § 4 Abs. 2 Fahrgäste durch zu lautes Einstellen der Funkgeräte stört;
  16. entgegen § 4 Abs. 3 sich als Taxifahrerin bzw. Taxifahrer den Fahrgästen gegenüber nicht rücksichtsvoll und besonnen verhält;
  17. entgegen § 4 Abs. 7 als Taxifahrerin bzw. Taxifahrer in eigener Obhut befindliche Tiere mitnimmt;
  18. entgegen § 4 Abs. 8 Fahrgästen nicht beim Ein- und Ausladen des Gepäcks hilft;
  19. entgegen § 4 Abs. 8 auf Wunsch von Fahrgästen diesen nicht beim Ein- und Aussteigen behilflich ist;
  20. entgegen § 5 der Anordnung der Genehmigungsbehörde nicht Folge leistet, indem die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die beanstandete Taxe nicht vorführt;
  21. entgegen § 6 die Taxiordnung und die Verordnung über Beförderungsentgelte
    in der jeweils gültigen Fassung nicht mitführt;
  22. entgegen § 6 die Taxiordnung oder die Taxitarifverordnung auf Verlangen nicht Fahrgästen bzw. der Genehmigungsbehörde zur Einsichtnahme vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Die Taxiordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxiordnung vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 43/06 vom 26. Oktober 2006, außer Kraft.

Dresden, 6. Oktober 2014

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