Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung Dresden

Taxitarif Stadt Dresden

(ab 15.12.2014 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die ihren Be- triebssitz innerhalb der Stadt Dresden haben.

(2) Das Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG umfasst das Stadtgebiet Dresden sowie die in der Anlage benannten Ortschaften der angrenzenden Landkreise Meißen, Kamenz, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis.
Die angefügte Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Tarife

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreistarif (Einschaltentgelt), dem Kilometertarif (Besetztfahrtenentgelt), dem Wartezeittarif (Entgelt für Wartezeit je Stunde; auch verkehrsbedingte Wartezeit) und den Zuschlägen zusammen.

Taxitarif ab 15. Dezember 2014:

Tarifstufe I
(kassenärztliche Notdienstfahrten)
Alle Preise sind inklusive 7 % Mehrwertsteuer angegeben.
Einführungsdatum 15 Dezember 2014

 

 

 

a)

Grundpreistarif in Euro

2,90

b)

Kilometertarif in Euro je km

1,80

c)

Wartezeittarif in Euro je Stunde

21,00

Tarifstufe II
Alle Preise sind inklusive 7 % Mehrwertsteuer angegeben.
täglich von 05:00 bis 20:00 Uhr, außer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr
Einführungsdatum 15 Dezember 2014

 

 

 

a)

Grundpreistarif in Euro

3,90

b)

Kilometertarif in Euro je km
1. bis 3. Kilometer

2,20

 

ab 4. Kilometer

1,80

c)

Wartezeittarif in Euro je Stunde
jeweils bis 1 Minute und 59 Sekunden

8,50

 

Wartezeittarif ab 2 Minuten

24,00


Tarifstufe III
Alle Preise sind inklusive 7 % Mehrwertsteuer angegeben.
täglich von 20 bis 5 Uhr des Folgetages sowie an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr
Einführungsdatum 15 Dezember 2014

 

 

 

a)

Grundpreistarif in Euro

3,90

b)

Kilometertarif in Euro je km
1. bis 3. Kilometer

2,20

 

ab 4. Kilometer

2,00

c)

Wartezeittarif in Euro je Stunde
jeweils bis 2 Minuten

8,50

 

Wartezeittarif ab 2 Minuten

24,00


Zuschläge bei den Tarifstufen II und III
Alle Preise sind inklusive 7 % Mehrwertsteuer angegeben.
Einführungsdatum 15 Dezember 2014

 

 

 

a)

Zuschlag ab 5 belegten Sitzplätzen
- Großraumtaxen- in Euro

5,00

b)

Zuschlag für Abholfahrten außerhalb des Stadtgebietes – Fahrziel bleibt außerhalb des Stadtgebietes in Euro

5,00

c)

Zuschlag für Bestellung eines Fahrzeuges mit mehr als 6 Fahrgastsitzplätzen in Euro

5,00


Weitere Festlegungen
Einführungsdatum 15 Dezember 2014

Es darf maximal ein Zuschlag je Fahrt berechnet werden. Anfahrtskilometer werden nicht berechnet. Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von 0,10 EUR berechnet.
 

Als Übergangszeitraum für die Umstellung der Taxameter wird der Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. In diesem Zeitraum dürfen die Taxifahrzeuge sowohl mit dem alten als auch mit dem neuen Taxitarif fahren.

(2) Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus sind Beförderungsentgelte unter Beachtung des § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 951) mit dem Fahrgast vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt das für das Pflichtfahrgebiet festgesetzte Beförderungsentgelt als vereinbart.

(3) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat nicht zustande, beginnt die Fahrpreisberechnung bei Soforttaxibestellung nach Kontaktaufnahme zwischen Fahrgast und Taxifahrer, bei einer zeitlich vorbestellten Taxifahrt zur Bestellzeit.

§ 2 a Sondervereinbarungen

(1) Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen mit Krankenkassen im Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt Dresden sind zulässig.

(2) Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen mit der Dresdner Verkehrsbetriebe AG im Rahmen der Anruflinienbeförderung im Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt Dresden sind zulässig.

(3)  Die Sondervereinbarungen sind der Landeshauptstadt Dresden rechtzeitig vor der beabsichtigten Einführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 

§ 3 Entgelt bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers

Bei Störungen am Fahrpreisanzeiger ist der Fahrpreis entsprechend der zurückgelegten Strecke (Kilometer) zu berechnen. Der Wartetarif bleibt unberührt. Der Fahrgast ist unmittelbar nach Auftreten der Störung davon zu unterrichten. Die Störung am Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG in Verbindung mit dieser Taxitarifverordnung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Taxitarifverordnung tritt am 19. März 1999 in Kraft.
Gleichzeitig gelten die Tarife vom 1. April 1994, bekanntgemacht im Dresdner Amtsblatt Nr. 13/94, als aufgehoben.
Dresden, 5. März 1999

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